Gemeinsame Vorschriften Musterklauseln

Gemeinsame Vorschriften. Abschnitt 1 Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers § 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen (1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. (2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln. (3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der Anschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Anschlussbedingungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden. Die Zustimmun...
Gemeinsame Vorschriften. Die Ausweise sind auf den Namen ausge- stellt oder vom Inhaber vollständig und richtig auszufüllen. Sie sind nicht übertrag- bar und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Für den Fall einer Gemeinschaftsausstellung erhält nur der bevollmächtigte Aussteller die erforder- lichen Ausweise. Zusätzlich benötigte Aus- weise sind gegen Berechnung erhältlich.
Gemeinsame Vorschriften. 5 Versicherungsleistungen und -bedingungen Vierter Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften. 21 Ausschreibung der Übertragungskapazität § 22 Bundesweit verbreiteter Rundfunk § 23 Zulassungserfordernis § 24 Verfahren, Mitwirkungspflichten § 25 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse § 26 Vertraulichkeit § 27 Formelle Voraussetzungen der Zulassung § 28 Inhalt der Zulassung, Nebenbestimmungen § 29 (weggefallen) § 30 Nachträgliche Veränderungen der Zulassungsgrundlagen § 31 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Gemeinsame Vorschriften. 9 Ausschluss von Beihilfeleistungen § 10 Beihilfeablöseversicherung § 11 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen § 12 Übergangsregelungen
Gemeinsame Vorschriften. 11 Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen § 12 Dokumentation § 13 Konfliktlösung § 14 Paritätische Kommission § 15 Dienstvereinbarungen zur Ausgestaltung dieses Tarifvertrages
Gemeinsame Vorschriften. 9 Ausschluss von Beihilfeleistungen § 10 Beihilfeablöseversicherung § 11 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen § 12 Übergangsregelungen 4. Ordnung für eine kirchliche Höherversicherung I in Krankheitsfällen: Beihilfeordnung Teil B* § 1 Regelungsbereich
Gemeinsame Vorschriften. 1. Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzule- gen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. 2. Unbeschadet des Artikels 55 hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, ferner die Bescheinigung nach Artikel 54 vorzulegen. Art. 54 Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des durch dieses Übereinkommen gebun- denen Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag die Beschei- nigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieses Übereinkommens aus. 1. Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheini- gung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. 2. Auf Verlangen des Gerichts oder der sonst befugten Stelle ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten befugten Person zu beglaubigen. Art. 56 Die in Artikel 53 und in Artikel 55 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Ur- kunde über die Prozessvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Gemeinsame Vorschriften. 1. Betrieb von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten sowie Eigenerzeugung 1.1 Anlagen und Gasgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden des Netz- betreibers oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Drit- ten ausgeschlossen sind. 1.2 Überlastungen an der Entnahmestelle sind unzulässig. 1.3 Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasge- räte sind dem Netzbetreiber vorher schriftlich mitzuteilen, soweit sich dadurch die an der Entnahmestelle vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Hat der Anschlussnehmer die Kundenanlage oder Teile der Kundenanlage an einen Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verant- wortlich. Nähere Einzelheiten über den Inhalt kann der Netzbetreiber regeln. 1.4 Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Kunde dem Netzbetreiber in Textform Mittei- lung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das Verteilernetz möglich sind. Der Anschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber vorher abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der Technischen Anschlussbedingungen zum Schutz vor Rückwirkungen abhängig machen.
Gemeinsame Vorschriften. 8 Antragsverfahren (1) Die Krankenkassen können, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte Prüfungen durch die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen beantragen, Die Krankenkassen können ihre Verbände beauftragen, die Anträge zu stellen. Anträge werden von der KVN nur bearbeitet, sofern der Antragsgegenstand pro Arzt und Quartal mindestens 50,00€ je Krankenkasse oder 250,00€ GKV-weit beträgt. Ob der Betrag von 250,00€ GKV-weit erreicht ist, stellt die KVN durch Zusammenführung aller Anträge je Arzt und Quartal nach Ablauf der Antragsfrist (§ 8 Abs. 4) fest. Eine Addition verschiedener Antragsgegenstände für einen Arzt im selben Prüfquartal ist zulässig. (2) Bei festgestellter Unplausibilität wegen der Art und des Umfangs der für die Behandlung eines Versicherten abgerechneten Leistungen in Bezug auf die angegebene Diagnose können die Krankenkassen oder ihre Verbände eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V beantragen. Dasselbe gilt bei Unplausibilität hinsichtlich der Zahl der vom Versicherten in Anspruch genommenen Vertragsärzte unter Berücksichtigung ihrer Fachgruppenzugehörigkeit, wenn die Krankenkasse eine versicherteninitiierte unkoordinierte Mehrfachinanspruchnahme ausschließen kann. (3) Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen kann, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte Prüfungen durch die Krankenkassen beantragen, sofern der Antragsgegenstand pro Arzt, Quartal und Krankenkasse mindestens 50,00€ beträgt. Eine Addition verschiedener Antragsgegenstände für einen Arzt im selben Prüfquartal ist zulässig. Bei festgestellter Unplausibilität kann die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V beantragen. (4) Anträge nach Absätzen 1 und 3 können nur innerhalb von 4 Quartalen nach erfolgter Abrechnung (d. h. Zugang der Einzelfallnachweise als EFN- Datensatz sowie etwaiger Korrekturmeldungen) gestellt werden. (5) Der Antrag (nach Absatz 1 oder 3) muss auf die Durchführung gezielter Prüfungen gerichtet sein und einen konkreten Vorwurf (Prüfungsgegenstand), das bzw. die entsprechenden Quartale, den betroffenen Vertragsarzt / Vertragspsychotherapeuten sowie die ggf. vorhandenen Beweismittel benennen. Der Antrag ist an die jeweiligen Krankenkassen oder an die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen bzw. deren zuständigen Bezirksstellen zu richten. (6) Die Anträge sind nach Gesetz und Recht abzuarbeiten. Sie werden innerhalb einer Frist von 2 Quartalen nach Ablauf der Antragsfrist (§ 8 Abs. 4)...