Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Tätigkeitsschäden an Fremdmaterial, das dem Versicherungsnehmer zum Ein-, Auf- oder Zusam- menbau zur Verfügung gestellt wurde. A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeits- schäden ergeben – insoweit abweichend von A1-6.8 S. 1.
Appears in 2 contracts
Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.volkswohl-bund.de
Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Fremdmaterial, das dem Versicherungsnehmer zum Ein-, Auf- oder Zusam- menbau Zusammenbau zur Verfügung Ver- fügung gestellt wurde. A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeits- schäden ergeben – insoweit abweichend von A1-6.8 S. 1.wegen
Appears in 1 contract
Samples: www.gdv.de
Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Ver- sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Fremdmaterial, das dem Versicherungsnehmer zum Ein-, Auf- oder Zusam- menbau Zusammenbau zur Verfügung gestellt wurde. A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 findet finden insoweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeits- schäden ergeben – insoweit abweichend von A1-6.8 S. 1.wegen
Appears in 1 contract
Samples: www.dvg-gestalt.de