Verfahren bei Übersendung von anderem Ort. 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Man- gel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der glei- chen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
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Samples: Obligation Law, Obligation Law, Obligation Law
Verfahren bei Übersendung von anderem Ort. 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung Frist- bestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für TrächtigkeitTrächtig- keit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Man- gel Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der glei- chen gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige Sachverstän- dige verlangt wird.
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Samples: Bundesgesetz, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)