Verwendung von Informationen Musterklauseln

Verwendung von Informationen. Microsoft ist berechtigt, Geräteinformationen, Fehlerberichte und Malwareberichte zu verwenden, um unsere Software und Dienste zu verbessern. Außerdem sind wir berechtigt, diese Informationen an Dritte weiterzugeben, wie Hardware- und Softwareanbieter. Diese wiederum dürfen die Informationen verwenden, um die Kompatibilität ihrer Produkte mit Microsoft-Software zu verbessern.
Verwendung von Informationen. 1. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des inner- staatlichen Rechts dieses Xxxxxx beschafften Informationen und dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Voll- streckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der vom Abkommen betroffenen Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. 2. Ein Vertragsstaat kann zur Durchführung dieses Abkommens erhaltene Informa- tionen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Vertragsstaaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat. 3. Die in diesem Artikel enthaltenen Verwendungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen einer freiwilligen Meldung nach den Artikeln 9 und 20.
Verwendung von Informationen. (1) Informationen, die die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei nach diesem Abkommen mit der Wettbe- werbsbehörde der anderen Vertragspartei erörtert oder ihr übermittelt, dürfen nur für den Zweck der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts dieser Vertragspartei durch deren Wettbewerbsbehörde verwendet werden. (2) Im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die nach diesem Abkommen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei erörtert oder ihr übermittelt werden, dürfen von der empfangenden Wettbewerbsbehörde nur für die Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts hinsichtlich derselben oder miteinander verbundener Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte verwendet werden. (3) Nach Artikel 7 Absatz 4 übermittelte Informationen dürfen von der empfangenden Wettbewerbsbehörde nur für den in dem Ersuchen festgelegten Zweck verwendet werden. (4) Nach diesem Abkommen erörterte oder übermittelte Informationen dürfen nicht für die Verhängung von Sanktio- nen gegen natürliche Personen verwendet werden. (5) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei kann verlangen, dass nach diesem Abkommen übermittelte Informa- tionen zu den von ihr festgelegten Bedingungen verwendet werden. Ohne vorherige Zustimmung dieser Wettbewerbsbe- hörde darf die empfangende Wettbewerbsbehörde diese Informationen nicht in einer den Bedingungen zuwiderlaufenden Weise verwenden.
Verwendung von Informationen. (1) weeCom ist berechtigt, Informationen über die Umsatzentwicklung der weePartner einzuholen und damit im Zusammenhang stehende Fakten auf der Webseite xxx.xxx.xxx zu veröffentlichen, ohne jedoch konkrete Umsatzzahlen oder Namen zu publizieren. weeCom ist berechtigt, Statistiken über Umsätze und wee-Gutschriften zu vermitteln und zu veröffentlichen, ohne konkrete Daten der weePartner oder ihrer Kunden preiszugeben. (2) Der weePartner erklärt sich damit einverstanden, dass weeCom Lichtbilder von dem oder den Geschäftslokal/en der weePartner oder auch Werbefilme erstellen und publizieren darf. (3) weeCom behält sich das Recht vor, ein RatingSystem über die weePartner einzuführen, in dem u.a. der durchschnittliche Zeitraum der Bearbeitung von Bezahlungsvorgängen bis zur Gutschrift der wee an den wee Kunden bewertet wird und die Ergebnisse wee Kunden zugänglich machen.
Verwendung von Informationen. BBS-INTERNATIONAL ist berechtigt, Computerinformationen, Fehlerberichte und Malwareberichte zu verwenden, um unsere Software und Dienste zu verbessern.
Verwendung von Informationen. Wir verwenden diese Informationen, um unsere Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, unsere Dienste und Marketing-Aktivitäten zu analysieren, zu verwalten, zu verbessern und zu personalisieren, um Ihre Bestellungen und Ihre Zahlungen zu bearbeiten und mit Ihnen über diese und andere Themen zu kommunizieren. So werden die Informationen beispielsweise für die folgenden Zwecke eingesetzt: • um potenziell verbotenen oder illegalen Aktivitäten, einschließlich Betrug, vorzubeugen bzw. diese feststellen und untersuchen zu können und unsere Nutzungsbedingungen durchzusetzen, • um unser Publikum zu analysieren und zu verstehen, um unseren Dienst (einschließlich der Benutzung der Benutzeroberfläche) zu verbessern und um die Auswahl der Inhalte, Empfehlungsalgorithmen und der Darstellung zu optimieren; • um die Seite zu betreiben, zu pflegen und zu optimieren; • um Ihre Fragen zu beantworten und Ihre Anliegen zu erfüllen; • um unsere täglichen geschäftlichen Anforderungen zu handhaben, wie zum Beispiel Verwaltung der Seite, Leistungserbringung, Betrugsabwehr und Durchsetzung unserer Berichtspflichten als Unternehmen sowie Allgemeine Nutzungsbedingungen (AGB) oder Einhaltung von Gesetzen; • um unseren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, Streitigkeiten beizulegen und unsere Vereinbarungen durchzusetzen;
Verwendung von Informationen. Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht-öffentlichen Geschäfts- und Preisinformationen, die ihm von oder im Namen von Hexagon offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben und nicht für einen anderen als den von den Parteien vereinbarten Zweck und im Zusammenhang mit dem Vertrag zu verwenden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Xxxxxxx im Rahmen des Vertrags und der Geschäftsbeziehung zwischen Hexagon und dem Kunden Informationen über den Kunden, insbesondere Kontaktinformationen und technische Informationen, an Verbundene Unternehmen, Lieferanten, Vertriebspartner und Unterauftragnehmer von Hexagon weitergeben darf, unabhängig davon, wo diese geschäftlich tätig sind. Wenn der Kunde Hexagon oder den Verbundenen Unternehmen von Hexagon Feedback, Empfehlungen oder Vorschläge zu den Angebotenen Produkten und Services ("Feedback") zukommen lässt, können Hexagon und die Verbundenen Unternehmen dieses Feedback ohne Verpflichtung gegenüber dem Kunden verwenden, und der Kunde gewährt Hexagon und den Verbundenen Unternehmen hiermit unwiderruflich ein unbefristetes, unwiderrufliches, weltweites, unterlizenzierbares, gebührenfreies Recht und eine Lizenz zur Verwendung dieses Feedbacks.

Related to Verwendung von Informationen

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.

  • Weitere Informationen Die Bank wird den Karteninhaber niemals per E-Mail oder Anruf zur Registrierung oder Bekanntgabe seiner Registrierungsdaten auffordern. Der Ablauf der Registrierung und die Bezugsquellen der Anwendung sind in der Infor- mation „Mehr Sicherheit beim Online-Shopping“ beschrieben, die dem Karteninhaber bereitgestellt wird und bei der Bank erhältlich ist.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Zusätzliche Informationen Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.