Übergangs- und Schlussvorschriften Musterklauseln

Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37
Übergangs- und Schlussvorschriften. 62 Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsiden- tenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunk- beitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungs- staatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Mo- naten nach Eingang der Kündigungserklärung dem- entsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündi- gen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft. (2) Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorge- nommenen Zuordnung der Satellitenkanäle, solange für diese Kanäle noch Berechtigungen bestehen. Die §§ 11 a bis d bleiben im Falle der Kündigung einzelner Län- der unberührt. (3) 4 Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschlie- ßenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalen- derjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. De- zember 2008 erfolgen. Wird § 4 Abs. 1 und 2 zu die- sem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schrift- lich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündi- gungserklärung § 4 Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeit- punkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt. (4) 12 Abs. 2 kann von jedem der vertragschließen- den Länder auch gesondert zum Schluss des Kalender- jahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt wer- den. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2009 erfolgen. Wird § 12 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfol- gen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklä- ren. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungser...
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge (1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden: a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974, b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987, c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005, d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010, f) [nicht besetzt], g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 h) [nicht besetzt]. (2) [unbesetzt].
Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen, Übergangsregelungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/Kliniken (z.B. pathologischen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahre...
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anhang zu § 6 Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern Anhang zu § 9 Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister, Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Anlage A Tabellenentgelt Anlage B aufgehoben Legende über die Entsprechungen der TVöD-V-Regelungen zu den jeweiligen Bestimmungen im TVöD-AT bzw. BT-V. Redaktioneller Hinweis für die in den Fußnoten verwendeten Abkürzungen: AT = Allgemeiner Teil TVöD. BT-V = Besonderer Teil Verwaltung.
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge (1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden: a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974, b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987, c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005, d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010, f) [nicht besetzt], g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 h) [nicht besetzt]. (2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2.1, § 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1, § 17 Abs. 4a.1 und § 20 Abs. 3.1 TVöD-V, die Anlage C zum TVöD-V sowie Nr. 0x xxx Xxxxxx X xxx XXxX-X Xxxxxxxxx 00 auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.59 59 Entspricht redaktionell angepasst § 36 Abs. 2 TVöD.
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38a Übergangsvorschrift zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j § 38b Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge 1. Abs. 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen. 2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen. 3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt: i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990 4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen. (1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden: a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974, b) (gestrichen) c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005, d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010, f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999, g) (gestrichen) h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004. i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990 (2) (gestrichen) (1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung § 37
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anhang zu § 6 Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern Anhang zu § 9 A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister,