Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusam- menbaus in oder mit anderen Sachen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch der Eintritt des Tätigkeitsschadens außer- halb des Betriebsgrundstücks des Versicherungsnehmers erfolgen. A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 finden insoweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen a) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder - verarbeitung oder zur Reparatur befinden oder befunden haben; b) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden ergeben – insoweit abwei- chend von A1-6.7 Satz 1.
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Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an ihm vom Auftraggeber zur Verfügung Verfü- gung gestelltem Fremdmaterial beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusam- menbaus infolge Zusammenbaus in oder mit anderen Sachen. Voraussetzung Voraus- setzung für den Versicherungsschutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, Zusammenbau als auch der Eintritt des Tätigkeitsschadens außer- halb Tätigkeitsscha- dens außerhalb des Betriebsgrundstücks des Versicherungsnehmers erfolgen. .
A1-3.2 3.1.2.1 und A1-7.6 7.4 Absatz 1 finden insoweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder - verarbeitung -verarbeitung oder zur Reparatur befinden oder befunden haben;
b) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden ergeben – insoweit abwei- chend abweichend von A1-6.7 6.4.1.1 Satz 1.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusam- menbaus Zusammen- baus in oder mit anderen Sachen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch der Eintritt des Tätigkeitsschadens außer- halb außerhalb des Betriebsgrundstücks des Versicherungsnehmers erfolgen. A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 finden insoweit in- soweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder - verarbeitung oder zur Reparatur befinden oder befunden haben;
b) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden ergeben – insoweit abwei- chend von A1-6.7 6.9 Satz 1.
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Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusam- menbaus in oder mit anderen Sachen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch der Eintritt des Tätigkeitsschadens außer- halb des Betriebsgrundstücks des Versicherungsnehmers erfolgen. A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 finden insoweit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder - verarbeitung -verarbeitung oder zur Reparatur befinden oder befunden haben;
b) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden ergeben – insoweit abwei- chend von A1-6.7 Satz 1.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)