Fahrlässigkeit Musterklauseln

Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
Fahrlässigkeit. Sie können sich bewusst oder unbewusst fahrlässig verhalten haben. „Bewusste Fahrlässigkeit” liegt vor, wenn Sie wussten, dass ein wesentliches Schadensrisiko besteht, aber davon ausgingen, dass der Schaden nicht eintreten würde. „Unbewusste Fahrlässigkeit” liegt vor, wenn Sie überhaupt nicht daran dachten, dass ein wesentliches Schadensrisiko besteht.
Fahrlässigkeit. B3-2-02NEO Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er grob fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er grob fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht in Erweiterung zu B3-2 AVB PHV weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Fahrlässigkeit. Darüber hinaus ist die Haftung des Providers, seiner gesetzlichen Ver- treter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen für fahrlässig verursachte Ver- mögensschäden, die sich nicht als Folge eines Personen- oder Sach- schadens darstellen, sowie im Falle der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung auf 12.500 Euro je geschädigtem Endnutzer beschränkt. Sofern der Provider aufgrund einer einheitlichen fahrlässigen Handlung oder eines einheitlichen fahrlässig verursachten Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern haftet, so ist die Schadensersatzpflicht in der Summe auf insgesamt höchstens 30 Millionen Euro begrenzt. Überstei- gen die Schadensersatz- oder Entschädigungsverpflichtungen, die meh- reren Kunden aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die gesetzlichen An- sprüche auf den Ersatz eines Verzugsschadens bleiben von diesen Be- schränkungen unberührt.
Fahrlässigkeit. Die Haftung kann für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht beschränkt werden. Soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden, beschränkt sich in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Architekten für Schäden, die nicht Personenschäden sind, auf die Höhe der Deckungssumme für sonstige Schäden nach § 8.
Fahrlässigkeit. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Die Flugschule Siegen und ihre Mitarbeiter und Windenfahrer haften nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz – nicht jedoch bei einfacher Fahrlässigkeit! Als mitfliegender FlugschülerIn im Doppelsitzer ist der/ die TeilnehmerIn über die Risiken aufgeklärt worden - es besteht Verletzungs- und Todesgefahr! Die Flugschule Siegen und ihre Tandempiloten haften nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz – nicht jedoch bei einfacher Fahr- lässigkeit! Bei den angebotenen Tandemflügen handelt es sich um nichtgewerbliche Selbstkostenflüge nach § 20 LuftVG, bei dem keine Gewinnerzielung absicht besteht. Haftung nach gültigem Recht entsprechend § 37 LuftVG.
Fahrlässigkeit. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
Fahrlässigkeit. Teilweise in Abweichung von den in der Polizze enthaltenen Versicherungsbedingungen werden von der Gesellschaft Schäden entschädigt, die infolge von Ereignissen entstanden sind, für die Versicherungsschutz besteht und die auf: - Vorsatz der Personen, für die der Versicherte gesetzlich haftet, zurückzuführen sind; - Fahrlässigkeit des Versicherten und/oder des Versicherungsnehmers und/oder der Personen, für die und mit denen der Versicherte gesetzlich haftet.
Fahrlässigkeit. Angaben zu den Risikoumständen Art. 5.
Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit bedeutet, dass die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Grobe Fahrlässigkeit besagt, dass die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße nicht beachtet wird. Mit anderen Worten: Es wurde nicht beachtet, was jedem hätte klar sein müssen.