Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I, Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung) 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der 1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Ab- schnitt B, Ziffer 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung); 1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versi- cherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veran- staltung. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 sind Schadenersatz- verpflichtungen 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versiche- rungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat; 2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich- tungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personen- schäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrank- heiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt; 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder für Personen- und Sachschäden, auch bei anderen Vereinsmitgliedern, aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstal- tungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der 3.1 Innehabung oder Verwendung von 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loi- pen.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I, Nr. 66/2002 233/1951 in der jeweils geltenden Fassung)
(1. ) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer 11 Z. 10 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versi- cherungsnehmerVersicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veran- staltungVeranstaltung.
(2. ) Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 Pkt. 1. sind Schadenersatz- verpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich- tungen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personen- schädenPersonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrank- heiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder für Personen- und Sachschäden, auch bei anderen Vereinsmitgliedern, aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstal- tungen Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
(3. ) Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- sicherung Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loi- penLoipen.
Appears in 1 contract
Sources: Haftpflichtversicherung
Vereine. 26.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein, insbesondere
26.1.1 aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (Im Sinne z. B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe);
26.1.2 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen (z. B. Sport- und Spielplätze). Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee- räumen auf Gehwegen). Mitversichert ist hinsichtlich des Vereinsgesetzes BGBl. I, Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)versicherten Grundstücks die gesetzliche Haftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Ab- schnitt BNeubauten, Ziffer 11 EHVB findet sinngemäß AnwendungUmbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von ▇▇.▇▇▇ € je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4 AHB);
1.2 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftrag- ten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
4. des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft;
26.1.3 aus Besitz, Verwendung und Unterhaltung von Anlegebrücken, Stegen, Zugangswegen und Slipeinrichtungen. Nicht versichert ist die Haft- pflicht aus Beschädigung oder Abhandenkommen eingestellter oder einzu- stellender Fahrzeuge nebst Zubehör;
26.2 bei Reit- und Fahrvereinen auch
26.2.1 aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderli- chen Übungen;
26.2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Beteiligung an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übun- gen, auch soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden kön- nen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen den Verein oder die mitver- sicherten Personen aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug), die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen;
26.3 bei Gebirgs- und Verschönerungsvereinen auch aus der Unterhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dgl.;
26.4 bei Hundezucht- und Hundedressurvereinen auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
26.4.1 der vom Verein bestellten Abrichter;
26.4.2 der Mitglieder aus ihrer Beteiligung an Vereinsveranstaltungen, auch soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Schäden, die auf dem Wege zu und von den Vereinsveranstaltungen durch entstehen, die der Abrichter oder andere beim Abrichten tätige Personen, z. B. Figuranten erleiden, an den Versi- cherungsnehmerbei der Hundezucht und / oder -dressur eingesetzten Hunden;
26.5 bei Jagdhundevereinen auch
26.5.1 die Haftung des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Jagdhundeprüfungen und Zuchtschauen einschließlich der persönlichen Haftpflicht der mit der Durchführung beauftragten Personen;
26.5.2 die Haftung der Tierhalter und Tierhüter während der unter 1. genannten Veranstaltungen (soweit anderweitig eine Haftpflichtversicherung besteht, und zwar unabhängig vom Ort geht diese vor);
26.5.3 eingeschlossen ist der Veran- staltungGebrauch von Jagdwaffen (nicht aber zum Zwecke der Jagdausübung).
2. 26.6 Mitversichert nach Maßgabe ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
26.6.1 der Mitglieder des Punkt 1 sind Schadenersatz- verpflichtungen
2.1 Vorstandes und der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versiche- rungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hatvon ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft;
2.2 26.6.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des Versicherungsnehmers versicherten Vereins bei Vereinsveranstaltungen;
26.6.3 sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausübung Ausführung ihrer dienstlichen Verrich- tungen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personen- schäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei welchen denen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrank- heiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines und Berufskrankheiten im Sinne der Sozialversicherungsgesetze Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt;. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen dersel- ben Dienststelle zugefügt werden.
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder für Personen- 26.7 Nicht versichert ist, sofern nicht ausdrücklich eine gegenteilige Vereinbarung getroffen ist, die Haftpflicht
26.7.1 aus Haus- und Sachschäden, auch bei anderen Vereinsmitgliedern, aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstal- tungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des VereinsGrundbesitz, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagennach Ziffer 26.1 bereits mit versichert;
3.1.2 Bob- 26.7.2 aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen (z. ▇. ▇▇▇- und RodelbahnenBundesfeste, SprungschanzenAus- stellungen, Schipisten und Loi- pen.Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge);
26.7.3 als Tierhalter;
26.7.4 aus Tribünenbau;
26.7.5 aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung);
Appears in 1 contract
Sources: Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I, I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzver- pflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers (Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer Z. 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versi- cherungsnehmerVersicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veran- staltungVeranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 Pkt. 1. sind Schadenersatz- verpflichtungenSchaden- ersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich- tungen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personen- schädenPersonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrank- heitenBerufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze Sozialversiche- rungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder für Personen- und Sachschäden, auch bei anderen Vereinsmitgliedern, aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstal- tungen Ver- anstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins (bei Sportvereinen auch ohne Auftrag des Vereins), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz Versicherungs- schutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- sicherung Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loi- penLoipen.
Appears in 1 contract
Sources: Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I, I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges Deckungsumfangs der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versi- cherungsnehmerVersicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veran- staltungVeranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 sind Schadenersatz- verpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines Vereins angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich- tungen verursachenVerrichtungen verursachten, jedoch unter Ausschluss von Personen- schädenPersonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrank- heitenBerufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines Vereins im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder für Personen- und Sachschäden, auch bei anderen Vereinsmitgliedern, aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstal- tungen Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- sicherung Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus deraus
3.1 der Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loi- penLoipen;
3.2 der Haltung oder Verwendung von Tieren;
3.3 Wasserfahrzeugen.
3.4 der Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. BGBl I, Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzver- pflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, RäumlichkeitenRäumlich- keiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer Z. 11 EHVB findet sinngemäß sinn- gemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen Vereinsveranstal- tungen durch den Versi- cherungsnehmerVersicherungs- nehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veran- staltungVeranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 Pkt.1 sind Schadenersatz- verpflichtungenSchadenersatzverpflich- tungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten bevollmächtig- ten Vertreter des Versiche- rungsnehmers Versicherungsneh- mers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich- tungen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personen- schädenPersonenschä- den, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle Arbeits- unfälle (Berufskrank- heitenBerufskrankheiten) unter Arbeitnehmern Ar- beitnehmern des versicherten Vereines Verei- nes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze Sozialversiche- rungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder für Personen- und Sachschäden, auch bei anderen Vereinsmitgliedern, aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstal- tungen Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung Vereinba- rung erstreckt sich die Ver- sicherung Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtun- gen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, SprungschanzenSprung- schanzen, Schipisten und Loi- penLoipen.
Appears in 1 contract
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. .I, Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden FassungFas- sung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, RäumlichkeitenRäumlichkei- ten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer 11 Z.11 EHVB findet sinngemäß AnwendungAn- wendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versi- cherungsnehmerVersicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veran- staltungVeranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 Pkt.1. sind Schadenersatz- verpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich- tungen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personen- schädenPersonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrank- heitenBerufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder für Personen- und Sachschäden, auch bei anderen Vereinsmitgliedern, aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten Ver- einstätigkeiten im Verein, bei Veranstal- tungen Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- sicherung Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loi- penLoipen.
Appears in 1 contract
Sources: Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I, I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer Z. 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versi- cherungsnehmerVersicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veran- staltungVeranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt Pkt. 1 sind Schadenersatz- verpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich- tungen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personen- schädenPersonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrank- heitenBerufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder für Personen- und Sachschäden, auch bei anderen Vereinsmitgliedern, aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstal- tungen Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- sicherung Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loi- penLoipen;
3.2 Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
3.2.2 Wasserfahrzeugen;
3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
Appears in 1 contract
Sources: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I, Nr. 66/2002 .Nr.233/1951 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen statutenge- mäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer 11 Z.10 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versi- cherungsnehmerVersicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veran- staltungVeranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 Pkt.1. sind Schadenersatz- verpflichtungenSchadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung Beaufsichti- gung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen übriger Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich- tungen verursachenVerrichtungen verursa- chen, jedoch unter Ausschluss von Personen- schädenPersonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrank- heiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder für Personen- und Sachschäden, auch bei anderen Vereinsmitgliedern, aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstal- tungen Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- sicherung Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loi- penLoipen.
Appears in 1 contract
Sources: Haftpflichtversicherung