Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung Musterklauseln

Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung. 1. Die Abstimmung ohne Versammlung wird gemäß § 18 Abs. 2 SchVG von Herrn Notar Xx. Xxxx Xxxxxx mit Amtssitz in Frankfurt am Main als Abstimmungsleiter ("Abstim- mungsleiter") geleitet. 2. Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von Dienstag, den 24. Januar 2017, um 0:00 Uhr (MEZ), bis Xxxxxxx, den 27. Januar 2017, um 8:00 Uhr (MEZ) ("Abstimmungszeitraum") in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das "BGB") gegenüber dem Abstimmungsleiter unter den unten aufgeführten Kontaktdaten abgeben ("Stimmabgabe"). Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. 3. Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse: Notar Xx. Xxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxx Rechtsanwälte Notare Abstimmungsleiter Xxxx Xxxxxx "Xxxx Xxxxxx-Anleihe" / Abstimmung ohne Versammlung Xxxxxxxxxxxx 000 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Xxxxxxxxxxx Telefax: +00 00 000 00 00-00 E-Mail: xxxxxx@xxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxx.xx Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nach- weise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind: • ein Nachweis der Teilnahmeberechtigung in Form eines Besonderen Nachwei- ses und eines Sperrvermerks des depotführenden Instituts (wie in Abschnitt X. Xxxxxx IV. 3. a) und b) definiert); und • eine Vollmacht nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt X. Xxxxxx V., sofern der Anleihegläubiger bei der Abstimmung ohne Versammlung von einem Drit- ten vertreten wird. Vertreter der Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, müssen zusätzlich durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine an- dere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt X. Xxxxxx IV. 4. ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Gesetzliche Vertreter (z.B. Eltern für ihr Kind, Vormund für den Mündel) oder Amts- walter (z.B. ein Insolvenzverwalter) müssen zusätzlich ihre Vertretungsbefugnis nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt X. Xxxxxx IV. 5. nachweisen. 4. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anlei- hegläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der In- ternetseite der Emittentin unter xxxxx://xxx.xxxx- xxxxxx.xxx/xxxxxxx/xx%X0%X0xxxxxxxxxxxxxxxxx-0000 ab dem Zeitpunkt der Veröf- fentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe zum Abruf verfügbar ist ("Stimm- abgabeformular"). Die Wirksamkeit einer Stimmabg...

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