Überstunden Musterklauseln

Überstunden. Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 3 / Ausfertigung für Auszubildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s
Überstunden. Während des Zeitraumes, für den Kurzarbeit vereinbart wurde, ist die Leistung von Überstunden ausschließlich in folgenden Bereichen zulässig: …………………………………………………………………………………………………….
Überstunden. Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (ausgenommen im Schichtbetrieb und Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 AZG) und eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere Normalarbeitszeit zulässig ist, hinausgeht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen des § 5, Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes vom 1. Jänner 1991 in der geltenden Fassung.
Überstunden. 2. Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und vom Arbeit- geber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. 3. Nach Ziff. 2 bestätigte Überstunden sind nach vorgängiger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompen- sieren. Werden am Ende eines Kalenderjahres die Jahresbruttosollstunden überschritten, so sind die Überstunden bis Ende Juni des Folgejahres zu kompensieren. 4. Für die geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn zu bezahlen. Ein Überstundenzuschlag ist nicht geschuldet. 5. Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses die bis zu diesem Zeitpunkt mass- gebliche Soll-Arbeitszeit überschritten, so müssen die bis dahin nicht kom- pensierten Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Bei Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen ist der Zuschlag für Überstundenarbeit bis zur betrieblichen Normalarbeitszeit im Lohn inbe- griffen.
Überstunden. 17.1 Angeordnete bzw. betriebsnotwendige Überstunden werden, besondere schriftliche Ver- einbarungen im Einzelarbeitsvertrag vorbehalten, monatlich besonders entschädigt, und zwar auf der Basis von – 182 Arbeitsstunden bei 42-Stunden-Woche, – 178 Arbeitsstunden bei 41-Stunden-Woche, – 174 Arbeitsstunden bei 40-Stunden-Woche. 17.2 Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstundenarbeit soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Über- stundenarbeit liegt vor, wenn die im Betrieb geltende Arbeitszeit überschritten wird. An- sprüche auf Kompensation oder Bezahlung von Überstunden sind dem Arbeitgeber am Ende jedes Monats zu melden. 17.3 Der Arbeitgeber hat bis 23.00 Uhr geleistete Überstunden mit einem Zuschlag von 25%, zwischen 23.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen gemäss Art. 16.3 Abs. 1 geleistete Überstunden mit einem Zuschlag von 50% pro Stunde zu ent- schädigen. 17.4 Überstunden werden durch entsprechende Ersatzfreizeit, unter Berücksichtigung eines Zeitzuschlags von 25% bzw. 50%, kompensiert. Ist eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so werden diese ausbezahlt. Die gleiche Regelung gilt für Lokalfeiertage (z. B. in der Stadt Zürich der Berchtoldstag [2. Januar] sowie die Nachmittage des Sechseläuten- und Knabenschiessen-Montags). Eine gleichwertige andere Lösung ist möglich.
Überstunden. 1Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der Arbeitgeberin angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. 2Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Kann über den Zeitpunkt der Kompensation keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Arbeitgeberin diesen. In Ausnahmefällen werden die Über- stunden ausbezahlt. 3Für vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung von Über- stunden ohne Lohnzuschlag. 4Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung bis 84 Überstunden in einem Kalenderjahr ohne Lohnzuschlag. Für weitere Überstunden im gleichen Kalenderjahr erhalten diese Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag von 25 Prozent. 5Teilzeitmitarbeitende dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Arbeitgeberin und Teilzeitmitarbeitende treffen geeignete Massnahmen zur Begrenzung der Anzahl Überstunden und können gegebenenfalls eine Anpassung des Beschäftigungsgrads verein- baren.
Überstunden a) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes V jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gem. Abschnitt VI überschritten wird. b) Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen. c) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gem. Abschnitt V liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gem. Abschnitt VI überschritten wird. d) Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird. e) Die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen. f) Lehrlinge sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Angestellte in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr, geltenden Sätzen zu entlohnen.
Überstunden. Überstunden sind
Überstunden. Überstunden müssen dienstlich notwendig und entweder vom jeweiligen Vorgesetz- ten vorher angeordnet oder im Nachhinein genehmigt sein. Sie werden durch Freizeit im Verhältnis 1:1 abgegolten. Falls ein/e Beschäftige/r im Kalenderjahr 15 redaktio- nelle Überstunden leistet, wird ihr/ihm dafür zusätzlich ein halber Tag als Freizeit- ausgleich gutgeschrieben; danach für jede weitere 15 redaktionellen Überstunden ein weiterer halber Tag Freizeitausgleich. Die Zählung der Überstunden beginnt mit jedem neuen Kalenderjahr bei Null. Betriebsrat und Geschäftsleitung überprüfen erstmals nach einem Jahr, ob diese Neuregelung zu einer deutlichen Zunahme der Überstunden geführt hat; gegebenenfalls wird diese Regelung dann neu verhandelt. Für Korrespondent/innen gilt: Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden sind mit der Korrespondentenzulage abgegolten, deren Höhe im Gehalts- tarifvertrag festgelegt wird. Darüber hinaus geleistete Überstunden werden durch Freizeit im Verhältnis 1:1 abgegolten. Dies gilt nicht für mehrtägige Dienstreisen und Parteitage. In diesem Fall erhalten die Korrespondent/innen einen zusätzlichen freien Tag, sofern nachweislich Mehrbelastung entstanden ist. Eine angeordnete Sonderbereitschaft z. B. aus Anlass von Großereignissen wird wie eine Überstunde gerechnet und entsprechend in Freizeit abgegolten (also mit einer Stunde). Diese Bereitschaftsregelung gilt nicht für Bereitschaften an Feiertagen, mit denen z.B. eventuelle krankheitsbedingte Ausfälle von Redakteur/innen oder ein un- erwartet hohes Arbeitsaufkommen kompensiert werden sollen. Für Feiertagsbereit- schaften wird eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Dazu werden umgehend Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung aufgenommen. Absehbare Großereignisse, die auf einen Feiertag fallen, bleiben davon unberührt.
Überstunden. 4. 4. Urlaub