Common use of Vereinbarter Lohn Clause in Contracts

Vereinbarter Lohn. 1 Unter dem Begriff Grundlohn wird der individuell vereinbarte Monatslohn verstanden; unter Normallohn wird der Grundlohn inklusive Anteil 13. Monatslohn verstanden. 2 Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren den Lohn individuell unter Vorbehalt des Mindestlohnes gemäss Artikel 17. 3 Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. 4 Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse. 5 Bei Uneinigkeiten entscheidet die Zentrale Paritätische Berufskommission. 6 Dem GAV liegt der Stundenlohn zugrunde. Die Umrechnung des Stundenlohnes in Monatslohn erfolgt nach der massgeblichen Stundenzahl der jahresdurchschnittlichen monatlichen Sollarbeitszeit gemäss Artikel 7 Absatz 2. Dasselbe gilt für die Umrechnung des Monatslohnes in Stundenlohn. 7 Vereinbaren die Parteien des Einzelarbeitsvertrags anstelle des grundsätzlich üblichen Zeitlohnes (Stunden- oder Monatslohn) die Entlöhnung in Akkordlohnarbeit, so haben sie dies schriftlich und ausdrücklich zu bestimmen und die Entlöhnungsart in Stück- bzw. Zeitakkord im Einzelarbeitsvertrag zu bezeichnen. Die im GAV enthaltenen Bestimmungen gelten auch für die im Akkordlohnverhältnis direkt beschäftigten Arbeitnehmenden. Insbesondere ist bei Akkordarbeit (Stück- oder Zeitakkord) die Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmenden gemäss GAV zu erfassen. Im Übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen in den Artikeln 326 und 326a OR. Gemäss Art. 16 Abs. 3 GAV und Art. 17 Abs. 3 lit. a GAV kann in folgenden Fällen vom Mindestlohn abgewichen werden: - Medizinische Gründe: Der Arbeitgeber muss die Minderleistungsfähigkeit mittels Arztzeugnis, IV-Anmeldung oder IV- Entscheid nachweisen können. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Lohnvereinbarung muss die Minderleistungsfähigkeit durch die genannten Belege medizinisch nachgewiesen sein. - Soziale Gründe / Wiedereingliederungsmassnahmen: Diese Möglichkeit ist für Arbeitnehmende vorgesehen, die wegen schwieriger sozialer Umstände (z.B. vorausgehender Gefängnisaufenthalt, Drogenentzug, Aussteuerung) keinen Tritt fassen könnten, wenn nicht nachgeholfen würde. Die Unterschreitung des Mindestlohnes muss in diesen Fällen befristet und von Wiedereingliederungsmassnahmen begleitet sein. Da solche Personen von Drittstellen begleitet sind, muss die Notwendigkeit der Massnahme amtlich bestätigt werden. Es wird empfohlen, sich in Fällen der medizinischen wie auch der sozialen Indikation mit der ZPK in Verbindung zu setzen. - Lehrabschluss nach vollendetem 24. Altersjahr: Bei Lehrabschluss nach vollendetem 24. Altersjahr wird der Anfangslohn in Absprache mit der ZPK festgelegt. Bei der Festlegung des Anfangslohnes sind der ZPK insbesondere folgende Daten mitzuteilen: Name, Geburtstag, Schulbildung (Matura, Studium etc. / Dauer der Ausbildung / Auslandaufenthalt), Abschlussdatum und Noten LAP, Repetent oder erstmaliges Bestehen? Ist der jetzige Arbeitgeber der Lehrbetrieb? War der Mitarbeiter bis zu Beginn der Lehre arbeitslos? War nach Lehrabschluss ein Auslandaufenthalt von mehr als 4 Monaten vorhanden? Wurde der Militärdienst inkl. RS als Durchdiener gemacht? Wurde die Schreinerlehre als zweite Berufslehre abgeschlossen? War die erste Berufslehre in einem branchenähnlichen Beruf? Diese Regelung gilt analog auch für Monteure und Fachmonteure (denn diese sind Berufsarbeiter). Der Lohn wird monatlich betrachtet. Allfällige Überschüsse über dem Mindestlohn können nicht mit Lohnzahlungen unter dem Mindestlohn in einem anderen Monat verrechnet werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Vereinbarter Lohn. 1 Unter dem Begriff Grundlohn wird der individuell vereinbarte Monatslohn verstanden; unter Normallohn wird der Grundlohn inklusive Anteil 13. Monatslohn verstanden. 