Treuhandstiftung. Eine nicht rechtsfähige Stiftung wird durch einen Ver- trag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Trä- ger) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermö- gen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet. Eine derartige Stiftung wird auch Treuhandstiftung bzw. treuhänderische Stiftung ge- nannt, seltener unselbständige oder fiduziarische Stif- tung. Wenn sie von einer Stiftung als Treuhänderin verwaltet wird, wird sie alternativ auch als Unterstif- tung bezeichnet. Der Stiftungszweck und die übrigen grundlegenden Festlegungen werden in der Satzung niedergelegt, die Bestandteil des Vertrags mit dem Treuhänder ist. Häu- fig erhält die Stiftung ein eigenes Gremium, das über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der Treuhänder für die Stiftung, die kei- ne eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die Treuhandstiftung ist nicht ausdrücklich im BGB geregelt. Für sie gilt das allgemeine Zivilrecht, also vor allem das Recht der Schenkung (für die Vermö- gensübertragung) und des Auftrags (für das Treuhand- verhältnis), vorrangig aber die besonderen Vereinba- rungen im Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder. Obwohl die Treuhandstiftung keiner behördlichen Stif- tungsaufsicht untersteht, kann beim zuständigen Fi- nanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit be- antragt werden. Möglich ist eine Regelung in der Sat- zung, wonach der Stiftungszweck sehr einfach geändert bzw. die Stiftung sogar aufgelöst werden kann, ohne dass es der Zustimmung eines Kontrollorgans oder ei- ner Behörde bedarf. Die Vorteile einer Treuhandstiftung können in der un- komplizierteren Entscheidungsfindung, der einfa- cheren Verwaltung und den daraus resultierenden niedrigeren Verwaltungskosten liegen. Der Nachteil einer Treuhandstiftung ist, dass sie nicht auf Dauer angelegt ist und dass es für sie weder Rechtssicher- heit noch staatliche Kontrolle gibt.
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Treuhandstiftung. Eine nicht rechtsfähige Stiftung wird durch einen Ver- trag Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Trä- gerXxxxxx) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermö- gen Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet. Eine derartige Stiftung wird auch Treuhandstiftung bzw. treuhänderische Stiftung ge- nanntgenannt, seltener unselbständige oder fiduziarische Stif- tungStiftung. Wenn sie von einer Stiftung als Treuhänderin verwaltet wird, wird sie alternativ auch als Unterstif- tung Unterstiftung bezeichnet. Der Stiftungszweck und die übrigen grundlegenden Festlegungen Festle- gungen werden in der Satzung niedergelegt, die Bestandteil Bestand- teil des Vertrags mit dem Treuhänder ist. Häu- fig Häufig erhält die Stiftung ein eigenes Gremium, das über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der Treuhänder für die Stiftung, die kei- ne keine eigene Rechtspersönlichkeit Rechtsper- sönlichkeit hat. Die Treuhandstiftung ist nicht ausdrücklich im BGB geregeltgere- gelt. Für sie gilt das allgemeine Zivilrecht, also vor allem das Recht der Schenkung (für die Vermö- gensübertragungVermögensübertragung) und des Auftrags (für das Treuhand- verhältnisTreuhandverhältnis), vorrangig aber die besonderen Vereinba- rungen Vereinbarungen im Vertrag zwischen zwi- schen dem Stifter und dem Treuhänder. Obwohl die Treuhandstiftung keiner behördlichen Stif- tungsaufsicht untersteht, kann beim zuständigen Fi- nanzamt Finanz- amt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit be- antragt beantragt werden. Möglich ist eine Regelung in der Sat- zungSatzung, wonach der Stiftungszweck sehr einfach geändert bzw. die Stiftung sogar aufgelöst werden kann, ohne dass es der Zustimmung Zustim- mung eines Kontrollorgans oder ei- ner einer Behörde bedarf. Die Vorteile einer Treuhandstiftung können in der un- komplizierteren unkom- plizierteren Entscheidungsfindung, der einfa- cheren einfacheren Verwaltung und den daraus resultierenden niedrigeren Verwaltungskosten liegen. Der Nachteil einer Treuhandstiftung Treuhand- stiftung ist, dass sie nicht auf Dauer angelegt ist und dass es für sie weder Rechtssicher- heit Rechtssicherheit noch staatliche Kontrolle Kon- trolle gibt.
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Samples: Merkblatt: Gemeinnützige Gesellschaften Im Vergleich