Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht Musterklauseln

Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht. (1) Für sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist München als Ge- richtsstand und Erfüllungsort vereinbart, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Hat ein gewerblich tätiger Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, wird für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten München als Gerichtsstand und Erfüllungsort verein- bart. (2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisi- onsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht. 9.1. Für die Rechtsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts/CISG. 9.2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Hamburg. Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung der Verkäuferin. Beides gilt nur, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für Klagen im Urkunden- und Wechselverfahren sowie für Maßnahmen, die der Sicherstellung dienen.
Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht. 14.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Yverdon-les-Bains Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder am Gerichtsstand einer Niederlassung zu verklagen. 14.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschliesslich schweizeri- schem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht. 13.1. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Frauenfeld. PPAG ist jedoch berechtigt den Lieferanten auch an seinem Sitz oder am Ort der gelieferten Ware zu verklagen. 13.2. Die Auftragserteilung unterliegt Schweizerischem Recht, und wird allfällig in Deutscher Sprache geführt. Die Anwendung des Wiener UN-Uebereinkommens vom 11. April 1980 über internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht. Ist der Besteller Kaufmann, so ist Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen unser Geschäftssitz.
Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht. 14.1 Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag als auch Erfüllungsort für jegliche Ansprüche aus dem Vertrag der Sitz der Blanke Türenwerke GmbH in Bad Iburg. Wir sind jedoch berechtigt, auch die Gerichte am Geschäftssitz des Auftragnehmers anzurufen. 14.2 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG), Anwendung.
Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung unbekannt ist. Wir haben das Recht, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 2. Sofern wir mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist Erfüllungsort für sämtliche von uns zu erbringenden Leistungen unser Geschäftssitz. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Überein- kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren- kauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht. (1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen. (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von der OMER Deutschland GmbH Sitz in Uttenweiler . OMER Deutschland GmbH ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen Sitz zu verklagen. (3) Für alle Rechtsbeziehungen aus der Geschäftsverbindung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge aus internationalem Warenkauf (CISG).
Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht. Für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang bestehende Rechtsbeziehungen wird für beide Teile München als Gerichtsstand vereinbart, soweit dies zulässig ist. Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Sitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist. Es bleibt SMM jedoch unbenommen, auch am jeweiligen Sitz des Käufers zu klagen.
Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht. 16.1. Erfüllungsort für alle Leistungen von Kiesel und Zahlungen des Kunden ist Baienfurt. 16.2. Im Kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand Baienfurt oder nach Xxxx von Kiesel das Gericht am Sitz der jeweils vom Kunden beauftragten Tochtergesellschaft von Kiesel. 16.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.