Unterstützung des Auftraggebers bei der Einhaltung dessen Pflichten aus Art. 32 bis 36 DS-GVO. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Art 32 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten. Die angeführten Pflichten umfassen: (Maßnahmen zur Sicherheit der Datenverarbeitung nach (Art. 28 Abs, 2 lit. f DS-GVO iVm. Art. 32 DS-GVO), Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (Art. 28 Abs. 2 lit. f DS-GVO iVm Art. 33 DS-GVO) Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person (Art. 28 Abs. 2 lit. f DS-GVO iVm Art. 34 DS-GVO) Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 28 Abs. 2 lit. f DS-GVO i.m Art. 35 DS-GVO), vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde bei Verarbeitung mit hohen Risiken (Art. 28 Abs. 2 lit. f DS-GVO iVm Art. 36 DS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich für die vorliegende Auftragsverarbeitung ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art 30 DS-GVO zu errichten. Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber bei Erstellung und Wartung des Verarbeitungsverzeichnisses und bei der Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung.
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung, Vertrag Zur Auftragsverarbeitung
Unterstützung des Auftraggebers bei der Einhaltung dessen Pflichten aus Art. 32 bis 36 DS-GVO. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Art 32 bis 36 DS-GVO genannten ge- nannten Pflichten. Die angeführten Pflichten umfassen: • (Maßnahmen zur Sicherheit der Datenverarbeitung nach (Art. 28 Abs, 2 lit. f DS-GVO iVm. Art. 32 DS-DS- GVO), • Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (Art. 28 Abs. 2 lit. f DS-GVO iVm Art. 33 DS-GVO) • Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person (Art. 28 Abs. 2 lit. f DS-GVO iVm Art. 34 DS-GVO) • Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 28 Abs. 2 lit. f DS-GVO i.m Art. 35 DS-GVO), • vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde bei Verarbeitung mit hohen Risiken (Art. 28 Abs. 2 lit. f DS-GVO iVm Art. 36 DS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich für die vorliegende Auftragsverarbeitung ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art Art. 30 DS-GVO zu errichtenführen. Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter Auf- tragsverarbeiter den Auftraggeber nach Möglichkeit bei der Erstellung und Wartung des Verarbeitungsverzeichnisses und Verarbeitungsverzeich- nisses sowie bei der Durchführung der einer etwaig notwendigen Datenschutzfolgeabschätzung.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Unterstützung des Auftraggebers bei der Einhaltung dessen Pflichten aus Art. 32 bis 36 DS-GVO. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Art 32 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten. Die angeführten Pflichten umfassen: (Maßnahmen zur Sicherheit der Datenverarbeitung nach (Art. 28 Abs, 2 lit. f DS-GVO iVm. Art. 32 DS-GVO), Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (Art. 28 Abs. 2 lit. f DS-GVO iVm Art. 33 DS-GVO) Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person (Art. 28 Abs. 2 lit. f DS-GVO iVm Art. 34 DS-GVO) Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 28 Abs. 2 lit. f DS-GVO i.m Art. 35 DS-GVO), vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde bei Verarbeitung mit hohen Risiken (Art. 28 Abs. 2 lit. f DS-GVO iVm Art. 36 DS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich für die vorliegende Auftragsverarbeitung ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art 30 DS-GVO zu errichten. (in Arbeit) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber bei Erstellung und Wartung des Verarbeitungsverzeichnisses und bei der Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag