Umweltrisiken Musterklauseln

Umweltrisiken. Eingeschlossen sind im Umfang der Umweltbedingungen Teil I (Allge- meine Bestimmungen), Teil II (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung) und Teil III (Umweltschadensbasisversicherung) folgende Umweltri- siken 11.1 WHG-Anlagenrisiken (insoweit abweichend von Teil I Ziffer 2.1) 11.1.1 auf dem eigenen Betriebsgrundstücken • Heizöltanks bis 10.000 l Gesamtfassungsvermögen • Dieseltanks bis 5.000 l Gesamtfassungsvermögen • Altöl bis 1.000 l Gesamtfassungsvermögen 11.1.2 Mobile Dieseltanks auf Baustellen bis 1.000 l je Einzeltank und 5.000 l Gesamtfassungsvermögen 11.1.3 Mobiler Wechsel-/Wartungstanks für Heizöl bis 5.000 l 11.1.4 Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichti- gen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind 11.2 Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlen- wasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 11.3 Wird die jeweilige Gesamtlagermenge (siehe Ziffer 8.1.1 bis 8.1.4) überschritten, entfällt – abweichend von Ziffer 3.1 AHB – der Versiche- rungsschutz für diesen Teilbereich und es bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 11.4 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die mitversi- cherten Anlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und einer regelmäßigen Wartung und Kontrolle unterliegen. Auf die Be- stimmungen zu den Obliegenheiten gemäß Ziffer 23 bis 26 AHB wird hingewiesen. 1. Zusatzrisiken bei Xxxx- und Schankwirtschaften, Hotels, Cafés, Bahnhofsgaststätten und -hotels 2. sonstige Zusatzrisiken
Umweltrisiken. Eingeschlossen sind im Umfang der Umweltbedingungen Teil I (Allge- meine Bestimmungen), Teil II (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung) und Teil III (Umweltschadensbasisversicherung) folgende Umweltri- siken 11.1 WHG-Anlagenrisiken (insoweit abweichend von Teil I Ziffer 2.1) 11.1.1 auf dem eigenen Betriebsgrundstücken • Heizöltanks bis 10.000 l Gesamtfassungsvermögen • Dieseltanks bis 5.000 l Gesamtfassungsvermögen • Altöl bis 1.000 l Gesamtfassungsvermögen 11.1.2 Mobile Dieseltanks auf Baustellen bis 1.000 l je Einzeltank und 5.000 l Gesamtfassungsvermögen 11.1.3 Mobiler Wechsel-/Wartungstanks für Heizöl bis 5.000 l 11.1.4 Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichti- gen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind
Umweltrisiken. Inhalt dieses Abschnitts:
Umweltrisiken. Soweit nicht nach Ziffer 1.10 Versicherungsschutz besteht, sind ausgeschlossen: • Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Aus- schluss gilt nicht für Schäden, die durch von Ihnen hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (ausgenommen Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Ab- schluss der Arbeiten entstehen. • Ansprüche, die gegen Sie wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie von einem Dritten auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender na- tionaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen Sie geltend gemacht werden könnten.
Umweltrisiken. Eingeschlossen sind im Umfang der Umweltbedingungen Teil I (Allgemei- ne Bestimmungen), Teil II (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung) und Teil III (Umweltschadensbasisversicherung) folgende Umweltrisiken 12.1 WHG- Anlagenrisiken (insoweit abweichend von Teil I Ziffer 2.1) 12.1.1 auf den eigenen Betriebsgrundstücken soweit die Lagerung im Zu- sammenhang mit dem versicherten land- und/oder forstwirtschaft- lichen Betrieb steht und die Anlagen nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; 12.1.1.1 Mineralöle und Pflanzenmethylester (Biodiesel), sofern das Gesamtfas- sungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000 l nicht übersteigt; 12.1.1.2 Gastanks (Propan, Butan), sofern das Fassungsvermögen der vorhan- denen Einzelbehälter/Tanks < 3,0 t ist; 12.1.1.3 Sickersäfte aus Silos sowie Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfas- sungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 l nicht über- steigt, sofern die Lagerung in geschlossenen Behältern oder Gruben – nicht jedoch Lagunen – erfolgt und die Stoffe überwiegend im versi- cherten land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;
Umweltrisiken. Es gelten die im Versicherungsschein genannten Deckungssummen und Höchstersatzleistungen für alle Ver- sicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Innerhalb der vereinbarten Deckungssummen gelten nachstehende Sublimite: – Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles (Teil II Abschnitt A Ziffer 5) 1.000.000 EUR – Kosten für die Ausgleichssanierung (Teil II Abschnitt B Ziffer 5.1.3) 1.000.000 EUR – Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles (Teil II Abschnitt B Ziffer 9) 1.000.000 EUR – Zusatzbaustein 1 (Teil II Abschnitt B – sofern vereinbart) 1.000.000 EUR – Zusatzbaustein 2 (Teil II Abschnitt B – sofern vereinbart) 1.000.000 EUR Die Höchstersatzleistung der vorgenannten Sublimite für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Einfache.
Umweltrisiken. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall durch – Personen-, Sach- und Vermögensschäden generell mit 1.000 EUR – Schäden gemäß Zusatzbaustein 1 (Teil II Abschnitt B – sofern vereinbart) mit 5.000 EUR – Schäden gemäß Zusatzbaustein 2 (Teil II Abschnitt B – sofern vereinbart) mit 5.000 EUR B Erweiterungen des Versicherungsschutzes

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  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Umwelt Soziales Scope ESG-Rating Unternehmensführung Welche Nachhaltigkeitskriterien werden mit einbezogen? Sind bestimmte Investitionen ausgeschlossen? Umwelt Soziales

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.