(VA 03) Musterklauseln

(VA 03). Bei Wiederholungen im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm der ARD wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 10 % der Erstvergütung gezahlt.
(VA 03). Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm zwischen 0.00 - 6.00 Uhr (Nachtpro- gramm) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 5 % der Erstvergütung gezahlt. Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich des NDR oder einer anderen ARD-Anstalt oder in einem III. Fernsehprogramm (vgl. Ziff. 10.9.2) erhält der Beschäftigte von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 4 % der Erstvergütung, bei Wiederholungen im Sende- gebiet des SFB, SR und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 2 % der Erstver- gütung gezahlt. Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 20 % der Erstvergütung zu zahlen. Bis zu zwei Wiederholungen im selben Programm innerhalb von 48 Stunden nach der Erstausstrah- lung oder Wiederholung lösen keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung aus. Dies gilt nicht für Wiederholungen, die tatsächlich in der Prime Time (18.00 bis 23.00 Uhr) beginnen. Bei der Berech- nung der Fristen werden Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt. Gleichzeitige Anschluss-Sendungen in Form von Zusammenschaltungen sind nicht vergütungs- pflichtig im Rahmen von Ziff. 10.9.2.1, 10.9.2.2, 10.9.2.3 und 10.9.2.4 . Bei Wiederholungen im Satellitenprogramm 3 SAT wird eine Wiederholungsvergütung von 34 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 10.9.2.1 gezahlt.
(VA 03). Bei Wiederholungen in den Programmen Kinderkanal oder Ereigniskanal (Phoenix) wird eine Wiederholungsvergütung von 20 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 10.9.2.1 für bis zu fünf Ausstrahlungen innerhalb von einem Monat gezahlt; die Regel 10.9.2.5 findet keine Anwendung.
(VA 03). Bei Wiederholungen in Angeboten von ARD-digital, die ausschließlich digital ausgestrahlt und emp- fangen werden, wird eine Wiederholungsvergütung von 7 % bezogen auf die Wiederholungsvergü- tung nach Ziffer 10.9.2.1 für beliebig häufige Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten ab Erstausstrahlung in einem digitalen Angebot gezahlt. Dieser Prozentsatz gilt bis 31.12.2003. Vorabausstrahlungen von Fernsehproduktionen in Angeboten, die ausschließlich digital ausge- strahlt und empfangen werden, sowie in Satellitenprogrammen oder III. Fernsehprogrammen wer- den als Wiederholungen im Sinne von Ziffer 10.9.2.4, 10.9.2.7, 10.9.2.8 und 10.9.2.9 behandelt. Für ARTE-Ausstrahlungen gelten die Erlösbeteiligungen nach Ziffer 10.9.7 . Bei unentgeltlicher Abgabe an ARTE gehen die Tarifvertragsparteien einvernehmlich davon aus, dass ein solcher Fall unter Ziff. 10.9.2 {angemessene Vergütung für den Beschäftigten} zu subsu- mieren wäre und damit geregelt ist.
(VA 03). Ist der Beschäftigte als Regisseur eines Fernsehspiels oder eines anderen nach Umfang und eigen- persönlicher Gestaltung vergleichbaren anderen Fernsehfilmwerkes für ein Fernsehfilmwerk ver- pflichtet worden, so beträgt seine Wiederholungsvergütung in den Fällen nach Ziffer 10.9.2.1 = 50 % Ziffer 10.9.2.2 = 20 % Ziffer 10.9.2.4 = 10 % bzw. 5 %, höchstens 50 %. Ist der Vertrag für Mitwirkende im Fernsehen als Vertragsart 04 gekennzeichnet, so gilt zusätzlich Folgendes:

Related to (VA 03)

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.