Common use of UV-Jahresmeldung Clause in Contracts

UV-Jahresmeldung. Die Prüfungen nach § 166 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) werden seit 01.01.2010 für Zeiträume ab 01.01.2009 für die Unfallversicherung von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 28p Absatz 1 SGB IV durchgeführt. Prüfgegenstände sind dabei die Zuordnung der Entgelte zu den trägerspezifischen Gefahrtarifstellen sowie die zutreffende Beurteilung des Arbeitsentgelts als beitragspflichtig zur Unfallversicherung. Hierfür wurde das DEÜV-Meldeverfahren erweitert. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass ab 01.01.2009 für Meldezeiträume ab 01.01.2008 unfallversicherungsspezifische Angaben zu melden sind. Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, bis zum 16. Februar des Folgejahres eine UV-Jahresmeldung mit dem Abgabegrund „92“ zu erstatten. Abweichend hiervon ist eine UV-Jahresmeldung in Fällen der Insolvenz, Einstellung des Unternehmens oder der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. Das Kalenderjahr der Unfallversicherungspflicht ist dabei - unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum - stets als Meldezeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Kalenderjahres abzubilden. Die UV-Jahresmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME), dem Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) und dem Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) zu melden. Hierbei sind insbesondere - das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum), - die Unternehmensnummer des Unternehmers (für Meldezeiträume ab 01.01.2023) - die Mitgliedsnummer des Unternehmers (für Meldezeiträume ab 01.01.2023 nur noch, sofern keine Unternehmensnummer vorhanden), - die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers, - das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt und - seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle anzugeben. In den Fällen, in denen keine Prüfung durch die Xxxxxx der Rentensicherung stattfindet, weil sich der Beitrag zur Unfallversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten richtet (§§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder § 185 Absatz 4 SGB VII) ist als Grund für die Besonderheiten bei der Abgabe der UV-Daten (UV-GRUND) der Wert A09 anzugeben. Dies betrifft zum Beispiel Fälle der Beitragsberechnung nach Versichertenzahlen, nach Einwohnerzahlen oder Fälle der Direktumlage von Beiträgen. Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (§ 182 Absatz 2 SGB VII) ist im Feld UV-GRUND der Wert A08 zu melden. Bei Entgeltmeldungen der Xxxxxx der Gesetzlichen Unfallversicherung für ihre eigenen Beschäftigten ist das Feld UV-GRUND mit dem Wert A07 zu füllen. Die betroffenen Betriebsnummern der besonderen Fallgestaltungen sind in der Anlage 19 (Teil a, b, c) aufgelistet. In allen drei Fallgestaltungen ist das Arbeitsentgelt auf Grundstellung (Null) zu belassen. Nach § 28a Absatz 12 SGB IV haben Arbeitgeber auch für „ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt“, also für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen, Entgeltmeldungen - zusätzlich zur UV-Jahresmeldung - zu erstatten. Hierzu gehören zum Beispiel: - Beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Personen als Arbeitnehmer versichert. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist das erzielte Bruttoentgelt bis zum Höchstjahresarbeitsentgelt in der Unfallversicherung (zum Beispiel ein beurlaubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig ist). - Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe „0000“ zur Sozialversicherung. Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika, ist es unerheblich, ob diese in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen. - Privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde und zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel eine Apothekerin, die als geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit zugunsten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet und privat krankenversichert ist). - Werkstudenten in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel ein Tierarzt im Zweitstudium ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und übt als Werkstudent eine Tätigkeit als Tierarzt aus). - Privat krankenversicherte Beschäftigte, die im Sinne des § 6 SGB IV aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen nur in der Unfallversicherung der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterworfen sind. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Meldeverfahrens ist die Anmeldung dieser sozialversicherungsfreien Arbeitnehmer mit Personengruppenschlüssel „190“ und der Beitragsgruppe „0000“ zur Sozialversicherung. Als zuständige Einzugsstelle gilt die Einzugsstelle, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Bestand keine Versicherung, wählt der zur Meldung verpflichtete Arbeitgeber die Einzugsstelle aus. Für die Anmeldung sind die bestehenden Anmeldegründe zu verwenden.