2 Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren den Lohn individuell unter Vorbehalt des Mindestlohnes gemäss Artikel 17. 3 Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. 4 Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse. 5 Bei Uneinigkeiten entscheidet die Zentrale Paritätische Berufskommission. 6 Dem GAV liegt der Stundenlohn zugrunde. Die Umrechnung des Stundenlohnes in Monatslohn erfolgt nach der massgeblichen Stundenzahl der jahresdurchschnittlichen monatlichen Sollarbeitszeit gemäss Artikel 7 Absatz 2. Dasselbe gilt für die Umrechnung des Monatslohnes in Stundenlohn. 7 Vereinbaren die Parteien des Einzelarbeitsvertrags anstelle des grundsätzlich üblichen Zeitlohnes (Stunden- oder Monatslohn) die Entlöhnung in Akkordlohnarbeit, so haben sie dies schriftlich und ausdrücklich zu bestimmen und die Entlöhnungsart in Stück- bzw. Zeitakkord im Einzelarbeitsvertrag zu bezeichnen. Die im GAV enthaltenen Bestimmungen gelten auch für die im Akkordlohnverhältnis direkt beschäftigten Arbeitnehmenden. Insbesondere ist bei Akkordarbeit (Stück- oder Zeitakkord) die Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmenden gemäss GAV zu erfassen. Im Übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen in den Artikeln 326 und 326a OR. Gemäss Art. 16 Abs. 3 GAV und Art. 17 Abs. 3 lit. a GAV kann in folgenden Fällen vom Mindestlohn abgewichen werden: - Medizinische Gründe: Der Arbeitgeber muss die Minderleistungsfähigkeit mittels Arztzeugnis, IV-Anmeldung oder IV- Entscheid nachweisen können. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Lohnvereinbarung muss die Minderleistungsfähigkeit durch die genannten Belege medizinisch nachgewiesen sein. - Soziale Gründe / Wiedereingliederungsmassnahmen: Diese Möglichkeit ist für Arbeitnehmende vorgesehen, die wegen schwieriger sozialer Umstände (z.B. vorausgehender Gefängnisaufenthalt, Drogenentzug, Aussteuerung) keinen Tritt fassen könnten, wenn nicht nachgeholfen würde. Die Unterschreitung des Mindestlohnes muss in diesen Fällen befristet und von Wiedereingliederungsmassnahmen begleitet sein. Da solche Personen von Drittstellen begleitet sind, muss die Notwendigkeit der Massnahme amtlich bestätigt werden. Es wird empfohlen, sich in Fällen der medizinischen wie auch der sozialen Indikation mit der ZPK in Verbindung zu setzen. - Lehrabschluss nach vollendetem 24. Altersjahr: Bei Lehrabschluss nach vollendetem 24. Altersjahr wird der Anfangslohn in Absprache mit der ZPK festgelegt. Bei der Festlegung des Anfangslohnes sind der ZPK insbesondere folgende Daten mitzuteilen: Name, Geburtstag, Schulbildung (Matura, Studium etc. / Dauer der Ausbildung / Auslandaufenthalt), Abschlussdatum und Noten LAP, Repetent oder erstmaliges Bestehen? Ist der jetzige Arbeitgeber der Lehrbetrieb? War der Mitarbeiter bis zu Beginn der Lehre arbeitslos? War nach Lehrabschluss ein Auslandaufenthalt von mehr als 4 Monaten vorhanden? Wurde der Militärdienst inkl. RS als Durchdiener gemacht? Wurde die Schreinerlehre als zweite Berufslehre abgeschlossen? War die erste Berufslehre in einem branchenähnlichen Beruf? Diese Regelung gilt analog auch für Monteure und Fachmonteure (denn diese sind Berufsarbeiter). Der Lohn wird monatlich betrachtet. Allfällige Überschüsse über dem Mindestlohn können nicht mit Lohnzahlungen unter dem Mindestlohn in einem anderen Monat verrechnet werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Schreinergewerbe

