Verbreitung von Bibliotheken Musterklauseln

Verbreitung von Bibliotheken. Sie können Bibliotheken mit der Apple-Software entwickeln. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in der Xcode- und Apple SDKs-Vereinbarung können Sie gemäß dieser Vereinbarung Bibliotheken für iOS, watchOS, iPadOS, tvOS und/oder visionOS unter Verwendung der entsprechenden Apple SDKs entwickeln, die im Rahmen der Xcode- und Apple SDKs-Lizenz bereitgestellt werden, sofern diese Bibliotheken ausschließlich für die Verwendung mit einem Produkt der Marke Apple entwickelt und vertrieben werden und Sie die Verwendung solcher Bibliotheken nur auf die Verwendung mit solchen Produkten beschränken. Wenn Apple feststellt, dass Ihre Bibliothek nicht nur für die Verwendung mit einem Produkt der Marke Apple vorgesehen ist, fordert Apple Sie möglicherweise auf, die Verbreitung Ihrer Bibliothek jederzeit einzustellen, und Sie erklären sich damit einverstanden, die Verbreitung dieser Bibliothek auf Mitteilung von Apple unverzüglich einzustellen und mit Apple zu kooperieren, um alle verbleibenden Kopien dieser Bibliothek zu entfernen. Zur Klarstellung: Die vorstehende Einschränkung soll nicht die Entwicklung von Bibliotheken für macOS verbieten.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen