Common use of Veranstalterdeckung Clause in Contracts

Veranstalterdeckung. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus • der Durchführung von Veranstaltungen für Dritte (Verkehrs- sichrungspflicht und Organisationsdeckung) oder im eigenen Namen (eigene Veranstalterhaftpflichtversicherung) auf dem Be- triebsgelände sowie in gastronomie-, hotel- oder pensionseige- nen Räumen. Mitversichert ist insoweit auch Auf- und Abbau von Zelten und Bühnen. Nicht mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Dritten aus der Durchführung von Veranstaltungen auf dem Betriebsgelände bzw. in gastronomie-, hotel- oder pensionseige- nen Räumen (Veranstalterhaftpflichtversicherung für Dritte). • der Teilnahme an regionalen Stadtteil-, Orts-, Straßen- oder Brauchtumsfesten mit eigenen Ständen einschließlich Betrieb von eigenen (auch gemieteten) Tanz- und Restaurationszelten..

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Veranstalterdeckung. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Veranstaltungen für Dritte (Verkehrs- sichrungspflicht Verkehrssicherungspflicht und Organisationsdeckung) oder im eigenen Namen (eigene VeranstalterhaftpflichtversicherungVeranstalterhaftpflicht- versicherung) auf dem Be- triebsgelände Betriebsgelände sowie in gastronomie-, hotel- oder pensionseige- nen pensi- onseigenen Räumen. Mitversichert ist insoweit auch Auf- und Abbau von Zelten und Bühnen. Nicht mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Dritten aus der Durchführung von Veranstaltungen auf dem Betriebsgelände bzw. in gastronomie-gastrono- mie-, hotel- oder pensionseige- nen pensionseigenen Räumen (Veranstalterhaftpflichtversicherung für Dritte). der Teilnahme an regionalen Stadtteil-, Orts-, Straßen- oder Brauchtumsfesten mit eigenen Ständen einschließlich Betrieb von eigenen (auch gemieteten) Tanz- und Restaurationszelten...

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Samples: Haftpflichtversicherung