Unterschriftsberechtigung Musterklauseln

Unterschriftsberechtigung. Die rechtsverbindliche Unterschrift hat jedes Vorstandsmitglied einzeln, d.h. der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier. Finanzielle Verpflichtungen ab 2000.- benötigen die Unterschriften des Kassiers und des Präsidenten.
Unterschriftsberechtigung. 1 Der Vorstand bezeichnet die Vorstandsmitglieder, welche die rechtsverbindli- che Unterschrift für die Genossenschaft zu zweien führen. Der Vorstand ist be- fugt, Beauftragten oder Angestellten der Genossenschaft Prokura zu erteilen.
Unterschriftsberechtigung. Der Verein wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines Mitglieds des Vorstandes sowie durch Kollektivunterschrift eines Mitgliedes der Kita Leitung und eines Mitglieds des Vorstandes. Der Vorstand kann in einem Organisationsreglement klar definierte Kompetenzbe- reiche und Ausgabenbefugnisse vollständig der Kita Leitung zuweisen, in deren Rahmen der Verein durch Einzelunterschrift der Kita Leitung verpflichtet wird.

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.