Common use of Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen Clause in Contracts

Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen. 1. Bevor die Vertragsstaaten das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. In den Fällen gemäss Artikel 16–22 notifiziert ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Die betroffenen Parteien stellen dem Gemischten Ausschuss alle zweck- dienlichen Auskünfte zur Verfügung und leisten ihm die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles bedarf. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare Lösung zu finden. 3. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss in der Angelegenheit gefasst, kann der betroffene Vertragsstaat die von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen treffen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unver- züglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am we- nigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unter- lassung der Türkei getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Land auswirken. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta- tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann der betroffene Vertragsstaat in den Fällen gemäss Artikel 19–22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug dem Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführt.

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Samples: Abkommen, Abkommen, Abkommen

Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen. 1. Bevor die Vertragsstaaten Vertragsparteien das in diesem Artikel festgelegte den folgenden Absätzen dieses Artikels festge- legte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch direkte Konsultationen auszuräumenauszu- räumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten Vertragsparteien davon. 2. In den Fällen gemäss Artikel 16–22 Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaateine Partei, der die beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Die betroffenen Parteien stellen den übrigen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweck- dienlichen zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsul- tationen zwischen den Vertragsparteien statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. a) Was Artikel 16 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) und 17 (staat- liche Beihilfen) anbetrifft, so leisten ihm die betroffenen Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Im Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare Lösung zu finden. 3. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat ist der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss nicht in der Angelegenheit gefasstLage, nach erfolgten Konsul- tationen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht worden war, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betreffende Vertrags- partei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage ste- henden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen. b) Was Artikel 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungs- engpass) anbetrifft, so prüft der betroffene Vertragsstaat Gemischte Ausschuss den Fall oder die Si- 6 SR 0.632.20 Anhang 1A.1c tuation, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen der betreffenden Vertragspartei notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet worden ist, nicht zu Stande, kann die betreffende Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Situation zu begegnen. c) Was Artikel 30 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert die betreffende Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Situation und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann die betreffende Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der LageSituation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik betreffenden Praktiken oder Schwierigkeit Schwie- rigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am we- nigsten wenigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei Paläs- tinensischen Behörde gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unter- lassung der Türkei Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung der Palästinensi- schen Behörde dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergrif- fen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlas- sung betroffen wurde, ausser jenen, welche Artikel 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und Artikel 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) betreffen. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta- tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug baldmöglichst zu beschränkenlockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehal- tung nicht mehr rechtfertigen. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende vorausgehende Prüfung, kann der betroffene Vertragsstaat die betreffende Vertragspartei in den Fällen gemäss von Artikel 19–22 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) und sofern die Präventivmassnahmenstaatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zeitigen, die vorsorglichen und proviso- rischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug dem notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführtVer- tragsparteien stattfinden.

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Samples: Interim Agreement, Interim Agreement

Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen. 1. Bevor die Vertragsstaaten das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie , und unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. In den Fällen gemäss Artikel 16–22 Unbeschadet von Absatz 6 notifiziert ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen Schutz- massnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Die betroffenen Parteien stellen den übrigen Vertrags- staaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweck- dienlichen zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung und leisten ihm die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles bedarfVerfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare einvernehmliche Lösung zu finden. 3a) Was Artikel 17 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) anbetrifft, so leisten die betreffenden Vertragsstaaten dem Gemischten Ausschuss die Un- terstützung, die er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken benötigt. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung in- nerhalb des vom Gemischten Ausschusses Ausschuss festgesetzten Zeitraums den beanstandeten bean- standeten Praktiken kein Ende gesetzt oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat ist der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss nicht in der Angelegenheit gefasstLage, nach erfolgten Konsultationen oder dreissig Tage nach- dem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu ge- langen, kann der betroffene betreffende Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen tref- fen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. b) Was Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungs- engpass) anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Si- 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.1c tuation. Er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den vom betreffenden Vertragsstaat notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen 30 Tagen, nachdem die Angele- genheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann der betreffende Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Situation zu beheben. c) Was Artikel 32 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Situation und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann der betreffende Vertragsstaat geeignete Massnahmen treffen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der LageSituation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik betreffenden Praktiken oder Schwierigkeit Schwie- rigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffenPriorität haben Massnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am we- nigsten wenigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei Mazedonien gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unter- lassung der Türkei Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung Mazedoniens dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta- tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug baldmöglichst zu beschränkenlockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehal- tung nicht mehr rechtfertigen. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende vorausgehende Prüfung, kann der betroffene betreffende Vertragsstaat in den Fällen gemäss von Artikel 19–22 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) die Präventivmassnahmenvorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug dem unverzüglich notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführtstattfinden.

