Common use of Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung aufgrund verhaltensbedingter Um- stände Clause in Contracts

Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung aufgrund verhaltensbedingter Um- stände. 10.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschluss- nehmer oder der Anschlussnutzer diesen Bedingungen einschließlich der zugrundeliegenden Verträge oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbetreiber bestehenden Verpflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Trennung erforderlich ist, a) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Ein- richtungen des Netzbetreibers oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind oder b) um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrich- tungen zu verhindern. 10.2. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An- drohung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn a) der Netzzugang nicht durch einen Netznutzungsvertrag vertraglich sichergestellt ist, b) die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu einem Bilanzkreis nicht gesichert ist oder c) der Anschluss der Gasanlage an das Netz des Netzbetreibers nicht durch einen bestehenden Netzanschlussvertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber sichergestellt ist. 10.3. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, bei a) einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität, b) sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers gegen eine ge- genüber dem Netzbetreiber bestehende wesentliche Vertragspflicht, d. h. einer solchen Pflicht, de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), insbesonde- re der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung. 10.4. Ein Vorgehen des Netzbetreibers nach den Ziff. 10.2 bis 10.3 dieses Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer bzw. Anschluss- nutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird. 10.5. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber entgeltlich die Anschlussnutzung unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz trennen, wenn der Lieferant des Anschlussnutzers ein solches Vor- gehen vom Netzbetreiber schriftlich verlangt und diese Rechtsfolge zwischen Lieferant und Anschlussnut- zer vertraglich vereinbart ist. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber gegenüber glaubhaft zu versichern, dass im Verhältnis zwischen ihm und dem Anschlussnutzer die vertraglichen Voraussetzungen zur Einstellung der Belieferung erfüllt sind, insbesondere dem Anschlussnutzer keine Einwände oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entgegenstehen und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen sowie keine hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommen wird. 10.6. Der Netzbetreiber hat den Netzanschluss unverzüglich wieder herzustellen und die Anschlussnutzung zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung und ggf. Trennung entfallen sind und der An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer oder im Fall der Ziffer 10.5 der die Sperrung beauftragende Liefe- rant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für ver- gleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Dem Ersatzpflichtigen ist der Nach- weis gestattet, dass die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstan- den sind.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Gas, Netzanschlussvertrag Gas

Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung aufgrund verhaltensbedingter Um- stände. 10.111.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschluss- nehmer Anschlussnehmer oder der Anschlussnutzer diesen Bedingungen Be- dingungen einschließlich der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Verträge oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbetreiber bestehenden Verpflichtung Ver- pflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Trennung erforderlich ist, a) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Ein- richtungen Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind oder b) um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrich- tungen Messeinrichtungen zu verhindern. 10.211.2. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An- drohung Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn a) der Netzzugang nicht durch einen Netznutzungsvertrag vertraglich sichergestellt ist, b) die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu einem Bilanzkreis nicht gesichert ist oder c) der Anschluss der Gasanlage an das Netz des Netzbetreibers nicht durch einen bestehenden Netzanschlussvertrag zwischen zwi- schen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber sichergestellt ist. 10.311.3. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen unterbre- chen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, bei a) einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität,, oder b) sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers gegen eine ge- genüber gegenüber dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber bestehende wesentliche Vertragspflicht, d. h. einer solchen Pflicht, de- ren deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. KardinalpflichtKar- dinalpflicht), insbesonde- re insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung. 10.411.4. Ein Vorgehen des Netzbetreibers nach den Ziff. 10.2 11.2 bis 10.3 11.3 dieses Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht Aus- sicht besteht, dass der Anschlussnehmer bzw. Anschluss- nutzer Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird. 10.511.5. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber entgeltlich die Anschlussnutzung unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage Gasanla- ge vom Netz trennen, wenn der Lieferant des Anschlussnutzers ein solches Vor- gehen Vorgehen vom Netzbetreiber schriftlich verlangt und diese Rechtsfolge zwischen Lieferant und Anschlussnut- zer Anschlussnutzer vertraglich vereinbart ist. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber gegenüber gegen- über glaubhaft zu versichern, dass im Verhältnis zwischen ihm und dem Anschlussnutzer die vertraglichen Voraussetzungen zur Einstellung der Belieferung erfüllt sind, insbesondere dem Anschlussnutzer keine Einwände oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entgegenstehen und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen sowie keine hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommen wird. 10.611.6. Der Netzbetreiber hat den Netzanschluss unverzüglich wieder herzustellen und die Anschlussnutzung zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung und ggf. Trennung entfallen sind und der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer oder im Fall der Ziffer 10.5 11.5 der die Sperrung beauftragende Liefe- rant Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederaufnahme Wiederaufnah- me des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für ver- gleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Dem Ersatzpflichtigen ist der Nach- weis Nachweis gestattet, dass die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstan- den entstanden sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung aufgrund verhaltensbedingter Um- stände. 10.111.