Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Musterklauseln

Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic-cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic-cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash- Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic-cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde, die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic-cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic-cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten Umsatzes (z.B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem girocard-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am girocard-Terminal autorisierten Betrages (girocard-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem girocard- Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am girocard-Terminal autorisierten Betrages (girocard-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des girocard-Umsatzes ist, dass das girocard-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 2 und Nr. 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem girocard-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der girocard-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des girocard-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des girocard-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten girocard-Umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

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  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.