Vereinbarter Lohn. 1 Unter dem Begriff Grundlohn wird der individuell vereinbarte Monatslohn verstanden; unter Normallohn wird der Grundlohn inklusive Anteil 13. Monatslohn verstanden. 2 Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren den Lohn individuell unter Vorbehalt des Mindestlohnes gemäss Artikel 17. 3 Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. 4 Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse. 5 Bei Uneinigkeiten entscheidet die Zentrale Paritätische Berufskommission. 6 Dem GAV liegt der Stundenlohn zugrunde. Die Umrechnung des Stundenlohnes in Monatslohn erfolgt nach der massgeblichen Stundenzahl der jahresdurchschnittlichen monatlichen Sollarbeitszeit gemäss Artikel 7 Absatz 2. Dasselbe gilt für die Umrechnung des Monatslohnes in Stundenlohn. 7 Vereinbaren die Parteien des Einzelarbeitsvertrags anstelle des grundsätzlich üblichen Zeitlohnes (Stunden- oder Monatslohn) die Entlöhnung in Akkordlohnarbeit, so haben sie dies schriftlich und ausdrücklich zu bestimmen und die Entlöhnungsart in Stück- bzw. Zeitakkord im Einzelarbeitsvertrag zu bezeichnen. Die im GAV enthaltenen Bestimmungen gelten auch für die im Akkordlohnverhältnis direkt beschäftigten Arbeitnehmenden. Insbesondere ist bei Akkordarbeit (Stück- oder Zeitakkord) die Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmenden gemäss GAV zu erfassen. Im Übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen in den Artikeln 326 und 326a OR. Gemäss Art. 16 Abs. 3 GAV und Art. 17 Abs. 3 lit. a GAV kann in folgenden Fällen vom Mindestlohn abgewichen werden: - Medizinische Gründe: Der Arbeitgeber muss die Minderleistungsfähigkeit mittels Arztzeugnis, IV-Anmeldung oder IV- Entscheid nachweisen können. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Lohnvereinbarung muss die Minderleistungsfähigkeit durch die genannten Belege medizinisch nachgewiesen sein. - Soziale Gründe / Wiedereingliederungsmassnahmen: Diese Möglichkeit ist für Arbeitnehmende vorgesehen, die wegen schwieriger sozialer Umstände (z.B. vorausgehender Gefängnisaufenthalt, Drogenentzug, Aussteuerung) keinen Tritt fassen könnten, wenn nicht nachgeholfen würde. Die Unterschreitung des Mindestlohnes muss in diesen Fällen befristet und von Wiedereingliederungsmassnahmen begleitet sein. Da solche Personen von Drittstellen begleitet sind, muss die Notwendigkeit der Massnahme amtlich bestätigt werden. Es wird empfohlen, sich in Fällen der medizinischen wie auch der sozialen Indikation mit der ZPK zuständigen RPK in Verbindung zu setzen. - Lehrabschluss nach vollendetem 24. Altersjahr: Bei Lehrabschluss nach vollendetem 24. Altersjahr wird der Anfangslohn in Absprache mit der ZPK festgelegt. Bei der Festlegung des Anfangslohnes sind der ZPK insbesondere folgende Daten mitzuteilen: Name, Geburtstag, Alter des Mitarbeiters, Schulbildung (Matura, Studium etc. / Dauer der Ausbildung / Auslandaufenthalt), Abschlussdatum und Noten LAP, Repetent oder erstmaliges Bestehen? Ist der jetzige Arbeitgeber der Lehrbetrieb? War der Mitarbeiter bis zu Beginn der Lehre arbeitslos? War nach Lehrabschluss ein Auslandaufenthalt von mehr Hat der Mitarbeiter bereits als 4 Monaten vorhandenHilfsarbeiter in einem Schreinerbetrieb gearbeitet? Wurde der Militärdienst inkleine 2. RS als Durchdiener gemacht? Wurde die Schreinerlehre als zweite Berufslehre abgeschlossen? War die erste Berufslehre in einem branchenähnlichen BerufHandelt es sich dabei um eine branchenähnliche Berufslehre? Diese Regelung gilt analog auch für Monteure und Fachmonteure Hat der Mitarbeiter (denn diese sind Berufsarbeiter)familiäre, verwandtschaftliche) Unterstützungspflichten? Wird vom Arbeitgeber mangelnde Leistung bzw. Der Lohn wird monatlich betrachtet. Allfällige Überschüsse über dem Mindestlohn können nicht mit Lohnzahlungen unter dem Mindestlohn in einem anderen Monat verrechnet werden.Fähigkeit geltend gemacht? Liegen körperliche oder geistige Probleme vor?

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag