Unverheiratete Kinder. 2.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheirate- ten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft * lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer ununterbrochenen Schul- oder sich hieran unmittelbar anschließenden ununterbrochenen beruflichen Erstausbildung befinden. Berufliche Erstausbildung ist Lehre und / oder Studium – auch in umgekehrter Reihenfolge – ; nicht jedoch Zweitlehre oder Zweitstudium, Referendarzeit, Arzt im praktischen Jahr, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbil- dung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Unmittelbar bzw. nicht als Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeit- raum von bis zu zwölf Monaten. 2.2.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheirateten, in häuslicher Gemeinschaft und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung. Für Xxxxxxx durch mitversicherte Kinder gilt: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähig keit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. ein Sozialver- sicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschul- den des Geschädigten wird angerechnet. Der Versicherer behält sich Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.
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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung
Unverheiratete Kinder. 2.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheirate- ten unverhei- rateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft * lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer ununterbrochenen Schul- oder sich hieran unmittelbar anschließenden ununterbrochenen beruflichen Erstausbildung befinden. Berufliche Erstausbildung ist Lehre und / oder Studium – auch in umgekehrter Reihenfolge – ; nicht jedoch Zweitlehre oder Zweitstudium, Referendarzeit, Arzt im praktischen Jahr, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen frei- 1 Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetra- gene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. willigen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbil- dung Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Unmittelbar bzw. nicht als Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeit- raum Zeitraum von bis zu zwölf Monaten.
2.2.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheiratetenunverhei- rateten, in häuslicher Gemeinschaft und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft Le- benspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung. Für Xxxxxxx durch mitversicherte Kinder gilt: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähig keit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. ein Sozialver- sicherungsträgerSozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschul- den Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Der Versicherer behält sich Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Unverheiratete Kinder. 2.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheirate- ten unver- heirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenspartnerschaft* lebenden le- benden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen vollj‰hri- gen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer ununterbrochenen ununterbro- chenen Schul- oder sich hieran unmittelbar anschließenden ununterbrochenen anschlieflenden ununter- brochenen beruflichen Erstausbildung befinden. Berufliche Erstausbildung ist Lehre und / und/oder Studium – - auch in umgekehrter Reihenfolge – -; nicht jedoch Zweitlehre oder ZweitstudiumZweitstudi- um, Referendarzeit, Arzt im praktischen Jahr, Fortbildungsmaßnahmen Fortbildungsmaflnah- men und dergleichen. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich einschliefllich des freiwilligen zusätzlichen zus‰tzlichen Wehrdienstes) vor, während w‰hrend oder im Anschluss An- schluss an die Berufsausbil- dung Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehenbe- stehen. Unmittelbar bzw. nicht als Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeit- raum Zeitraum von bis zu zwölf zwˆlf Monaten.
2.2.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheiratetenunver- heirateten, in häuslicher h‰uslicher Gemeinschaft und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft eingetrage- nen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung. Für Xxxxxxx Sch‰den durch mitversicherte Kinder gilt: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähig keit Deliktunf‰higkeit von mitversicherten mitver- sicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. ein Sozialver- sicherungsträgerSozialversicherungs- tr‰ger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschul- den des Geschädigten Gesch‰digten wird angerechnet. Der Versicherer behält beh‰lt sich Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen Auf- wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen AufsichtspflichtverletzungAuf- sichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages Ver- trages sind. Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.
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Samples: Jagd Versicherung
Unverheiratete Kinder. 2.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheirate- ten unver- heirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen voll- jährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer ununterbrochenen ununter- brochenen Schul- oder sich hieran unmittelbar anschließenden ununterbrochenen un- unterbrochenen beruflichen Erstausbildung befinden. Berufliche Erstausbildung ist Lehre und / und/oder Studium – - auch in umgekehrter Reihenfolge – -; nicht jedoch Zweitlehre oder ZweitstudiumZweitstudi- um, Referendarzeit, Arzt im praktischen Jahr, Fortbildungsmaßnahmen Fortbildungsmaß- nahmen und dergleichen. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbil- dung Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Unmittelbar bzw. nicht als Unterbrechung im vorstehenden vorstehen- den Sinne ist ein Zeit- raum Zeitraum von bis zu zwölf Monaten.
2.2.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheiratetenunver- heirateten, in häuslicher Gemeinschaft und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft eingetra- genen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung. Für Xxxxxxx Schäden durch mitversicherte Kinder gilt: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähig keit Deliktunfähigkeit von mitversicherten mit- versicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. ein Sozialver- sicherungsträgerSozialversicherungs- xxxxxx, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschul- den Mitver- schulden des Geschädigten wird angerechnet. Der Versicherer behält sich Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.
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Samples: Versicherungsvertrag