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Samples: Abkommen

Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen. 1. Bevor die Vertragsstaaten Parteien das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung Anwen- dung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden bestehen- den Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten Parteien davon. 2. In den Fällen gemäss Artikel 16–22 Unbeschadet von Xxxxxx 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaateine Partei, der die beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Die betroffenen den übrigen Parteien stellen und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweck- dienlichen zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung und Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Parteien statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. a) Was Artikel 1715 anbetrifft, so leisten ihm die betreffenden Parteien dem Ge- mischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Im Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare Lösung zu finden. 3. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Ge- mischte Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm die notifizierten Angelegenheit unterbreitet wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betreffende Partei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat zu begeg- nen. b) Was Artikel 19, 20, 21, 22 sowie Artikel 5 A. Buchstabe b) (ii) von Anhang II anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss in die Lage, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den von der betreffenden Partei no- tifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von dreissig Tagen, nachdem die Angelegenheit gefasstdem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann die betreffende Partei die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der betroffene Vertragsstaat Lage zu begegnen. 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.1 15 Wörter gemäss Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 3. Juli 2006, für die Schweiz in Kraft seit 5. Juli 2010 (AS 2010 4529). c) Was Artikel 16 anbetrifft, so kann die betreffende Partei nach Abschluss der Konsultationen im Gemischten Ausschuss oder nach Ablauf eines Zeit- raumes von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen treffendrei Monaten, vom Zeitpunkt der Notifikation an gerechnet, ge- eignete Massnahmen ergreifen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung Anwen- dung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am we- nigsten wenigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei Israel gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unter- lassung der Türkei Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Land Staat auswirken. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta- tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug sobald als möglich zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann der die betroffene Vertragsstaat Partei in den Fällen gemäss Artikel 19–22 …16 19, 20, 21 und 22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung Wieder- herstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen Massnah- men werden ohne Verzug dem notifiziert und im Rahmen des Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann Ausschusses sollen sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführtstattfinden.

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Samples: Abkommen

Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen. 1. Bevor die Vertragsstaaten Parteien das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung Anwen- dung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden bestehen- den Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten Parteien davon. 2. In den Fällen gemäss Artikel 16–22 Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaateine Partei, der die beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Die betroffenen den übrigen Parteien stellen und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweck- dienlichen zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Parteien statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. a) Was Artikel 17 und 18 anbetrifft, so leisten ihm die betreffenden Parteien dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Im Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare Lösung zu finden. 3. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses festgesetz- ten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat ist der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss nicht in der Lage, innerhalb von drei Monaten, nach- dem ihm die Angelegenheit gefasstunterbreitet wurde, zu einer Einigung zu gelan- gen, kann die betreffende Partei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen. b) Was Artikel 19, 20, 21, 22 sowie Artikel 5 A. Buchstabe b) (ii) von Anhang II anbetrifft, so prüft der betroffene Vertragsstaat Gemischte Ausschuss die Lage, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen treffender betreffenden Partei no- tifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von dreissig Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann die betreffende Partei die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Lage zu begegnen. c) Was Artikel 16 anbetrifft, so kann die betreffende Partei nach Abschluss der Konsultationen im Gemischten Ausschuss oder nach Ablauf eines Zeit- raumes von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Notifikation an gerechnet, ge- eignete Massnahmen ergreifen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung Anwen- dung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am we- nigsten wenigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei Israel gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unter- lassung der Türkei Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Land Staat auswirken. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta- tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug sobald als möglich zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann der die betroffene Vertragsstaat Partei in den Fällen gemäss Artikel 19–22 18, 19, 20, 21 und 22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung Wiederher- stellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug dem notifiziert und im Rahmen des Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann Ausschusses sollen sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführtstattfinden.