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschluss- nehmer oder Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer diesen Bedingungen Be- dingungen einschließlich der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Verträge oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbetreiber bestehenden Verpflichtung Ver- pflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Trennung erforderlich ist, a) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer oder störende Rückwirkungen auf Ein- richtungen Einrichtungen des Netzbetreibers oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind oder b) um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrich- tungen Messeinrichtungen zu verhindern. 10.211.2. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An- drohung Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn a) der Netzzugang nicht durch einen Netznutzungsvertrag vertraglich sichergestellt ist, b) die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu einem Bilanzkreis nicht gesichert ist oder c) der Anschluss der Gasanlage an das Netz des Netzbetreibers nicht durch einen bestehenden Netzanschlussvertrag zwischen zwi- schen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber sichergestellt ist. 10.311.3. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen unterbre- chen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, bei a) einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten NetzanschlusskapazitätNetzanschlusskapazität oder, b) sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers gegen eine ge- genüber gegenüber dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber bestehende wesentliche Vertragspflicht, d. h. einer solchen Pflicht, de- ren deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. KardinalpflichtKar- dinalpflicht), insbesonde- re insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung. 10.411.4. Ein Vorgehen des Netzbetreibers nach den Ziff. 10.2 11.2 bis 10.3 11.3 dieses Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer bzw. Anschluss- nutzer Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird. 10.511.5. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber entgeltlich die Anschlussnutzung unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage Gasan- lage vom Netz trennen, wenn der Lieferant des Anschlussnutzers ein solches Vor- gehen Vorgehen vom Netzbetreiber schriftlich verlangt und diese Rechtsfolge zwischen Lieferant und Anschlussnut- zer Anschlussnutzer vertraglich vereinbart ist. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber gegenüber gegen- über glaubhaft zu versichern, dass im Verhältnis zwischen ihm und dem Anschlussnutzer die vertraglichen Voraussetzungen zur Einstellung der Belieferung erfüllt sind, insbesondere dem Anschlussnutzer keine Einwände oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entgegenstehen und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen sowie keine hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommen wird. 10.611.6. Der Netzbetreiber hat den Netzanschluss unverzüglich wieder herzustellen und die Anschlussnutzung zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung und ggf. Trennung entfallen sind und der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer oder im Fall der Ziffer 10.5 11.5 der die Sperrung beauftragende Liefe- rant Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederaufnahme Wiederauf- nahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für ver- gleichbare vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Dem Ersatzpflichtigen ist der Nach- weis Nachweis gestattet, dass die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstan- den entstanden sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung aufgrund verhaltensbedingter Um- stände. 10.111.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschluss- nehmer Anschlussnehmer oder der Anschlussnutzer diesen Bedingungen Be- dingungen einschließlich der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Verträge oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbetreiber bestehenden Verpflichtung Ver- pflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Trennung erforderlich ist, a) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Ein- richtungen Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind oder b) um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrich- tungen Messeinrichtungen zu verhindern. 10.211.2. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An- drohung Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn a) der Netzzugang nicht durch einen Netznutzungsvertrag vertraglich sichergestellt ist, b) die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu einem Bilanzkreis nicht gesichert ist oder c) der Anschluss der Gasanlage an das Netz des Netzbetreibers nicht durch einen bestehenden Netzanschlussvertrag zwischen zwi- schen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber sichergestellt ist. 10.311.3. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen unterbre- chen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, bei a) einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität, b) Nichtzahlung einer fälligen Vertragsstrafe nach Ziffer 8.3 i. V. x. Xxxxxx 0 oder c) sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers gegen eine ge- genüber gegenüber dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber bestehende wesentliche Vertragspflicht, d. h. einer solchen Pflicht, de- ren deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. KardinalpflichtKar- dinalpflicht), insbesonde- re insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung. 10.411.4. Ein Vorgehen des Netzbetreibers nach den Ziff. 10.2 11.2 bis 10.3 11.3 dieses Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht Aus- sicht besteht, dass der Anschlussnehmer bzw. Anschluss- nutzer Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird. 10.511.5. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber entgeltlich die Anschlussnutzung unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage Gasanla- ge vom Netz trennen, wenn der Lieferant des Anschlussnutzers ein solches Vor- gehen Vorgehen vom Netzbetreiber schriftlich verlangt und diese Rechtsfolge zwischen Lieferant und Anschlussnut- zer Anschlussnutzer vertraglich vereinbart ist. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber gegenüber gegen- über glaubhaft zu versichern, dass im Verhältnis zwischen ihm und dem Anschlussnutzer die vertraglichen Voraussetzungen zur Einstellung der Belieferung erfüllt sind, insbesondere dem Anschlussnutzer keine Einwände oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entgegenstehen und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen sowie keine hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommen wird. 10.611.6. Der Netzbetreiber hat den Netzanschluss unverzüglich wieder herzustellen und die Anschlussnutzung zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung und ggf. Trennung entfallen sind und der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer oder im Fall der Ziffer 10.5 11.5 der die Sperrung beauftragende Liefe- rant Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederaufnahme Wiederaufnah- me des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für ver- gleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Dem Ersatzpflichtigen ist der Nach- weis Nachweis gestattet, dass die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstan- den entstanden sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung aufgrund verhaltensbedingter Um- stände. 10.111.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschluss- nehmer oder der Anschlussnutzer diesen Bedingungen einschließlich der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Verträge oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbetreiber bestehenden Verpflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Trennung erforderlich ist, a) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Ein- richtungen Einrich- tungen des Netzbetreibers oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind oder b) um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrich- tungen Messeinrichtun- gen zu verhindern. 10.211.2. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An- drohung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn a) der Netzzugang nicht durch einen Netznutzungsvertrag vertraglich sichergestellt ist, b) die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu einem Bilanzkreis nicht gesichert ist oder c) der Anschluss der Gasanlage an das Netz des Netzbetreibers nicht durch einen bestehenden Netzanschlussvertrag Netz- anschlussvertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber sichergestellt ist. 10.311.3. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, bei a) einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität,Netzanschlusskapazität oder b) sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers gegen eine ge- genüber dem Netzbetreiber bestehende wesentliche Vertragspflicht, d. h. einer solchen Pflicht, de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), insbesonde- re insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung. 10.411.4. Ein Vorgehen des Netzbetreibers nach den Ziff. 10.2 11.2 bis 10.3 11.3 dieses Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer bzw. Anschluss- nutzer An- schlussnutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird. 10.511.5. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber entgeltlich die Anschlussnutzung unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz trennen, wenn der Lieferant des Anschlussnutzers ein solches Vor- gehen vom Netzbetreiber schriftlich verlangt und diese Rechtsfolge zwischen Lieferant und Anschlussnut- zer vertraglich vereinbart ist. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber gegenüber glaubhaft zu versichern, dass im Verhältnis zwischen ihm und dem Anschlussnutzer die vertraglichen Voraussetzungen zur Einstellung Ein- stellung der Belieferung erfüllt sind, insbesondere dem Anschlussnutzer keine Einwände oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entgegenstehen und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen sowie keine hinreichende Aussicht Aus- sicht besteht, dass der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommen nachkom- men wird. 10.611.6. Der Netzbetreiber hat den Netzanschluss unverzüglich wieder herzustellen und die Anschlussnutzung zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung und ggf. Trennung entfallen sind und der An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer oder im Fall der Ziffer 10.5 11.5 der die Sperrung beauftragende Liefe- rant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für ver- gleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Dem Ersatzpflichtigen ist der Nach- weis gestattet, dass die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstan- den ent- standen sind.

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Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung aufgrund verhaltensbedingter Um- stände. 10.111.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschluss- nehmer Anschlussnehmer oder der Anschlussnutzer diesen Bedingungen Be- dingungen einschließlich der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Verträge oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbetreiber bestehenden Verpflichtung Ver- pflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Trennung erforderlich ist, a) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Ein- richtungen Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind oder b) um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrich- tungen Messeinrichtungen zu verhindern. 10.211.2. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An- drohung Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn a) der Netzzugang nicht durch einen Netznutzungsvertrag vertraglich sichergestellt ist, b) die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu einem Bilanzkreis nicht gesichert ist oder c) der Anschluss der Gasanlage an das Netz des Netzbetreibers nicht durch einen bestehenden Netzanschlussvertrag zwischen zwi- schen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber sichergestellt ist. 10.311.3. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen unterbre- chen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, bei a) einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität, b) sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers gegen eine ge- genüber gegenüber dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber bestehende wesentliche Vertragspflicht, d. h. einer solchen Pflicht, de- ren deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. KardinalpflichtKar- dinalpflicht), insbesonde- re insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung. 10.411.4. Ein Vorgehen des Netzbetreibers nach den Ziff. 10.2 11.2 bis 10.3 11.3 dieses Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer bzw. Anschluss- nutzer Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird. 10.511.5. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber entgeltlich die Anschlussnutzung unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage Gasan- lage vom Netz trennen, wenn der Lieferant des Anschlussnutzers ein solches Vor- gehen Vorgehen vom Netzbetreiber schriftlich verlangt und diese Rechtsfolge zwischen Lieferant und Anschlussnut- zer Anschlussnutzer vertraglich vereinbart ist. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber gegenüber gegen- über glaubhaft zu versichern, dass im Verhältnis zwischen ihm und dem Anschlussnutzer die vertraglichen Voraussetzungen zur Einstellung der Belieferung erfüllt sind, insbesondere dem Anschlussnutzer keine Einwände oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entgegenstehen und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen sowie keine hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommen wird. 10.611.6. Der Netzbetreiber hat den Netzanschluss unverzüglich wieder herzustellen und die Anschlussnutzung zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung und ggf. Trennung entfallen sind und der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer oder im Fall der Ziffer 10.5 11.5 der die Sperrung beauftragende Liefe- rant Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederaufnahme Wiederauf- nahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für ver- gleichbare vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Dem Ersatzpflichtigen ist der Nach- weis Nachweis gestattet, dass die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstan- den entstanden sind.