Appears in 3 contracts

Samples: www.inside-partner.de, www.vdek.com, www.gkv-datenaustausch.de

UV-Jahresmeldung. Die Prüfungen nach § 166 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) werden seit 01.01.2010 für Zeiträume ab 01.01.2009 für die Unfallversicherung von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 28p Absatz 1 SGB IV durchgeführt. Prüfgegenstände sind dabei die Zuordnung der Entgelte zu den trägerspezifischen Gefahrtarifstellen Gefahrta- rifstellen sowie die zutreffende Beurteilung des Arbeitsentgelts als beitragspflichtig zur UnfallversicherungUn- fallversicherung. Hierfür wurde das DEÜV-Meldeverfahren erweitert. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass ab 01.01.2009 für Meldezeiträume ab 01.01.2008 unfallversicherungsspezifische Angaben zu melden sind. Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, bis zum 16. Februar des Folgejahres eine UV-Jahresmeldung mit dem Abgabegrund „92“ zu erstattenerstat- ten. Abweichend hiervon ist eine UV-Jahresmeldung in Fällen der Insolvenz, Einstellung des Unternehmens oder der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bereits mit der nächsten nächs- ten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. Das Kalenderjahr Kalender- jahr der Unfallversicherungspflicht ist dabei - unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum Beschäftigungs- zeitraum - stets als Meldezeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Kalenderjahres abzubilden. Die UV-Jahresmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME), dem Datenbaustein Meldesachverhalt Melde- sachverhalt (DBME) und dem Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) zu melden. Hierbei sind insbesondere - das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum), - die Unternehmensnummer des Unternehmers (für Meldezeiträume ab 01.01.2023) - die Mitgliedsnummer des Unternehmers (für Meldezeiträume ab 01.01.2023 nur noch, sofern keine Unternehmensnummer vorhanden)Unternehmers, - die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers, - das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt und - seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle anzugeben. In den Fällen, in denen keine Prüfung durch die Xxxxxx der Rentensicherung stattfindet, weil sich der Beitrag zur Unfallversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten richtet rich- tet (§§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder § 185 Absatz 4 SGB VII) ist als Grund für die Besonderheiten Besonder- heiten bei der Abgabe der UV-Daten (UV-GRUND) der Wert A09 anzugeben. Dies betrifft zum Beispiel Fälle der Beitragsberechnung nach Versichertenzahlen, nach Einwohnerzahlen oder Fälle der Direktumlage von Beiträgen. Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berufsgenossen- schaft (§ 182 Absatz 2 SGB VII) ist im Feld UV-GRUND der Wert A08 zu melden. Bei Entgeltmeldungen Ent- geltmeldungen der Xxxxxx der Gesetzlichen Unfallversicherung für ihre eigenen Beschäftigten Beschäftig- ten ist das Feld UV-GRUND mit dem Wert A07 zu füllen. Die betroffenen Betriebsnummern der besonderen Fallgestaltungen sind in der Anlage 19 (Teil a, b, c) aufgelistet. In allen drei Fallgestaltungen ist das Arbeitsentgelt auf Grundstellung (Null) zu belassen. Nach § 28a Absatz 12 SGB IV haben Arbeitgeber auch für „ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt“, also für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen, Entgeltmeldungen - zusätzlich zur UV-Jahresmeldung - zu erstatten. Hierzu gehören zum Beispiel: - Beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Personen als Arbeitnehmer versichert. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist das erzielte Bruttoentgelt bis zum Höchstjahresarbeitsentgelt in der Unfallversicherung (zum Beispiel ein beurlaubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig ist). - Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe „0000“ zur Sozialversicherung. Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika, ist es unerheblich, ob diese in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen. - Privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde und zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel eine Apothekerin, die als geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit zugunsten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet und privat krankenversichert ist). - Werkstudenten in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel ein Tierarzt im Zweitstudium ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und übt als Werkstudent eine Tätigkeit als Tierarzt aus). - Privat krankenversicherte Beschäftigte, die im Sinne des § 6 SGB IV aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen nur in der Unfallversicherung der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterworfen sind. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Meldeverfahrens ist die Anmeldung dieser sozialversicherungsfreien Arbeitnehmer mit Personengruppenschlüssel „190“ und der Beitragsgruppe „0000“ zur Sozialversicherung. Als zuständige Einzugsstelle gilt die Einzugsstelle, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Bestand keine Versicherung, wählt der zur Meldung verpflichtete Arbeitgeber die Einzugsstelle aus. Für die Anmeldung sind die bestehenden Anmeldegründe zu verwenden.

