Sachmängel. (1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel wäh- rend der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein...
Sachmängel. 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht:
a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt,
b) bei Vorsatz,
c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen.
4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen.
5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei:
a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
c) natürlicher Abnutzung,
d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern,
f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzei...
Sachmängel. 8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer
8.2 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren.
8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.
8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Xxxx des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Xxxx des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.
8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich...
Sachmängel. 2.5.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der Benutzerdokumentation sowie dem Angebot. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und durch die Geschäftsleitung von Exasol schriftlich erklärt wird.
2.5.2 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
2.5.3 Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Bei Sachmängeln kann Exasol zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Exasol durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Exasol Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an Exasol herauszugeben.
2.5.4 Der Vertragspartner unterstützt Xxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Exasol umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Exasol kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Xxxx vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Exasol kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Exasol nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
2.5.5 Schließt Exasol die Mängelbehebung bei einem Softwarekauf nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine Nach...
Sachmängel. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 31.
Sachmängel. 7.1 Oracle gewährleistet für die Dauer von einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist, dass (i) die Hardware ii) das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen sowie
Sachmängel. Die Ware muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vom Partner vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Sachmängel. 47.1. Gebauer gewährleistet, dass die Hardware die in der ver- einbarten Produktbeschreibung beschriebenen Funktio- nen im Wesentlichen erfüllt, wenn sie vertragsgemäß ein- gesetzt und genutzt wird. Im Falle eines Sachmangels hat Xxxxxxx zunächst die Pflicht und das Recht zur Nacher- füllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nacherfül- lung kann nach Xxxx von Gebauer durch Lieferung einer neuen Sache oder durch Nachbesserung erfolgen. Bei Funktionsstörungen von in der Hardware enthaltener Software kann die Nachbesserung auch durch die Liefe- rung oder Installation eines Updates bzw. Patches durch- geführt oder unterstützt werden.
47.2. Der Kunde unterstützt Xxxxxxx bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung in angemessener Weise und wird auftretende Probleme mit der Hardware konkret be- schreiben und Gebauer unverzüglich und umfassend dar- über informieren. Ein etwaiges Recht auf Selbstbeseiti- gung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen steht dem Kunden im Falle eines Sach- mangels nicht zu.
47.3. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spä- testens jedoch vier (4) Wochen nach Lieferung anzuzei- gen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entde- ckung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Erfolgt die An- zeige nicht rechtzeitig, gilt die Hardware in Bezug auf die- sen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Ge- währleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen. Xxxxxxx übernimmt keine Gewähr und Haftung, soweit der Kunde seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt bzw. die Fehlerhaftigkeit der Hardware auf Missbrauch oder auf fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist
47.4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beginnt mit der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Kunden zu laufen und beträgt ein (1) Jahr.
Sachmängel. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. - bei arglistigem Verschweigen eines Man-gels, - bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, - bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zu-rückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
Sachmängel. SAIT leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der SAIT-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen zum jeweiligen Auftrag. Solche besonderen Vereinbarungen hin- sichtlich der Eigenschaften der Produkte stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die An- alyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht oder falls die Produkte in Verbindung mit Produkten oder Software verwendet wurden, die nicht von SAIT geliefert oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Mängel auf diese Verwendung zurückzuführen sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Absatz „Haftung“ ergänzend. Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Xxxx von SAIT - ein Anspruch auf Nachbesserung oder Er- satzlieferung an dem vereinbarten Lieferort zu. Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären ist der Kunde erst nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt oder nachdem SAITs Versuche einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal feh- lgeschlagen sind. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandro- hung verbunden haben. Bei Teilen oder Komponenten, die in Erledigung von Mängelansprüchen ausgetauscht werden, kann es sich um neue oder überholte Teile handeln. Das Eigentum an sämtlichen defekten Teilen, die im Rahmen der jeweiligen Mängelansprüche ausgetauscht werden, geht wieder auf SAIT über.