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Samples: Abkommen

Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen. 1. Bevor die Vertragsstaaten das in diesem Artikel festgelegte den folgenden Absätzen dieses Artikels fest- gelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumenauszuräu- men. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. In den Fällen gemäss Artikel 16–22 Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaat, der beabsichtigtbeab- sichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Die betroffenen Parteien stellen den übrigen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweck- dienlichen zweckdien- lichen Auskünfte zur Verfügung Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten statt, mit dem Ziel, eine einvemehm- liche Lösung zu finden. a) Was Artikel 17 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) und leisten ihm 18 (staat- liche Beihilfen) anbetrifft, so leistet der betreffende Vertragsstaat dem Ge- mischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare Lösung zu finden. 3. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des vom Gemischten Ausschusses Ausschuss festge- setzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat ist der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss nicht in der Angelegenheit gefasstLage, nach erfolgten Konsultationen oder dreissig Tage nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann der betroffene betreffende Vertragsstaat die geeigne- ten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen. b) Was Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungs- engpass) anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Si- tuation, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den vom betreffenden Vertragsstaat notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen 30 Tagen nachdem die Angele- genheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde nicht zustande, kann der betreffende Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Situation zu begegnen. c) Was Artikel 32 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Situation und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann der betreffende Vertragsstaat geeignete Massnahmen treffen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der LageSituation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik betreffenden Praktiken oder Schwierigkeit Schwie- rigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren Funk- tionieren dieses Abkommens am we- nigsten wenigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei Marokko gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unter- lassung der Türkei Staates getroffenen Massnahmen Massnah- men dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden diesem Land auswirken. Massnah- men gegen eine Handlung oder Unterlassung Marokkos dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta- tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug baldmöglichst zu beschränkenlockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehal- tung nicht mehr rechtfertigen. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende vorausgehende Prüfung, kann der betroffene betreffende Vertragsstaat in den Fällen gemäss von Artikel 19–22 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) und sofern die Präventivmassnahmenstaatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsstaaten zeitigen, die vorsorglichen und provisori- schen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug dem notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführtVertrags- staaten stattfinden.

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Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen. 1. Bevor die Vertragsstaaten Vertragsparteien das in diesem Artikel festgelegte den folgenden Absätzen dieses Artikels festge- legte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch direkte Konsultationen auszuräumenauszu- räumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten Vertragsparteien davon. 2. In den Fällen gemäss Artikel 16–22 Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaateine Partei, der die beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Die betroffenen Parteien stellen den übrigen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweck- dienlichen zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsul- tationen zwischen den Vertragsparteien statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. a) Was Artikel 16 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) und 17 (staat- liche Beihilfen) anbetrifft, so leisten ihm die betroffenen Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Im Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare Lösung zu finden. 3. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat o- der ist der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss nicht in der Angelegenheit gefasstLage, nach erfolgten Konsulta- tionen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht worden war, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betreffende Vertrags- 6 SR 0.632.20 Anhang 1A.1c partei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage ste- henden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen. b) Was Artikel 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungs- engpass) anbetrifft, so prüft der betroffene Vertragsstaat Gemischte Ausschuss den Fall oder die Si- tuation, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen der betreffenden Vertragspartei notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet worden ist, nicht zu Stande, kann die betreffende Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Situation zu begegnen. c) Was Artikel 30 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert die be- treffende Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Situation und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann die betreffende Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der LageSituation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik betreffenden Praktiken oder Schwierigkeit Schwie- rigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am we- nigsten wenigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei Paläs- tinensischen Behörde gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unter- lassung der Türkei Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung der Palästinensi- schen Behörde dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergrif- fen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlas- sung betroffen wurde, ausser jenen, welche Artikel 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und Artikel 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) betreffen. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta- tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug baldmöglichst zu beschränkenlockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehal- tung nicht mehr rechtfertigen. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende vorausgehende Prüfung, kann der betroffene Vertragsstaat die betreffende Vertragspartei in den Fällen gemäss von Artikel 19–22 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) und sofern die Präventivmassnahmenstaatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zeitigen, die vorsorglichen und proviso- rischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug dem notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführtVer- tragsparteien stattfinden.

