Umbuchung/Stornierung Musterklauseln

Umbuchung/Stornierung. 7.1. Die Möglichkeiten zur Umbuchung und Stornierung von bereits verbindlich gebuchten Unterkünften und Dienstleistungen sowie ggf. hierbei entstehenden Kosten sind den Vertragsunterlagen bzw. Geschäftsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters zu entnehmen. Holidu hat auf die Bedingungen der Drittanbieter keinen Einfluss. 7.2. Holidu ist zur Entgegennahme von Stornierungs- bzw. Umbuchungswünschen oder anderen Erklärungen, die gegenüber dem Drittanbieter als Vertragspartner abzugeben sind, weder berechtigt noch verpflichtet. Um eine fristgerechte Zustellung nicht zu gefährden, übermitteln Nutzer entsprechende Erklärungen bitte direkt an den Drittanbieter.
Umbuchung/Stornierung. Unabhängig von den Änderungs- bzw. Stornogebühren, die bei den Kreuzfahrtgesellschaften anfallen, berechnet pepXcite ebenfalls eine Änderungs- bzw. Stornogebühr von Euro 15,- pro Person, wenn eine schriftliche Buchungsbestätigung (verbindliche Anmeldung) erfolgt ist. Stornierungen werden von uns nur in schriftlicher Form akzeptiert. Bitte machen Sie sich mit den Stornierungsrichtlinien der Kreuzfahrtgesellschaften auf unserer Webseite vertraut. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass pepXcite kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
Umbuchung/Stornierung. Eine Stornierung oder Umbuchung auf ein anderes Seminar oder ein an- deres Datum, die spätestens vierzehn Tage vor Seminarbeginn bei der GFA schriftlich eintrifft, befreit den Auftraggeber vollständig von der Zah- lung der Seminargebühr. Bei Stornierung oder Umbuchung seitens des Auftraggebers, die weniger als vierzehn Tage vor Seminarbeginn bei der GFA eintrifft, werden 50 % der Seminargebühr fällig. Bei kurzfristiger Stornierung oder Umbuchung (weniger als 3 Arbeitstage vor Seminarbe- ginn) oder bei Fernbleiben vom Seminar oder aus Teilen daraus werden 100 % der Seminargebühren fällig. Ggf. zusätzlich fällige Stornogebühren Dritter (z. B. von Hotelbuchungen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Umbuchungen und Stornierungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform (per E-Mail, Telefax, Brief). Eine Umbuchung auf einen Ersatzteilnehmer ist jederzeit kostenlos möglich.
Umbuchung/Stornierung. Die Umbuchung eines Seminars auf einen ande- ren Teilnehmer ist jederzeit kostenfrei möglich. Für die Umbuchung auf ein anderes Seminar gel- ten die gleichen Bedingungen wie für eine Stor- nierung. Die Seminarteilnahme kann bis zu 10 Werktage vor Seminarbeginn kostenfrei storniert werden. Bei einer späteren Stornierung, die bis zu 24 Stunden vor Seminarbeginn eingeht, werden 50 % des Seminarpreises als Stornogebühr fällig. In allen anderen Fällen wird der volle Seminarpreis abgerechnet. Maßgeblich für die Einhaltung der Stornierungsfrist ist der Zugang der schriftlichen Stornierung beim Anbieter.
Umbuchung/Stornierung. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise/Leistung zurücktreten, wobei wir darauf hinweisen, dass von den Reiseveranstalter oder Leistungsträger Stornogebühren bis zu 100% des Reisepreise erhoben (siehe die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter oder Leistungsträger). Storno und Umbuchungen können auch über Parus Reisen erfolgen. Der Rücktritt kann telefonisch, per Brief/Fax oder E-Mail mit Angabe der Buchungsnummer/Rechnungsnummer erfolgen. Wir empfehlen Ihnen jedoch die Stornierung per Einschreibebrief (Parus Reisen Xxxxxx Xxxxxxxx Xxxx 0 00000 Xxxxxxxx). Die Umbuchung einer vermittelten Leistung kann nur als Rücktritt und nachfolgendem Neuabschluss eines Vertrages erfolgen, sofern der Leistungsträger keine für den Kunden günstigere Möglichkeit anbieten. Parus Reisen behält sich vor, dem Kunden alle Parus Reisen aufgrund einer Umbuchung/Stornierung von anderer Seite in Rechnung gestellten Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr bis zu 50 EURO pro Person im Rechnung zu stellen. Den Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, das Parus Reisen
Umbuchung/Stornierung. Änderungen der Reservierung der Unterkunft oder der Person des Reisenden gelten als Umbuchungen, die gegen eine Gebühr von bis zu 15,00 Euro vorgenommen werden können. Umbuchungen, die zu einer verkürzten Aufenthaltsdauer führen, gelten als Stornierung. Der Xxxx ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Beherbergungsunternehmen ersparten Aufwendungen. Der Beherbergungsbetrieb ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Es bleibt dem Beherbergungsbetrieb unbenommen, bei einer Buchung übermehrere Nächte weitergehenden Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Xxxx zu verlangen, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die durch die Stornierung freigewordenen Zimmer nicht anderweitig weiter vermittelt werden konnten.
Umbuchung/Stornierung. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise/einzelnen Leistung zurücktreten, wobei Commerce Tour darauf hinweist, dass von den Fluggesellschaften/ Reiseveranstaltern/ Leistungsträgern gegebenenfalls Stornogebühren bis zu 100 % des Reisepreises erhoben werden (siehe die entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften/ Reiseveranstalter/Leistungsträger) können, und welche dem Kunden auch im Rahmen des Buchungsablaufes zusätzlich bekannt gegeben, ausreichend informiert und zur Verfügung gestellt wurde. Mit verbindlichem Buchungsauftrag des Kunden an Commerce Tour, hat dieser auch der Höhe der Umbuchungs- und Stornierungsgebühren zugestimmt und akzeptziert. Bei vermittelten Reiseveranstaltungen gilt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe der Stornogebühren der Zugang der Rücktrittserklärung beim jeweiligen Leistungsträger. Aus Beweisgründen wird empfohlen, dass der Kunde den Rücktritt mit Xxxxxx der Buchungsnummer schriftlich an Commerce Tour richtet sodass diese die Rücktrittserklärung unverzüglich beim jeweiligen Leistungsträger bekannt geben kann. Es wird darauf hingewiesen, dass Commerce Tour für die Umbuchung und Stornierung von Flug-, Hotel- und Reisebuchungen ein Bearbeitungsentgelt verrechnet. Es wird ausdrücklich empfohlen bei Abschluss einer Reiseleistung eine Reiserücktrittskosten- Versicherung abzuschließen.
Umbuchung/Stornierung. 1. Die Umbuchung einer vermittelten Leistung kann nur durch Stornierung und nachfol- genden Neuabschluss eines Vertrages erfolgen, dies jedoch nur dann, wenn der jeweilige Leistungsträger eine Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeit vorsieht. 2. Stornierungen und Umbuchungen können nur über die Firma Skandinavische- Reiseagentur, Inhaber Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx, erfolgen.

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  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.