Namensnennung Musterklauseln

Namensnennung. Urheber eines Werkes und die bei der Herstellung oder Darbietung eines Werkes Mitwirkenden sind, soweit die Nennung rundfunküblich ist, im Zusammenhang mit der Sendung zu nennen, so- fern sie nicht widersprochen haben.
Namensnennung. Der Verlag verpflichtet sich, den Namen des Autors auf der Titelseite der Druckausgabe und / oder des E-Books zu führen. Unberührt bleibt das Recht des Autors zur anonymen Veröffentlichung. Der Autor teilt diesen Wunsch dem Verlag zeitgleich mit dem Hochladen des Werkes mit.
Namensnennung. Der Gebrauch des Namens des Betriebs und angeschlossener Betriebsteile in Verbindung mit werbenden Maßnahmen des Vertragspartners bedarf der schriftlichen Zustimmung der Hoteldirektion.
Namensnennung. Urheber eines Werkes und die bei der Herstellung oder Darbietung eines Werkes mitwirkenden Beschäftigten sind, soweit die Nennung rund- funküblich ist, im Zusammenhang mit der Sendung zu nennen, sofern sie nicht widersprochen haben. Wird der Regisseur im Vor- oder Nachspann einer Sendung genannt, so wird der Autor - unbeschadet seiner Rechte aus Absatz 1 - in gleicher Weise genannt. Bei der Weitergabe von Produktionen von RIAS an Dritte ist eine entspre- chende Urheberbenennung sicherzustellen.
Namensnennung. Der Makeup Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher. Bei Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar des Makeup Artists zu zahlen.
Namensnennung. [Opt.1] Die Quelle der bereitgestellten Daten sowie die Identität des Datenbereitstellers sind Dritten, denen die bereitgestellten Daten oder die darauf basierenden Resultate weitergegeben werden, zu nennen. [Opt.2] Im Falle der autorisierten Weitergabe der bereitgestellten Daten oder der darauf resultierenden Resultate an Dritte hat der Datennutzer vor Bekanntgabe der Quelle der bereitgestellten Daten oder der Identität des Datenbereitstellers dessen schriftliche Zustimmung einzuholen.
Namensnennung. 1. Wenn der Lizenznehmer das lizenzierte Material weitergibt (auch in veränderter Form), muss der Li- zenznehmer: A. die folgenden Angaben beibehalten, soweit diese vom Lizenzgeber dem lizenzierten Material beige- fügt wurden: i. die Bezeichnung der / des Ersteller(s) des lizenzierten Materials und anderer, die für eine Na- mensnennung vorgesehen sind (auch durch Pseudonym, falls angegeben), in jeder durch den Lizenzgeber verlangten Form, die angemessen ist; ii. einen Copyright-Vermerk; iii. einen Hinweis auf die vorliegende Lizenzvereinbarung; iv. einen Hinweis auf den Haftungsausschluss; v. soweit vernünftigerweise praktikabel einen URL oder Hyperlink zum lizenzierten Material; B. angeben, ob der Lizenznehmer das lizenzierte Material verändert hat und alle vorherigen Änderungs- angaben beibehält; und C. angeben, dass das lizenzierte Material unter der vorliegenden Lizenz steht, und einen Text oder URL oder Hyperlink zur Lizenzvereinbarung beifügen. 2. Der Lizenznehmer darf die Bedingungen des Abschnitts 3(a)(1) in jeder angemessenen Form, je nach Medium, Mittel und Kontext in bzw. mit dem der Lizenznehmer das lizenzierte Material weitergibt, erfül- len. Es kann zum Beispiel angemessen sein, die Bedingungen durch Angabe eines URL oder Hyper- links auf eine Quelle, die die erforderlichen Informationen enthält, zu erfüllen. 3. Falls der Lizenzgeber es verlangt, muss der Lizenznehmer die gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A) erforderli- chen Informationen entfernen, soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist. 4. Falls der Lizenznehmer selbst erstelltes abgewandeltes Material weitergibt, darf die vom Lizenznehmer gewählte Abwandlungslizenz nicht dazu führen, dass Empfänger des abgewandelten Materials die vor- liegende Lizenzvereinbarung nicht einhalten können. Diesbezüglich hat der Lizenznehmer die Verpflich- tungen der vorliegenden Lizenzvereinbarung auf die Empfänger zu überbinden.
Namensnennung. Außer vom/von der Komponisten/Komponistin in dessen/deren Eigenschaft als Schöpfer/Schöpferin der Gesamt-Komposition kann ein Anspruch auf Namensnennung nur von demjenigen geltend gemacht werden, mit dem dies einzelvertraglich vereinbart worden ist. Die Namensnennung erfolgt im Titelvorspann (soweit ein solcher hergestellt wird) und im branchenüblichen Umfang im Werbematerial. Die Verpflichtung zur Namensnennung ist, soweit veranlasst oder branchenüblich, den Vertragspartnern des Produzenten zu überbinden. Verletzt ein Dritter die ihm auferlegte Nennungspflicht, so kann der/die Komponist/Komponistin nur verlangen, dass der Produzent ihm alle daraus resultierenden Ansprüche abtritt mit der Befugnis, diese Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Dritten geltend zu machen. Weiter Ansprüche gegen den Produzenten sind ausgeschlossen.
Namensnennung. [Alt.1] Die Quelle der bereitgestellten Daten sowie die Identität des Datenbereitstellers sind Dritten, denen die bereitgestellten Daten oder die darauf basierenden Resultate weitergegeben werden, zu nennen. [Alt.2] ] Im Falle der autorisierten Weitergabe der bereitgestellten Daten oder der darauf resultierenden Resultate an Dritte hat der Datennutzer vor Bekanntgabe der Quelle der bereitgestellten Daten oder der Identität des Datenbereitstellers dessen schriftliche Zustimmung einzuholen. [Anmerkung : Option 1 wählen, wenn der Datenbereitsteller die automatische Bekanntgabe seiner Identität sowie der Quelle bei Weitergabe der bereitgestellten Daten wünscht. Option 2 wählen, wenn der Datenbereitsteller bei jeder Weitergabe vorher entscheiden will, ob seine Identität und die Quelle der bereitgestellten Daten Dritten offengelegt werden soll.]
Namensnennung. Bei jeglicher Veröffentlichung, sei es Online, als Print oder Publikationen, ist der Name des Fotografen zu nennen, unter Nennung des Namens und Webseite des Bildurhebers , z.B. "Bi ld 21"; "Fotostudio Bi ld 21"; "Fotog raf Xxxxxx X xxxxx ". Diese Vereinbarung gilt, sofern es keine anderslautende schriftliche Zustimmung des Fotografen dazu gibt. Bei Veröffentlichung des Bilder durch den Fotografen: darf der komplette Name/Vorname des Models genannt werden. darf nur der Künstlername des Models genannt werden. darf der Name des Models nicht genannt werden. Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Zusätze und Sondervereinbarungen sind unten aufzuführen und von beiden Parteien zu unterschreiben.