Common use of Umfang der Bürgschaft Clause in Contracts

Umfang der Bürgschaft. Neben der Hauptforderung werden die Zinsen beziehungsweise Avalprovisionen bis zu der in jedem Einzelfall festgelegten Höhe - maximal jedoch bis zu einer Höhe von 10 vom Hundert der verbürgten Hauptforderung - sowie die Kosten der Kündigung, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die Kosten etwaiger vom Land verlangter Prüfungen beim Kreditnehmer verbürgt. Soweit Zinsneufestlegungen nach erfolgter Kreditkündigung erforderlich werden, sind die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Land zu treffen. Ab Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer aufgrund individueller Vertragsabreden oder als gesetzlicher Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann, höchstens jedoch der vom Bürgen genehmigte vertragliche Regelzinssatz. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zuzüglich 3 vom Hundert jährlich begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadenersatzanspruch nachgewiesen. Zu den verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte für die Landesbürgschaften und die eigenen Aufwendungen/Ausgaben des Kreditgebers/der Treuhänderbank beziehungsweise deren Erfüllungsgehilfen. Zinseszinsen, Zuschläge jeglicher Art und alle sonstigen Nebenforderungen und Kosten (unter anderem Bearbeitungsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen) sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge dem Land Brandenburg gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden.

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Umfang der Bürgschaft. Neben der Hauptforderung werden die Zinsen beziehungsweise bzw. Avalprovisionen bis zu der in jedem Einzelfall festgelegten Höhe - maximal jedoch bis zu einer Höhe von 10 vom Hundert der verbürgten Hauptforderung - sowie die Kosten der Kündigung, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die Kosten etwaiger vom Land verlangter Prüfungen beim Kreditnehmer Kredit- nehmer verbürgt. Soweit Zinsneufestlegungen nach erfolgter Kreditkündigung Kreditkün- digung erforderlich werden, sind die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Land zu treffen. Ab Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer aufgrund individueller Vertragsabreden Vertragsabre- den oder als gesetzlicher Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann, höchstens jedoch der vom Bürgen genehmigte vertragliche vertragli- che Regelzinssatz. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zuzüglich 3 vom Hundert jährlich begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadenersatzanspruch Schadenersatzan- spruch nachgewiesen. Zu den verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte für die Landesbürgschaften und die eigenen Aufwendungen/Auf- wendungen / Ausgaben des Kreditgebers/Kreditgebers / der Treuhänderbank beziehungsweise bzw. deren Erfüllungsgehilfen. Zinseszinsen, Zuschläge jeglicher Art und alle sonstigen Nebenforderungen und Kosten (unter anderem BearbeitungsgebührenBearbei- tungsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen) sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge dem Land Brandenburg gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden.

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Umfang der Bürgschaft. Neben der Hauptforderung werden die Zinsen beziehungsweise Avalprovisionen bis zu der in jedem Einzelfall festgelegten Höhe - maximal jedoch bis zu einer Höhe von 10 vom Hundert der verbürgten Hauptforderung - sowie die Kosten der Kündigung, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die Kosten etwaiger vom Land Berlin verlangter Prüfungen beim Kreditnehmer bis zu dem in jedem Einzelfall festgelegten Höchstbetrag verbürgt. Soweit Zinsneufestlegungen nach erfolgter Kreditkündigung erforderlich werden, sind die entsprechenden Vereinbarungen mit dem bürgenden Land zu treffen. Ab Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer aufgrund individueller Vertragsabreden oder als gesetzlicher Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, höchstens jedoch der vom Bürgen genehmigte vertragliche Regelzinssatz. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs Schadensersatzanspruchs ist auf den jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zuzüglich 3 vom Hundert jährlich v.H. p.a. begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch nachgewiesen. Zu den verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte für die Landesbürgschaften und die eigenen Aufwendungen/Ausgaben des Kreditgebers/der Treuhänderbank beziehungsweise bzw. deren Erfüllungsgehilfen. Zinseszinsen, Zuschläge jeglicher Zinszuschläge jeder Art und alle etwaigen sonstigen Nebenforderungen und Kosten (unter anderem Bearbeitungsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen) sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge dem Land Brandenburg Berlin gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden.

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