Verbot der Schwarzarbeit. 30.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (inkl. Ferien und Freizeit) darf der Arbeitnehmende keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten. 30.2 Verletzungen dieser Bestimmungen können zum Verlust der Ferienvergütungen führen und berechtigen den Arbeitgebenden nach schriftlicher Verwarnung, mit Hinweis auf die Konsequenzen im Wiederholungsfall, zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Verbot der Schwarzarbeit. 30.1 26.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (inkl. Ferien und Freizeit) darf der Arbeitnehmende Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte einen Dritten leisten.
30.2 26.2 Verletzungen dieser Bestimmungen können zum Verlust der Ferienvergütungen führen und berechtigen den Arbeitgebenden Arbeitgeber nach schriftlicher Verwarnung, mit Hinweis auf die Konsequenzen im Wiederholungsfall, zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag