Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) [nicht besetzt],
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
h) [nicht besetzt].
(2) [unbesetzt].
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 ( VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge
1. Abs. 1 Unterabs. b) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
2. Abs. 1 Unterabs. g) wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
3. In Abs. 1 wird nach Unterabs. h) folgender Unterabsatz i) eingefügt:
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
4. Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) (gestrichen)
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskon- trolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) (gestrichen)
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sani- tätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
i) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 31. Mai 1990
(2) (gestrichen)
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der / dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.
Übergangs- und Schlussvorschriften. 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 39 Existenz- und Beschäftigungssicherung § 40 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/ Kliniken (z.B. pathologi- schen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in
c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (z.B. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behand- lung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt ent- sprechend in den Fällen des Satzes 1,
a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase
b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch ...
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anhang zu § 6 Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern Anhang zu § 9 Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister, Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Anlage A Tabellenentgelt Anlage B aufgehoben Legende über die Entsprechungen der TVöD-V-Regelungen zu den jeweiligen Bestimmungen im TVöD-AT bzw. BT-V. Redaktioneller Hinweis für die in den Fußnoten verwendeten Abkürzungen: AT = Allgemeiner Teil TVöD. BT-V = Besonderer Teil Verwaltung.
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38a Übergangsvorschrift zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j § 38b Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. Xxxx 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte − TV FlexAZ − vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. Xxxx 1999,
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- wehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 17 Abs. 4a.1 und 20 Abs. 3.1 TVöD-V sowie die Anlage C zum TVöD-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38 a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anlage A1 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Ta- rifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kranken- häusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. Sep- tember 2020 Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Kran- kenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Oktober 2021 Anlage B Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaft- lichen Sicherung der Sächsischen Krankenhäuser (Fachkranken- häuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungen
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung § 37
Übergangs- und Schlussvorschriften. 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38a Übergangsvorschriften § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit Anhang zu § 6 Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern Anhang zu § 9 A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister,