Umfang der Vereinbarung, anwendbare Rechtsvorschriften Musterklauseln

Umfang der Vereinbarung, anwendbare Rechtsvorschriften. 1.1 Die EUREX CLEARING AG, das CLEARING-MITGLIED und das NICHT-CLEARING- MITGLIED/REGISTRIERTER KUNDE schließen diese VEREINBARUNG über das CLEARING von TRANSAKTIONEN gemäß den INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN. 1.2 Die CLEARING-BEDINGUNGEN, das PREISVERZEICHNIS der EUREX CLEARING AG und die Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry-Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) in ihrer jeweils geltenden deutschsprachigen Fassung sind Bestandteil dieser VEREINBARUNG. 1.3 Die CLEARING-BEDINGUNGEN, das PREISVERZEICHNIS der EUREX CLEARING AG und die Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry-Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) können über das Internet unter der Adresse xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx eingesehen und ausgedruckt werden. 1.4 Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die in dieser VEREINBARUNG verwendeten Begriffe die ihnen in den CLEARING-BEDINGUNGEN zugewiesene Bedeutung. 1.5 Soweit Abschnitt 3 dieser VEREINBARUNG vorsieht, dass das NICHT-CLEARING- MITGLIED/REGISTRIERTER KUNDE in Bezug auf eine TRANSAKTIONS-ART als NICHT-CLEARING- MITGLIED handelt, finden die Bestimmungen dieser VEREINBARUNG und die CLEARING- BEDINGUNGEN für NICHT-CLEARING-MITGLIEDER auf die jeweiligen TRANSAKTIONEN Anwendung. 1.6 Soweit Abschnitt 3 dieser VEREINBARUNG vorsieht, dass das NICHT-CLEARING- MITGLIED/REGISTRIERTER KUNDE in Bezug auf eine TRANSAKTIONS-ART als REGISTRIERTER KUNDE handelt, finden die Bestimmungen dieser VEREINBARUNG und die CLEARING- BEDINGUNGEN für REGISTRIERTE KUNDEN auf die jeweiligen TRANSAKTIONEN Anwendung.
Umfang der Vereinbarung, anwendbare Rechtsvorschriften. 1.1 Die Eurex Clearing AG und der Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz schließen diese Vereinbarung über das Clearing von Transaktionen gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 der Clearing- Bedingungen. 1.2 Die Clearing-Bedingungen und das Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG in ihrer jeweils geltenden deutschsprachigen Fassung sind Bestandteil dieser Vereinbarung. 1.3 Die Clearing-Bedingungen und das Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG können über das Internet unter der Adresse xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx eingesehen und ausgedruckt werden. 1.4 Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe die ihnen in den Clearing-Bedingungen zugewiesene Bedeutung.
Umfang der Vereinbarung, anwendbare Rechtsvorschriften. 1.1 Die Eurex Clearing AG und das Clearing-Mitglied schließen diese Vereinbarung über das Clearing von Eigentransaktionen und Kundentransaktionen gemäß den Grund- Clearingmodell-Bestimmungen. 1.2 Sofern das Clearing-Mitglied dies in Abschnitt 3 dieser Vereinbarung so gewählt hat, ist diese Vereinbarung auch eine Net Omnibus Clearing-Vereinbarung für Kundentransaktionen, die Net Omnibus Eligible Transaktionen im Sinne der Net Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen sind. In diesem Fall soll diese Vereinbarung dem Clearing-Mitglied ermöglichen, Net Omnibus Eligible Transaktionen mit Xxxxxx unter dem Client Assets Sourcebook (CASS) im Financial Conduct Authority Handbook abzuwickeln. Für die Einhaltung der Regeln des Client Assets Sourcebook ist ausschließlich das Clearing-Mitglied verantwortlich. 1.3 Wenn das Clearing-Mitglied den Net Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen unterfällt, gelten die Ziffern 3.3 und 3.4 in Teil 1 dieser Vereinbarung in Bezug auf die Gewährung von Net Omnibus Margin (außer in der Form von Geld). 1.4 Die Clearing-Bedingungen, das Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG und die Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry-Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) in ihrer jeweils geltenden deutschsprachigen Fassung sind Bestandteil dieser Vereinbarung. 1.5 Die Clearing-Bedingungen, das Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG und die Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry-Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) können über das Internet unter der Adresse xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx eingesehen und ausgedruckt werden. 1.6 Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe die ihnen in den Clearing-Bedingungen zugewiesene Bedeutung.
Umfang der Vereinbarung, anwendbare Rechtsvorschriften. 1.1 […] 1.2 Sofern das CLEARING-MITGLIED dies in Abschnitt 3 dieser VEREINBARUNG so gewählt hat, ist diese VEREINBARUNG auch eine NET OMNIBUS CLEARING-VEREINBARUNG für KUNDENTRANSAKTIONEN, die NET OMNIBUS ELIGIBLE TRANSAKTIONEN sind, gemäß den NET
Umfang der Vereinbarung, anwendbare Rechtsvorschriften. 1.1 Die Eurex Clearing AG und das CLEARING-MITGLIED schließen diese VEREINBARUNG über das CLEARING von TransaktionenEIGENTRANSAKTIONEN und KUNDENTRANSAKTIONEN gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN. […]
Umfang der Vereinbarung, anwendbare Rechtsvorschriften. 1.1 Die EUREX CLEARING AG, das CLEARING-MITGLIED und das NICHT-CLEARING- MITGLIED/REGISTRIERTER KUNDE schließen diese VEREINBARUNG über das CLEARING von NCM- BEZOGENEN TRANSAKTIONEN/RK-BEZOGENEN TRANSAKTIONEN und den entsprechenden TRANSAKTIONEN des CLEARING-MITGLIEDS und des NICHT-CLEARING-MITGLIEDS/REGISTRIERTEN KUNDEN gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN. […]
Umfang der Vereinbarung, anwendbare Rechtsvorschriften. 1.1 Die EUREX CLEARING AG, das CLEARING-MITGLIED und das NET OMNIBUS NICHT-CLEARING- MITGLIED schließen diese VEREINBARUNG über das CLEARING aller (jedoch nicht nur einzelner) NCM-BEZOGENER TRANSAKTIONEN, die NET OMNIBUS ELIGIBLE TRANSAKTIONEN sind, d.h. aller EUREX-TRANSAKTIONEN und EEX-TRANSAKTIONEN in Bezug auf das NET OMNIBUS NICHT-CLEARING-MITGLIED, mit dessen Clearing das betreffende CLEARING- MITGLIED gemäß den NET OMNIBUS CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN beauftragt ist. [...] [...]

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  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • SEPA-Lastschriftmandat Gläubiger-ID DE88ZZZ00000928033 / Mandatsreferenz MDT10027-00(Kundennr.)-000 Ich ermächtige Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. _ _ _ _ Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN Schneeberg, Ort, Datum und Unterschrift Der Telekommunikationsnetzbetreiber betreibt ein regional begrenztes Breitbandnetz. Über dieses Netz bietet der Telekommunikationsnetzbetreiber seinen Kunden Rundfunk, Internet und Telefonie sowie mit diesen Diensten zusammenhängende weitere Services an. Diese besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BesGB“) gelten für Vertragsverhältnisse, die im Hinblick auf den Bezug der TV, Internet- und/oder Telefoniedienste ab dem 16. Juli 2020 begründet oder geändert wurden. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in folgender Reihenfolge aus dem Nutzungsvertrag inklusive der jeweiligen Preisliste, der Leistungsbeschreibung, diesen BesGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Im Fall von Widersprüchen der Bestimmungen der vorstehenden Dokumente gehen die Bestimmungen der jeweils zuerst genannten Dokumente denen der danach genannten Dokumente vor. Bezieht der Kunde neben dem TV-, Internet- und/oder Telefoniedienst weitere Dienste von dem Telekommunikationsnetzbetreiber, gelten darüber hinaus die weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen für diese Dienste. Die BesGB finden auch Anwendung auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37

  • Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Bank – möglichst in Textform – mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnis” wirksam. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht.