Verbleibende Informationen. Keine der Parteien ist verpflichtet, die Arbeitsaufgaben ihrer Vertreter, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, zu beschränken. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass die Verwendung von Informationen, die in den nicht durch Datenträger gestützten Erinnerungen von Vertretern bei der Entwicklung oder dem Einsatz der jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen der Parteien verbleiben, keine Haftung gemäß dieser Vereinbarung oder dem Gesetz über Geschäftsgeheimnisse begründet, und jede Partei erklärt sich damit einverstanden, die Offenlegung gegenüber der anderen Partei entsprechend zu beschränken.