Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. 4. Anstelle einer Kündigung nach Nr. 1 können Sie zum dort genannten Termin auch in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) verlangen, ganz oder teilweise von der Beitrags- zahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufen- den Versicherungsperiode errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitrags- freien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug gemäß § 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 5 VVG sowie um rückständige Beiträge. Der Abzug beträgt 80 % des Deckungskapitals. Mit diesem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versiche- rungsmathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Ist in Ihre Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung mit Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen, wird nach diesem Verfahren eine beitragsfreie Leistung aus der Hauptversicherung und eine beitragsfreie Berufs- unfähigkeitsrente finanziert. Dabei bleibt das Verhältnis zwischen der Leistung aus der Hauptversicherung und Berufsunfähigkeitsrente unverändert.
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Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. 4. Anstelle einer Kündigung nach Nr. 1 können Sie zum dort genannten Termin auch in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) verlangen, ganz oder teilweise von der Beitrags- zahlungspflicht Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufen- den laufenden Versicherungsperiode errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitrags- freien beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen ei- nen Abzug gemäß § 165 173 Abs. 2 VersVG in Verbindung mit § 169 176 Abs. 5 VVG VersVG sowie um rückständige Beiträge. Der Abzug beträgt 80 % des Deckungskapitals. Mit diesem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes verbleibenden Versi- chertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich Aus- gleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versiche- rungsmathematische versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den VersicherungsbedingungenVersiche- rungsbedingungen. Ist in Ihre Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung Zusatzversi- cherung mit Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen, wird nach diesem Verfahren eine beitragsfreie Leistung aus der Hauptversicherung und eine beitragsfreie Berufs- unfähigkeitsrente Berufsunfähig- keitsrente finanziert. Dabei bleibt das Verhältnis zwischen der Leistung aus der Hauptversicherung und Berufsunfähigkeitsrente Berufsunfähigkeits- rente unverändert.
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Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. 4. Anstelle (7) Nach § 165 VVG können Sie bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung anstelle einer Kündigung nach Nr. Absatz 1 können Sie zum dort genannten Termin auch in Textform (z. B. Papierformver- langen, E-Mail) verlangen, ganz oder teilweise zum Schluss einer Versicherungsperiode von der Beitrags- zahlungspflicht Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Der Antrag auf Beitragsfreistellung muss vor dem Ende der jeweiligen Versicherungsperiode bei uns eingegangen sein. Anderenfalls erfolgt die Beitragsfreistellung zum nächstfolgenden Beitragsfälligkeitstermin. Sofern das nach Beitragsfreistellung vorhandene Fondsguthaben den Min- destwert nach unseren „Bestimmungen über sonstige Kosten und tarifabhängige Begrenzungen“ nach § 21 nicht erreicht, erhalten Sie den Rück- kaufswert nach Absatz 3 und die Versicherung erlischt. Anstelle einer vollständigen Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie auch eine teilweise Beitragsbefreiung verlangen. Sowohl die vollständige als auch die teilweise Beitragsfreistellung Ihres Vertrags kann mit Nachteilen verbunden sein. In diesem Fall setzen wir der Anfangszeit Ihres Vertrags ist der Wert des Fondsguthabens nach Beitragsfreistellung in der Regel deutlich niedriger als die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herabder gezahlten Beiträge, da dem Anlagestock nur die Anlagebeiträge zufließen (siehe § 16 Absatz 1) und dem Fondsguthaben monatlich die Verwaltungskosten und die Risikobeiträge entnommen werden (siehe § 16 Absatz 2). Auch in den Folgejahren kann der Wert des Fondsguthabens nach anerkannten Regeln Beitragsfreistel- lung insbesondere wegen der Versicherungsmathematik für den Schluss Abhängigkeit von der laufen- den Versicherungsperiode errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für Kursentwicklung der jeweiligen Fondsanteile niedriger sein als die Bildung Summe der beitrags- freien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug gemäß § 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 5 VVG sowie um rückständige gezahlten Beiträge. Der Abzug beträgt 80 % des Deckungskapitals. Mit diesem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versiche- rungsmathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Ist in Ihre Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung mit Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen, wird nach diesem Verfahren eine beitragsfreie Leistung aus der Hauptversicherung und eine beitragsfreie Berufs- unfähigkeitsrente finanziert. Dabei bleibt das Verhältnis zwischen der Leistung aus der Hauptversicherung und Berufsunfähigkeitsrente unverändert.
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Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. 4. Anstelle einer Kündigung nach Nr. 1 können Sie zum dort genannten Termin auch in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) verlangen, ganz oder teilweise von der Beitrags- zahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme Berufsunfähigkeitsrente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe Rente herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufen- den laufenden Versicherungsperiode errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitrags- freien Summe beitragsfrei- en Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug gemäß § 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 5 VVG sowie um rückständige Beiträge. Der Abzug beträgt 80 70 % des Deckungskapitals. Mit diesem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes verbleibenden Versicherungsbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versiche- rungsmathematische versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Ist in Ihre Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung mit Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossendie versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitrags- freistellung berufsunfähig, wird nach diesem Verfahren eine beitragsfreie Leistung aus der Hauptversicherung und eine beitragsfreie Berufs- unfähigkeitsrente finanziert. Dabei bleibt das Verhältnis zwischen der Leistung aus der Hauptversicherung und Berufsunfähigkeitsrente unverändertbleiben Ansprüche auf Grund bereits vor Beitragsfreistellung eingetretener Berufsun- fähigkeit unberührt.
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Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. 4. Anstelle einer Kündigung nach Nr. 1 können Sie zum dort genannten Termin auch in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) verlangen, ganz oder teilweise von der Beitrags- zahlungspflicht Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufen- den laufenden Versicherungsperiode errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitrags- freien beitragsfrei- en Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug gemäß § 165 173 Abs. 2 VersVG in Verbindung Verbin- dung mit § 169 176 Abs. 5 VVG VersVG sowie um rückständige Beiträge. Der Abzug beträgt 80 % des Deckungskapitals. Mit diesem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verblei- benden verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versiche- rungsmathematische versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Ist in Ihre Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung mit Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen, wird nach diesem Verfahren eine beitragsfreie Leistung aus der Hauptversicherung und eine beitragsfreie Berufs- unfähigkeitsrente finanziert. Dabei bleibt das Verhältnis zwischen der Leistung aus der Hauptversicherung und Berufsunfähigkeitsrente unverändert.
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Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. 4. Anstelle einer Kündigung nach Nr. 1 können Sie zum dort genannten Termin auch in Textform (z. z.B. Papierform, E-Mail) verlangen, ganz oder teilweise von der Beitrags- zahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme Berufsunfähigkeitsrente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe Rente herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufen- den laufenden Versicherungsperiode errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitrags- freien Summe beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug gemäß § 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 5 VVG sowie um rückständige Beiträge. Der Abzug beträgt 80 70 % des Deckungskapitals. Mit diesem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes verbleibenden Versicherungsbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versiche- rungsmathematische versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Ist in Ihre Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung mit Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossendie versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitrags- freistellung berufsunfähig, wird nach diesem Verfahren eine beitragsfreie Leistung aus der Hauptversicherung und eine beitragsfreie Berufs- unfähigkeitsrente finanziert. Dabei bleibt das Verhältnis zwischen der Leistung aus der Hauptversicherung und Berufsunfähigkeitsrente unverändertbleiben Ansprüche auf Grund bereits vor Beitragsfreistellung eingetretener Berufsun- fähigkeit unberührt.
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