Appears in 2 contracts

Samples: www.hkk.de, www.inside-partner.de

UV-Jahresmeldung. Die Prüfungen nach § 166 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) werden seit 01.01.2010 für Zeiträume ab 01.01.2009 für die Unfallversicherung von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 28p Absatz 1 SGB IV durchgeführt. Prüfgegenstände sind dabei die Zuordnung der Entgelte zu den trägerspezifischen Gefahrtarifstellen Gefahrta- rifstellen sowie die zutreffende Beurteilung des Arbeitsentgelts als beitragspflichtig zur UnfallversicherungUnfall- versicherung. Hierfür wurde das DEÜV-Meldeverfahren erweitert. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass ab 01.01.2009 für Meldezeiträume ab 01.01.2008 unfallversicherungsspezifische Angaben zu melden sind. Der Arbeitgeber hat für jeden in einem ei- nem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, bis zum 16. Februar des Folgejahres eine UV-Jahresmeldung mit dem Abgabegrund „92“ zu erstattenerstat- ten. Abweichend hiervon ist eine UV-Jahresmeldung in Fällen der Insolvenz, Einstellung des Unternehmens oder der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bereits mit der nächsten nächs- ten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. Das Kalenderjahr Kalender- jahr der Unfallversicherungspflicht ist dabei - unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum Beschäftigungs- zeitraum - stets als Meldezeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Kalenderjahres abzubilden. Die UV-Jahresmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME), dem Datenbaustein Meldesachverhalt Melde- sachverhalt (DBME) und dem Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) zu melden. Hierbei sind insbesondere - das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum), - die Unternehmensnummer des Unternehmers (für Meldezeiträume ab 01.01.2023) - die Mitgliedsnummer des Unternehmers (für Meldezeiträume ab 01.01.2023 nur noch, sofern keine Unternehmensnummer vorhanden)Unternehmers, - die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers, - das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt und - seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle anzugeben. In den Fällen, in denen keine Prüfung durch die Xxxxxx der Rentensicherung stattfindet, weil sich der Beitrag zur Unfallversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten richtet rich- tet (§§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder § 185 Absatz 4 SGB VII) ist als Grund für die Besonderheiten Besonder- heiten bei der Abgabe der UV-Daten (UV-GRUND) der Wert A09 anzugeben. Dies betrifft zum Beispiel Fälle der Beitragsberechnung nach Versichertenzahlen, nach Einwohnerzahlen oder Fälle der Direktumlage von Beiträgen. Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berufsgenossen- schaft (§ 182 Absatz 2 SGB VII) ist im Feld UV-GRUND der Wert A08 zu melden. Bei Entgeltmeldungen Ent- geltmeldungen der Xxxxxx der Gesetzlichen Unfallversicherung für ihre eigenen Beschäftigten Beschäftig- ten ist das Feld UV-GRUND mit dem Wert A07 zu füllen. Die betroffenen Betriebsnummern der besonderen Fallgestaltungen sind in der Anlage 19 (Teil a, b, c) aufgelistet. In allen drei Fallgestaltungen ist das Arbeitsentgelt auf Grundstellung (Null) zu belassen. Nach § 28a Absatz 12 SGB IV haben Arbeitgeber auch für „ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt“, also für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen, Entgeltmeldungen - zusätzlich zur UV-Jahresmeldung - zu erstatten. Hierzu gehören zum Beispiel: - Beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Personen als Arbeitnehmer versichert. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist das erzielte Bruttoentgelt bis zum Höchstjahresarbeitsentgelt in der Unfallversicherung (zum Beispiel ein beurlaubter beur- laubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig ist). - Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe „0000“ zur Sozialversicherung. Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika, ist es unerheblich, ob diese in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend zwin- gend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz über das Praktikumsunternehmen. - Privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde und zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen berufsständi- schen Versorgungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel eine Apothekerin, die als geringfügig ge- ringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit zugunsten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet und privat pri- vat krankenversichert ist). - Werkstudenten in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Rentenversi- cherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Versor- gungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel ein Tierarzt im Zweitstudium ist Mitglied einer ei- ner berufsständischen Versorgungseinrichtung und übt als Werkstudent eine Tätigkeit Tätig- keit als Tierarzt aus). - Privat krankenversicherte Beschäftigte, die im Sinne des § 6 SGB IV aufgrund zwischenstaatlicher zwi- schenstaatlicher Abkommen nur in der Unfallversicherung der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterworfen sind. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Meldeverfahrens ist die Anmeldung Anmel- dung dieser sozialversicherungsfreien Arbeitnehmer mit Personengruppenschlüssel „190“ und der Beitragsgruppe „0000“ zur Sozialversicherung. Als zuständige Einzugsstelle gilt die Einzugsstelle, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Bestand keine Versicherung, wählt der zur Meldung verpflichtete Arbeitgeber die Einzugsstelle aus. Für die Anmeldung sind die bestehenden Anmeldegründe zu verwenden.

