Common use of Unterbrechung der Gasversorgung Clause in Contracts

Unterbrechung der Gasversorgung. 1.1 Der Versorger ist berechtigt, die Gasversorgung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB-Gas schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 1.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit trotz Mahnung, ist der Versorger berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Gasversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten darauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Der Versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Gasversorgung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 1.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termins- und Ersatzterminsankündigung für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal berechnen. 1.4 Der Versorger hat die Gasversorgung des Kunden unverzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Gasversorgung dem Versorger ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

Appears in 2 contracts

Samples: Vertrag Über Die Lieferung Von Energie, Gas Supply Agreement

Unterbrechung der Gasversorgung. 1.1 1.1. Der Versorger ist berechtigt, die Gasversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB-Gas AGB schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich erfor- derlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen zu verhindern. 1.2 1.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung Nicht- leistung einer Sicherheit trotz Mahnung, ist der Versorger berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung Andro- hung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Gasversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten darauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Der Versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Gasversorgung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 1.3 1.3. Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termins- Ankündigung eines Termins und Ersatzterminsankündigung eines Ersatztermins für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen Maß- nahmen nicht durchgeführt werden werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal berechnenberech- nen. 1.4 1.4. Der Versorger hat die Gasversorgung des Kunden unverzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Gasversorgung dem Versorger in voller Höhe ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvoll- ziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 1.5. Haushaltskunden werden vom Versorger spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbre- chung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunter- brechung informiert, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören 1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits, 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten, 5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, 6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder 7. eine Schuldnerberatung. Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen aufzeigen.

Appears in 2 contracts

Samples: Sondervertrag Gasfix, Sondervertrag Gasfix

Unterbrechung der Gasversorgung. 1.1 Der Versorger ist berechtigt, die Gasversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB-Gas AGB schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter UmgehungUm- gehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 1.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nicht- erfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit trotz Mahnung, ist der Versorger berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Gasversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten darauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Der Versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Gasversorgung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 1.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termins- Ankündigung eines Termins und Ersatzterminsankündigung eines Ersatztermins für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal berechnen. 1.4 Der Versorger hat die Gasversorgung des Kunden unverzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Gasversorgung dem Versorger Ver- sorger in voller Höhe ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 1.5 Haushaltskunden werden vom Versorger spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versor- gungsunterbrechung informiert, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören 1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits, 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten, 5. Alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungs- vereinbarung, 6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Gaslieferbedingungen

Unterbrechung der Gasversorgung. 1.1 Der Versorger ist berechtigt, die Gasversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB-Gas AGB schuldhaft zuwiderhandelt zu- widerhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter UmgehungUm- gehung, unter Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 1.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungs- verpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit trotz Mahnung, ist der Versorger berechtigtberech- tigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber Netz- betreiber mit der Unterbrechung der Gasversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten darauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Der Versorger kann mit der Mahnung Mah- nung zugleich die Unterbrechung der Gasversorgung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 1.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termins- Ankündigung eines Termins und Ersatzterminsankündigung eines Ersatzter- mins für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten verant- worten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal berechnen. 1.4 Der Versorger hat die Gasversorgung des Kunden unverzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Gasversorgung Gasversor- gung dem Versorger in voller Höhe ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare ver- gleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die . Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 1.5 Haushaltskunden werden vom Versorger spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören 1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits, 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten, 5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, 6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder 7. eine Schuldnerberatung. Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen aufzeigen.

Appears in 1 contract

Samples: Gasliefervertrag