Nebenerwerb. 1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses – also insbesondere auch wäh- rend den Ferien oder in seiner Freizeit – darf der Arbeitnehmer ohne ausdrück- liches Einverständnis des Arbeitgebers keine Arbeit gegen Entgelt oder auch unentgeltlich für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht ver- letzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert (§1173a Art. 4 Abs. 3 ABGB).
2. Der Arbeitnehmer darf in seiner Freizeit oder während seinen Ferien ohne aus- drückliches Einverständnis des Arbeitgebers keine Nebentätigkeiten ausführen, welche die Kräfte und die Konzentration des Arbeitnehmers so strapazieren, dass er seiner Arbeitspflicht nicht voll nachzukommen vermag.
3. Arbeitnehmer, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstossen, werden durch den Arbeitgeber schriftlich verwarnt und können im Wiederholungsfalle entlassen werden.
Nebenerwerb. Nebenerwerbliche Tätigkeiten sind unzulässig, wenn Lernende dadurch die Erreichung der Lernziele gefährden. Im Übrigen gilt Ziff. 2.23.3.
Nebenerwerb. Die Ausübung einer nebenerwerblichen Tätigkeit ist nur zulässig, wenn die be- treffenden Mitarbeitenden die Zustimmung der Unternehmensleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle eingeholt haben. Eine nebenerwerbliche Tätigkeit wird nur dann und in dem Umfang bewilligt, als die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet und damit weder eine Herabsetzung der Leis- tungsfähigkeit der Mitarbeitenden noch eine erhebliche Konkurrenzierung des Unternehmens verbunden ist. Insbesondere dürfen die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten mit Einschluss der nebenerwerblichen Tätigkeit durch die Mit- arbeitenden nicht über- bzw. unterschritten werden. Die Mitarbeitenden haben dem Unternehmen jede Änderung von Art und Um- fang der nebenerwerblichen Tätigkeit unverzüglich und unaufgefordert mitzu- teilen. Die Unternehmensleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle entschei- den, ob die nebenerwerbliche Tätigkeit weiterhin zulässig ist. Für nachteilige Folgen nebenerwerblicher Tätigkeit lehnt das Unternehmen jede Verantwortung und Leistung ab.
Nebenerwerb. Die/Der Mitarbeitende hat Swisscom über andere Erwerbstätigkeiten zu infor- mieren. Nebenerwerbliche Tätigkeit ist unzulässig, sofern dadurch die Treue- pflicht verletzt wird. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf gesamthaft nicht überschritten werden.
Nebenerwerb. Nebenerwerbliche Tätigkeit ist unzulässig, sofern Lernende dadurch die Treue- pflicht verletzen oder die Erreichung der Lernziele gefährden. Lernende haben Swisscom über andere Erwerbstätigkeiten zu informieren. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf gesamthaft nicht überschritten werden.
Nebenerwerb. 1 Wollen Mitarbeitende neben der Anstellung bei der Arbeitgeberin eine andere selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, so sind sie verpflichtet, diese vorgängig der Arbeitgeberin zu melden. Die Arbeitgeberin kann Xxxxxxxx- tenden die Ausübung nebenerwerblicher Tätigkeiten in begründeten Fällen unter- sagen.
Nebenerwerb. Versichert ist die Haftpflicht aus selbständigen Nebenerwerbstätigkeiten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, sofern die gesamten jährlichen Bruttoeinnahmen CHF 10'000 nicht übersteigen. Für Schäden des Auftraggebers ist die Leistung auf CHF 10'000 pro Ereignis begrenzt. Nicht versichert sind: − Schäden an Sachen, die zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder aus anderen Gründen übernommen oder die gemietet, geleast oder gepachtet wurden; − Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit an oder mit ihnen entstanden sind; − Ansprüche aus Schäden, welche ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein verursacht werden; − Ansprüche aus Schäden, welche in den USA oder Kanada eintreten; − Ansprüche im Zusammenhang mit der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit in sämtlichen Extremsportarten wie Abfahrtsrennen mit Mountain- oder City-Bikes, Bungy-Jumping, Canyoning, Snow- und River-Rafting – diese Aufzählung ist nicht abschliessend; − bewilligungspflichtige selbständige Nebenerwerbstätigkeiten, für welche die erforderliche Zulassung für die Berufsausübung fehlt; − Ansprüche des Arbeitgebers.
Nebenerwerb. Nebenbeschäftigungen mit Erwerbscharakter sind für vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende bewilligungspflichtig. Gesuch und Bewilligung bedürfen der Schriftform. Bei einer Teilzeitanstellung ist die Firma über die Art und den Umfang der Tätigkeit zu informieren. Verboten sind Nebenbeschäftigungen mit Erwerbscharakter, wenn: ▪ die Interessen der Nebenbeschäftigung mit denjenigen der Firma kollidieren; ▪ der geordnete Betrieb nicht gewährleistet ist; ▪ die Arbeitsleistung für die Firma leidet. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sind einzuhalten, insbesondere betreffend Arbeits- und Ruhezeiten.
Nebenerwerb. Für Nebenbeschäftigungen mit Erwerbscharakter muss bei den Vorgesetzten eine Bewilligung eingeholt werden.
Nebenerwerb. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf die Arbeitnehmerin keine Ar- beit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert. Die gesetzliche Höchst- arbeitszeit darf durch die Arbeitnehmerin nicht überschritten werden.