Appears in 1 contract

Samples: www.informationsportal.de

UV-Jahresmeldung. Die Prüfungen nach § 166 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) werden seit 01.01.2010 für Zeiträume ab 01.01.2009 für die Unfallversicherung von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 28p Absatz 1 SGB IV durchgeführt. Prüfgegenstände sind dabei die Zuordnung der Entgelte zu den trägerspezifischen Gefahrtarifstellen Gefahrta- rifstellen sowie die zutreffende Beurteilung des Arbeitsentgelts als beitragspflichtig zur UnfallversicherungUn- fallversicherung. Hierfür wurde das DEÜV-Meldeverfahren erweitert. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass ab 01.01.2009 für Meldezeiträume ab 01.01.2008 unfallversicherungsspezifische Angaben zu melden sind. Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, bis zum 16. Februar des Folgejahres eine UV-Jahresmeldung mit dem Abgabegrund „92“ zu erstattenerstat- ten. Abweichend hiervon ist eine UV-Jahresmeldung in Fällen der Insolvenz, Einstellung des Unternehmens oder der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bereits mit der nächsten nächs- ten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. Das Kalenderjahr Kalender- jahr der Unfallversicherungspflicht ist dabei - unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum Beschäftigungs- zeitraum - stets als Meldezeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Kalenderjahres abzubilden. Die UV-Jahresmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME), dem Datenbaustein Meldesachverhalt Melde- sachverhalt (DBME) und dem Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) zu melden. Hierbei sind insbesondere - das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum), - die Unternehmensnummer des Unternehmers (für Meldezeiträume ab 01.01.2023) - die Mitgliedsnummer des Unternehmers (für Meldezeiträume ab 01.01.2023 nur noch, sofern keine Unternehmensnummer vorhanden)Unternehmers, - die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers, - das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt und - seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle anzugeben. In den Fällen, in denen keine Prüfung durch die Xxxxxx der Rentensicherung stattfindet, weil sich der Beitrag zur Unfallversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten richtet rich- tet (§§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder § 185 Absatz 4 SGB VII) ist als Grund für die Besonderheiten Besonder- heiten bei der Abgabe der UV-Daten (UV-GRUND) der Wert A09 anzugeben. Dies betrifft zum Beispiel Fälle der Beitragsberechnung nach Versichertenzahlen, nach Einwohnerzahlen oder Fälle der Direktumlage von Beiträgen. Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berufsgenossen- schaft (§ 182 Absatz 2 SGB VII) ist im Feld UV-GRUND der Wert A08 zu melden. Bei Entgeltmeldungen Ent- geltmeldungen der Xxxxxx der Gesetzlichen Unfallversicherung für ihre eigenen Beschäftigten Beschäftig- ten ist das Feld UV-GRUND mit dem Wert A07 zu füllen. Die betroffenen Betriebsnummern der besonderen Fallgestaltungen sind in der Anlage 19 (Teil a, b, c) aufgelistet. In allen drei Fallgestaltungen ist das Arbeitsentgelt auf Grundstellung (Null) zu belassen. Nach § 28a Absatz 12 SGB IV haben Arbeitgeber auch für „ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt“, also für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen, Entgeltmeldungen - zusätzlich zur UV-Jahresmeldung - zu erstatten. Hierzu gehören zum Beispiel: - Beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Personen als Arbeitnehmer versichert. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist das erzielte Bruttoentgelt bis zum Höchstjahresarbeitsentgelt in der Unfallversicherung (zum Beispiel ein beurlaubter beur- laubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig ist). - Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe „0000“ zur Sozialversicherung. Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika, ist es unerheblich, ob diese in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend zwin- gend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz über das Praktikumsunternehmen. - Privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde und zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen berufsständi- schen Versorgungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel eine Apothekerin, die als geringfügig ge- ringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit zugunsten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet und privat pri- vat krankenversichert ist). - Werkstudenten in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Rentenversi- cherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Versor- gungseinrichtung vorliegt (zum Beispiel ein Tierarzt im Zweitstudium ist Mitglied einer ei- ner berufsständischen Versorgungseinrichtung und übt als Werkstudent eine Tätigkeit Tätig- keit als Tierarzt aus). - Privat krankenversicherte Beschäftigte, die im Sinne des § 6 SGB IV aufgrund zwischenstaatlicher zwi- schenstaatlicher Abkommen nur in der Unfallversicherung der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterworfen sind. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Meldeverfahrens ist die Anmeldung Anmel- dung dieser sozialversicherungsfreien Arbeitnehmer mit Personengruppenschlüssel „190“ und der Beitragsgruppe „0000“ zur Sozialversicherung. Als zuständige Einzugsstelle gilt die Einzugsstelle, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Bestand keine Versicherung, wählt der zur Meldung verpflichtete Arbeitgeber die Einzugsstelle aus. Für die Anmeldung sind die bestehenden Anmeldegründe zu verwenden.

Appears in 1 contract

Samples: www.inside-partner.de