Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. 233/1951 in der jeweils geltenden Fassung) (1) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der 1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet sinngemäß Anwendung); 1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung. (2) Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat; 2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt; 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins. (3) Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der 3.1 Innehabung oder Verwendung von 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I, Nr. 233/1951 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
(1) . Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges Dek- kungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt Ab- schnitt B, Z. 10 Ziffer 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den VersicherungsnehmerVersi- cherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der VeranstaltungVeran- staltung.
(2) . Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. Punkt 1 sind SchadenersatzverpflichtungenSchadenersatz- verpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen Verrich- tungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von PersonenschädenPersonen- schäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrank- heiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder für Personen- und Sachschäden, auch bei anderen Vereinsmitgliedern, aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen Veranstal- tungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
(3) . Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung Ver- sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und LoipenLoi- pen.
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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 233/1951 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
(1) . Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 10 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
(2) . Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. 1 sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
(3) . Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen;
3.2 Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
3.2.2 Wasserfahrzeugen;
3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 233/1951 66 / 2002 in der jeweils geltenden Fassung)
(1) . Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 1.1. Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 10 Ziffer 11. EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 1.2. Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung. Abweichend von Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 2.3. EHVB besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten teilweise für Fremdzwecke benützt werden. Für das Auf- und Abbauen von Xxxxx, Xxxxx, Tribünen, Zelten usw. findet Abschnitt B, Ziffer 11., Punkt 1.2. EHVB sinngemäß Anwendung. Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 3 EHVB mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Dritte, die aufgrund eines Werkvertrages zur Erreichung des Veranstaltungszweckes tätig werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an ausgestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist ferner die Schadenersatzpflicht aus der Beschädigung der den Veranstaltern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten oder der von ihnen gemieteten beziehungsweise entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten, Freigeländen und Gegenständen, die zu deren Einrichtung oder Ausschmückung dienen. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf folgende Risken: - Abbrennen von Feuerwerken - persönliche Schadenersatzpflicht der sportausübenden Teilnehmer an der Veranstaltung beziehungsweise - der an der Tierschau oder dem Viehmarkt teilnehmenden Tierhalter. Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes, mit Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie mit Motorbooten bezieht sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf das Veranstalterrisiko. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung dieser Fahrzeuge bleiben demnach vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(2) . Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. Punktes 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 2.1. der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 2.2. sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 2.3. sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
(3) . Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 3.1. Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 3.1.1. Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 3.1.2. Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
3.2. Haltung oder Verwendung von
3.2.1. Tieren;
3.2.2. Wasserfahrzeugen.
3.3. Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 233/1951 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
(1) . Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges Deckungsumfangs der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 10 Ziffer 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
(2) . Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. Punkt 1 sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines Vereins angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachenverursachten, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines Vereins im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
(3) . Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus deraus
3.1 der Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen;
3.2 der Haltung oder Verwendung von Tieren;
3.3 Wasserfahrzeugen.
3.4 der Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. 233/1951 .Nr.233/1951 in der jeweils geltenden Fassung)
(1) . Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen statutenge- mäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 10 Z.10 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
(2) . Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1Pkt.1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung Beaufsichti- gung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen übriger Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachenverursa- chen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins.
(3) . Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. BGBl I, Nr. 233/1951 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
(1) . Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzver- pflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, RäumlichkeitenRäumlich- keiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 10 11 EHVB findet sinngemäß sinn- gemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen Vereinsveranstal- tungen durch den VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
(2) . Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. Pkt.1 sind SchadenersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflich- tungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten bevollmächtig- ten Vertreter des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von PersonenschädenPersonenschä- den, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle Arbeits- unfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern Ar- beitnehmern des versicherten Vereines Verei- nes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze Sozialversiche- rungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
(3) . Nur aufgrund besonderer Vereinbarung Vereinba- rung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtun- gen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, SprungschanzenSprung- schanzen, Schipisten und Loipen.
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Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 233/1951 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
(1) . Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzver- pflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers (Abschnitt B, Z. 10 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
(2) . Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind SchadenersatzverpflichtungenSchaden- ersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze Sozialversiche- rungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen Ver- anstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins (bei Sportvereinen auch ohne Auftrag des Vereins), soweit nicht anderweitig Versicherungs- schutz besteht.
(3) . Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. .I, Nr. 233/1951 66/2002 in der jeweils geltenden FassungFas- sung)
(1) . Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, RäumlichkeitenRäumlichkei- ten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 10 Z.11 EHVB findet sinngemäß AnwendungAn- wendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
(2) . Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1Pkt.1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten Ver- einstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versiche- rungsschutz besteht.
(3) . Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
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Samples: Haftpflichtversicherung