Annahme von Geschenken Musterklauseln

Annahme von Geschenken. 1Die/Der Mitarbeitende darf weder für sich noch für Andere Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen oder sich versprechen lassen, so weit dies im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis oder die berufliche Stellung geschieht. 2 Zuwendungen, die den Charakter von landes- oder branchenüblichen Trinkgeldern und Aufmerksamkeiten haben, sind als geringfügig erlaubt. Im Zweifelsfall ist die Annahme mit der/dem Vorgesetzten abzusprechen. 1Die/Der Mitarbeitende hat die Post über andere Erwerbstätigkeiten zu informieren. Eine nebenerwerbliche Tätigkeit ist unzulässig, sofern dadurch die Treuepflicht verletzt wird. Die Höchstarbeitszeit nach ArG darf gesamt- haft nicht überschritten werden.
Annahme von Geschenken. Den Mitarbeitenden ist es untersagt, von Dritten Geschenke und Vergünstigungen entgegen zu nehmen oder sich solche zusichern zu lassen. Davon ausgenommen sind übliche Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Werden dennoch Geschenke oder Zusicherungen abgegeben, so ist die Geschäftsleitung zu informieren, welche über das weitere Vorgehen entscheidet.
Annahme von Geschenken. Die Entgegennahme von Geschenken, Wertsachen oder Vorteilen anderer Art für sich selber oder für Drittpersonen ist nicht erlaubt. Wünscht ein Kunde, seinen Dank durch Spenden oder Legate zum Ausdruck zu bringen, fällt dies in die Zuständigkeit der Arbeitgeberin. Mit kleineren Zuwendungen, welche Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von dritter Seite zukommen, ist wie folgt zu verfahren:
Annahme von Geschenken. Die Mitarbeitenden dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Verrichtung stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen sind einmalige Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
Annahme von Geschenken. Mitarbeitende dürfen für ihre Dienstleistungen, bei Auftragsvergebungen durch die Arbeitgeberin oder bei Lieferungen an die Arbeitgeberin weder für sich noch für andere Geschenke, Trinkgelder oder andere Vor- teile beanspruchen, sich zusichern lassen oder annehmen, die ihre Unbefangenheit in der Berufsaus- übung in Frage stellen, sei dies von Bewohnenden, deren Angehörigen und Bekannten, von Lieferan- ten/Lieferantinnen oder anderen Drittpersonen, die mit der Arbeitgeberin in Beziehung stehen. Kleine Aufmerksamkeiten und Präsente im üblichen Rahmen (bis zum Wert von ca. Fr. 30.-) als Dank oder Anerkennung dürfen angenommen werden. Geld- und Naturalgaben bis maximal Fr. 100.-, welche für ein gesamtes Team oder eine Wohngruppe ge- spendet werden, dürfen im Interesse des gesamten Teams oder der Wohngruppe verwendet werden. Ge- schenke mit einem höheren Wert müssen in jedem Fall der Bereichs- oder Departementsleitung gemeldet werden, die über deren Annahme und Verwendung entscheidet.
Annahme von Geschenken. Mitarbeitende nehmen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit von Drit- ten keine Geschenke oder Vergünstigungen oder sonstige Vorteile an. Davon aus- genommen sind geringfügige Zuwendungen im Wert von maximal CHF 100.– pro Person. Einmalige Zuwendungen im Wert von über CHF 100.– sind konsequent zurückzu- weisen. Das direkt vorgesetzte Mitglied der Geschäftsleitung ist umgehend darü- ber in Kenntnis zu setzen. Die FWB kann die Annahme geringfügiger Zuwendungen für bestimmte Perso- nengruppen verbieten, wenn besondere Gründe vorliegen. Eine Nebenbeschäftigung mit Erwerbscharakter muss schriftlich beantragt wer- den. Die entsprechende Bewilligung kann mit Auflagen verbunden sein. Teilzeitangestellte müssen den Arbeitgeber über die Art und den Umfang der Ne- bentätigkeit informieren. Mitarbeitende, welche dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterstellt sind, haben zwin- gend zu beachten, dass die Höchstarbeitszeit der verschiedenen Tätigkeiten zu- sammengerechnet nicht überschritten wird und die Vorgaben zur Ruhezeit gemäss AZG erfüllt sind. Mitarbeitende, welche dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellt sind, haben zwingend zu beachten, dass die geltende Höchstarbeitszeit zusammengerechnet nicht über- schritten wird und die Vorgaben zur Ruhezeit gemäss ArG erfüllt sind. Vor der Bewerbung für ein öffentliches Amt ist der Arbeitgeber zu informieren. Für die Ausübung öffentlicher Ämter und für Freiwilligenarbeit kann ein bezahlter Urlaub vereinbart werden (s. a. FAV Art. 8.2).
Annahme von Geschenken. Es ist den Mitarbeitenden grundsätzlich untersagt, Geschenke oder andere Vorteile von Lieferanten, Kunden oder anderen Dritten in einem Wert von CHF 100.— oder mehr anzunehmen, direkt zu verlangen oder sich versprechen zu lassen. Zuwendungen sind erlaubt, sofern sie den Charakter einer branchenüblichen Auf- merksamkeit haben. Hierunter fallen gemeinsame Verpflegungen, Einladungen an sportliche oder kulturelle Events, Geschenke in Form von Naturalien (z.B. Ge- schenkkörbe, Weihnachtsgeschenke etc.) deren Wert CHF 100.00 nicht übersteigen. Die Annahme von höherwertigen, unüblichen oder unangemessenen Geschenken ist durch die Geschäftsleitung vorgängig bewilligen zu lassen. Ist es in einer bestimm- ten Situation nicht angebracht oder unhöflich, die Annahme abzulehnen, so ist das Geschenk umgehend dem Vorgesetzten zu übergeben, welcher zusammen mit der Geschäftsleitung die Verwendung/Aufbewahrung regelt.
Annahme von Geschenken. Den Mitarbeitern ist es nicht gestattet, von Personen oder Firmen, die zum Unternehmen eine Geschäftsverbindung anstreben oder unterhalten, Geschenke oder andere Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder anzunehmen. Dies gilt nicht für allgemein übliche kleine Gelegenheitsgeschenke.
Annahme von Geschenken. Die/Der Mitarbeitende darf keine Geschenke oder andere Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, wenn dies im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit steht und die Tatbestände der Bestechung oder Vorteilsgewährung er- füllen könnte. Entsprechend ist es auch verboten, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzu- nehmen.
Annahme von Geschenken. Mitarbeitenden ist es verboten, für sich, für ihre Angehörigen oder für Dritte Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn sie annehmen können, es werde eine Beeinflussung zugunsten des Schenkers oder eines Dritten bezweckt. Von jedem Versuch zu einer derartigen Beeinflussung ist der vorgesetzten Stelle zuhanden der Geschäftsleitung Mitteilung zu machen.