Urheberrechtsschutz Musterklauseln

Urheberrechtsschutz. Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig.
Urheberrechtsschutz. Die Software sowie das elektronische Handbuch (Online-Hilfe und PDF-Dokument) sind urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Alle Rechte sind der Fiducia & GAD IT AG vorbehalten. Es werden keine Urheberrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte an der Software oder der zugehörigen Dokumentation oder Eigentum übertragen. Diese Dokumente und die Programme dürfen mit Ausnahme der nachfolgend eingeräumten und durch das Urheberrechtsgesetz gewährten Rechte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Lizenzgeber in Teilen oder im Ganzen auf irgendein elektronisches Medium oder in maschinenlesbarer Form vervielfältigt, geändert, angepasst oder übersetzt werden. Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Lizenznehmer hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. Der Lizenznehmer darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. Der Lizenznehmer wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.
Urheberrechtsschutz. Alle mit den erbrachten Leistungen von codeenterprise zusammenhängenden urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechte gehen nur insoweit ausschließlich auf den Vertragspartner über, als der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts dem Vertragszweck und -inhalt entspricht, sofern nicht Gesondertes vereinbart ist. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69d und e UrhG. codeenterprise behält das Recht, die Leistungen für eigene Präsentationszwecke zu nutzen. Die Nutzungsrechte gehen ferner erst dann über, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Eintritt des Zahlungsverzuges steht codeenterprise insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Vertragspartner ist bis zum Übergang der Nutzungsrechte zur Nutzungsunterlassung verpflichtet. Die Bearbeitung oder Umgestaltung der urheberrechtlich geschützten Leistungen sowie deren Veröffentlichung und Verwertung durch den Vertragspartner sind ohne Einwilligung von codeenterprise unzulässig. Selbständige Werke des Vertragspartners, die in zulässiger Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen geschaffen worden sind, bleiben hiervon unberührt. Sofern einer Übertragung der Nutzungsrechte auf den Vertragspartner Drittschutzrechte entgegenstehen, hat codeenterprise den Vertragspartner unverzüglich nach Kenntniserlangung zu benachrichtigen. Dieser hat sodann unverzüglich über die weitere Durchführung des Vertrages zu entscheiden. Ein Erwerb von Nutzungsrechten Dritter erfolgt im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners. codeenterprise ist zur Wahrung aller ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus. codeenterprise ist ihren Mitarbeitern oder beauftragten Dritten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen die gleiche Verpflichtung auferlegen. Sofern keine entgeltliche Archivierungsvereinbarung mit dem Vertragspartner getroffen wird, ist codeenterprise nicht verpflichtet, die von ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten und gespeicherten Daten nach dessen Beendigung aufzubewahren und herauszugeben. Sie haftet insbesondere nicht für den ordnungsgemäßen Bestand der Daten. Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 BDSG unterrichtet, dass codeenterprise seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbe...
Urheberrechtsschutz. Die von uns gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt. Die Soft- ware kann Open-Source-Softwaretools enthalten. Diese unterliegen den jeweiligen produktspezifischen Open-Source-Lizenzbedingungen, die in der Software hinterlegt sind.
Urheberrechtsschutz. Aus urheberrechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass Fotografieren, Filmen und Mitschneiden auf Band in den Veranstaltungen und Kursen nicht gestattet sind. Für Veranstaltungen und für Kurse zur Verfügung gestelltes Lehrmaterial darf ohne Genehmigung der volkshochschule stuttgart auf keine Weise verwertet, insbesondere nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.
Urheberrechtsschutz. Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten die Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums. Der Auftraggeber erhält die erforderlichen Exemplare der schriftlichen Arbeitsergebnisse zur bestimmungsgemäßen (vereinbarten) Verwendung. Eine anderweitige Verwendung – insbesondere eine Weitergabe an Dritte für nichtsteuerliche Zwecke – bedarf der schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.
Urheberrechtsschutz. Die Softwareprodukte (einschließlich Aktualisierungen) sind urheberrechtlich geschützt. Kennzeichnungen der Softwareprodukte, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Schutzrechts- und Copyrightvermerke, Marken, Seriennummern oder Ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden. Alle Rechte am Quellcode der Software stehen ausschließlich der bn-its zu. Der Kunde hat keinerlei Anspruch auf Zugriff auf den Quellcode oder Herausgabe des Quellcodes. § 69e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt.
Urheberrechtsschutz. Überlassene Seminarunterlagen oder Teile daraus dürfen ohne schriftliche Genehmigung der artaro weder reproduziert noch Dritten überlassen werden. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Urheberrechtsschutz aller Programme, soweit sie nicht während eines Kurses erstellt wurden, zu beachten und keine unerlaubten Kopien anzufertigen.
Urheberrechtsschutz. Der Lizenznehmer erkennt an, dass es sich bei der Software um ein schutzfähiges Computerprogramm im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 a UrhG handelt und dass der Lizenzgeber Urheber im Sinne der §§ 7, 69 b UrhG ist. Es ist ausdrücklich untersagt, die Software sowie das schriftliche Material ganz oder teilweise zu kopieren oder zu vervielfältigen, sei es in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in einer mit anderer Software vermischten oder in anderer Software enthaltenen Form.
Urheberrechtsschutz. Die von uns gelieferte Software ist weltweit urheberrechtlich geschützt. Ergänzend gelten für in unsere Software integrierte Softwaretools (z.B. TYPO3 (Open Source), MySQL, PHP, oscommerce, Schnittstellen) die Lizenzbedingungen anderer Softwarehersteller.