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Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung aufgrund verhaltensbedingter Um- stände. 10.111.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschluss- nehmer Anschlussnehmer oder der Anschlussnutzer diesen Bedingungen Be- dingungen einschließlich der zugrundeliegenden Verträge oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbetreiber bestehenden Verpflichtung Ver- pflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Trennung erforderlich ist, a) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Ein- richtungen Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind oder b) um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrich- tungen Messeinrichtungen zu verhindern. 10.211.2. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An- drohung Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn a) der Netzzugang nicht durch einen Netznutzungsvertrag vertraglich sichergestellt ist, b) die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu einem Bilanzkreis nicht gesichert ist oder c) der Anschluss der Gasanlage an das Netz des Netzbetreibers nicht durch einen bestehenden Netzanschlussvertrag zwischen zwi- schen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber sichergestellt ist. 10.311.3. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen unterbre- chen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, bei a) einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität, b) Nichtzahlung einer fälligen Vertragsstrafe nach Ziffer 8.3 i. V. x. Xxxxxx 17.2 oder c) sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers gegen eine ge- genüber gegenüber dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber bestehende wesentliche Vertragspflicht, d. h. einer solchen Pflicht, de- ren deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. KardinalpflichtKar- dinalpflicht), insbesonde- re insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung. 10.411.4. Ein Vorgehen des Netzbetreibers nach den Ziff. 10.2 11.2 bis 10.3 11.3 dieses Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer bzw. Anschluss- nutzer Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird. 10.511.5. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber entgeltlich die Anschlussnutzung unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage Gasanla- ge vom Netz trennen, wenn der Lieferant des Anschlussnutzers ein solches Vor- gehen Vorgehen vom Netzbetreiber schriftlich verlangt und diese Rechtsfolge zwischen Lieferant und Anschlussnut- zer Anschlussnutzer vertraglich vereinbart ist. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber gegenüber gegen- über glaubhaft zu versichern, dass im Verhältnis zwischen ihm und dem Anschlussnutzer die vertraglichen Voraussetzungen zur Einstellung der Belieferung erfüllt sind, insbesondere dem Anschlussnutzer keine Einwände oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entgegenstehen und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen sowie keine hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommen wird. 10.611.6. Der Netzbetreiber hat den Netzanschluss unverzüglich wieder herzustellen wiederherzustellen und die Anschlussnutzung zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung und ggf. Trennung entfallen sind und der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer oder im Fall der Ziffer 10.5 11.5 der die Sperrung beauftragende Liefe- rant Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederaufnahme Wiederaufnah- me des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für ver- gleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Dem Ersatzpflichtigen ist der Nach- weis Nachweis gestattet, dass die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstan- den entstanden sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung aufgrund verhaltensbedingter Um- stände. 10.111.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschluss- nehmer Anschlussnehmer oder der Anschlussnutzer diesen Bedingungen Be- dingungen einschließlich der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Verträge oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbetreiber bestehenden Verpflichtung Ver- pflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Trennung erforderlich ist, a) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Ein- richtungen Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind oder b) um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrich- tungen Messeinrichtungen zu verhindern. 10.211.2. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An- drohung Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn a) der Netzzugang nicht durch einen Netznutzungsvertrag vertraglich sichergestellt ist, b) die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu einem Bilanzkreis nicht gesichert ist oder c) der Anschluss der Gasanlage an das Netz des Netzbetreibers nicht durch einen bestehenden Netzanschlussvertrag zwischen zwi- schen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber sichergestellt ist. 10.311.3. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen unterbre- chen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, bei a) einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität, b) sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers gegen eine ge- genüber gegenüber dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber bestehende wesentliche Vertragspflicht, d. h. einer solchen Pflicht, de- ren deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. KardinalpflichtKar- dinalpflicht), insbesonde- re insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung. 10.411.4. Ein Vorgehen des Netzbetreibers nach den Ziff. 10.2 11.2 bis 10.3 11.3 dieses Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht Aus- sicht besteht, dass der Anschlussnehmer bzw. Anschluss- nutzer Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird. 10.511.5. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber entgeltlich die Anschlussnutzung unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage Gasanla- ge vom Netz trennen, wenn der Lieferant des Anschlussnutzers ein solches Vor- gehen Vorgehen vom Netzbetreiber schriftlich verlangt und diese Rechtsfolge zwischen Lieferant und Anschlussnut- zer Anschlussnutzer vertraglich vereinbart ist. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber gegenüber gegen- über glaubhaft zu versichern, dass im Verhältnis zwischen ihm und dem Anschlussnutzer die vertraglichen Voraussetzungen zur Einstellung der Belieferung erfüllt sind, insbesondere dem Anschlussnutzer keine Einwände oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entgegenstehen und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen sowie keine hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommen wird. 10.611.6. Der Netzbetreiber hat den Netzanschluss unverzüglich wieder herzustellen und die Anschlussnutzung zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung und ggf. Trennung entfallen sind und der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer oder im Fall der Ziffer 10.5 11.5 der die Sperrung beauftragende Liefe- rant Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederaufnahme Wiederaufnah- me des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für ver- gleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Dem Ersatzpflichtigen ist der Nach- weis Nachweis gestattet, dass die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstan- den entstanden sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung aufgrund verhaltensbedingter Um- stände. 10.111.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschluss- nehmer Anschlussnehmer oder der Anschlussnutzer diesen Bedingungen Be- dingungen einschließlich der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Verträge oder einer sonstigen gegenüber dem Netzbetreiber bestehenden Verpflichtung Ver- pflichtung zuwiderhandelt und die Unterbrechung und ggf. Trennung erforderlich ist, a) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Ein- richtungen Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbe- treibers oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind oder b) um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrich- tungen Messeinrichtungen zu verhindern. 10.211.2. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An- drohung Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, wenn a) der Netzzugang nicht durch einen Netznutzungsvertrag vertraglich sichergestellt ist, b) die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu einem Bilanzkreis nicht gesichert ist oder c) der Anschluss der Gasanlage an das Netz des Netzbetreibers nicht durch einen bestehenden Netzanschlussvertrag zwischen zwi- schen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber sichergestellt ist. 10.311.3. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen unterbre- chen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen, bei a) einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität, b) Nichtzahlung einer fälligen Vertragsstrafe nach Ziffer 8.3 dieser AGB i. V. x. Xxxxxx 17.2 oder c) sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers gegen eine ge- genüber gegenüber dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber bestehende wesentliche Vertragspflicht, d. h. einer solchen Pflicht, de- ren deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. KardinalpflichtKar- dinalpflicht), insbesonde- re insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung. 10.411.4. Ein Vorgehen des Netzbetreibers nach den Ziff. 10.2 11.2 bis 10.3 11.3 dieses Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer bzw. Anschluss- nutzer Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen nachkommen wird. 10.511.5. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber entgeltlich die Anschlussnutzung unterbrechen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage Gasan- lage vom Netz trennen, wenn der Lieferant des Anschlussnutzers ein solches Vor- gehen Vorgehen vom Netzbetreiber schriftlich verlangt und diese Rechtsfolge zwischen Lieferant und Anschlussnut- zer Anschlussnutzer vertraglich vereinbart ist. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber gegenüber gegen- über glaubhaft zu versichern, dass im Verhältnis zwischen ihm und dem Anschlussnutzer die vertraglichen Voraussetzungen zur Einstellung der Belieferung erfüllt sind, insbesondere dem Anschlussnutzer keine Einwände oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entgegenstehen und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen sowie keine hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommen wird. 10.611.6. Der Netzbetreiber hat den Netzanschluss unverzüglich wieder herzustellen und die Anschlussnutzung zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung und ggf. Trennung entfallen sind und der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer oder im Fall der Ziffer 10.5 11.5 der die Sperrung beauftragende Liefe- rant Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederaufnahme Wiederauf- nahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für ver- gleichbare vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Dem Ersatzpflichtigen ist der Nach- weis Nachweis gestattet, dass die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstan- den entstanden sind.

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