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Samples: Interim Agreement

Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen. 1. Bevor die Vertragsstaaten das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie , und unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. In den Fällen gemäss Artikel 16–22 Unbeschadet von Absatz 6 notifiziert ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen Schutz- massnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Die betroffenen Parteien stellen den übrigen Vertrags- staaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweck- dienlichen zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung und leisten ihm die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles bedarfVerfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare einvernehmliche Lösung zu finden. 3a) Was Artikel 17 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) anbetrifft, so leisten die betreffenden Vertragsstaaten dem Gemischten Ausschuss die Un- terstützung, die er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken benötigt. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung in- nerhalb des vom Gemischten Ausschusses Ausschuss festgesetzten Zeitraums den beanstandeten bean- standeten Praktiken kein Ende gesetzt oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat ist der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss nicht in der Angelegenheit gefasstLage, nach erfolgten Konsultationen oder dreissig Tage nach- dem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu ge- langen, kann der betroffene betreffende Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen tref- fen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. b) Was Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungs- engpass) anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Si- 11 SR 0.632.20 Anhang 1A.1c tuation. Er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den vom be- treffenden Vertragsstaat notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen 30 Tagen, nachdem die Angele- genheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann der betreffende Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Situation zu beheben. c) Was Artikel 32 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert der be- treffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Situation und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann der betreffende Vertragsstaat geeignete Massnahmen treffen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der LageSituation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik betreffenden Praktiken oder Schwierigkeit Schwie- rigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffenPriorität haben Massnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am we- nigsten wenigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei Mazedonien gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unter- lassung der Türkei Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung Mazedoniens dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta- tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug baldmöglichst zu beschränkenlockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehal- tung nicht mehr rechtfertigen. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende vorausgehende Prüfung, kann der betroffene betreffende Vertragsstaat in den Fällen gemäss von Artikel 19–22 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) die Präventivmassnahmenvorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug dem unverzüglich notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführtstattfinden.

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Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen. 1. Bevor die Vertragsstaaten das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. In den Fällen gemäss Artikel 16–22 notifiziert den Artikeln 16, 17, 19, 20, 21 und 22 teilt ein VertragsstaatVertrags- staat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Ausschuss mit.16 Die betroffenen Parteien stellen dem Gemischten Ausschuss alle zweck- dienlichen zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung und leisten ihm die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles bedarf. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen Konsultationen statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare Lösung zu finden. 3. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss in der Angelegenheit gefasst, kann der betroffene Vertragsstaat die von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen treffen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unver- züglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am we- nigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unter- lassung der Türkei getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Land auswirken. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta- tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann der betroffene Vertragsstaat in den Fällen gemäss Artikel 19–22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug dem Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführt. 16 Fassung gemäss Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 15. Mai 2005, von der BVers genehmigt am 15. Xxxx 2006, in Kraft für die Schweiz seit 15. August 2011 (AS 2011 4963, 2008 3759; BBl 2006 1767).

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Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen. 1. Bevor die Vertragsstaaten das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. In den Fällen gemäss Artikel 16–22 notifiziert ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Die betroffenen Parteien stellen dem Gemischten Ausschuss alle zweck- dienlichen Auskünfte zur Verfügung und leisten ihm die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles bedarf. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare Lösung zu finden. 3. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat der Gemischte Ausschuss 9 SR 0.632.21 keinen Beschluss in der Angelegenheit gefasst, kann der betroffene Vertragsstaat die von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen treffen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unver- züglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am we- nigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unter- lassung der Türkei getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Land auswirken. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta- tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann der betroffene Vertragsstaat in den Fällen gemäss Artikel 19–22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug dem Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführt.

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Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen. 1. Bevor die Vertragsstaaten das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. In den Fällen gemäss Artikel 16–22 notifiziert den Artikeln 16, 17, 19, 20, 21 und 22 teilt ein VertragsstaatVertrags- staat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Ausschuss mit.17 Die betroffenen Parteien stellen dem Gemischten Ausschuss alle zweck- dienlichen zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung und leisten ihm die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles bedarf. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen Konsultationen statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare Lösung zu finden. 3. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss in der Angelegenheit gefasst, kann der betroffene Vertragsstaat die von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen treffen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unver- züglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am we- nigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unter- lassung der Türkei getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Land auswirken. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta- tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann der betroffene Vertragsstaat in den Fällen gemäss Artikel 19–22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug dem Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführt. 17 Fassung gemäss Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 15. Mai 2005, von der BVers genehmigt am 15. Xxxx 2006, in Kraft für die Schweiz seit 15. August 2011 (AS 2011 4963, 2008 3759; BBl 2006 1767).

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Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen. 1. Bevor die Vertragsstaaten Parteien das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung Anwen- dung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden bestehen- den Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten Parteien davon. 2. In den Fällen gemäss Artikel 16–22 Unbeschadet von Xxxxxx 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaateine Partei, der die beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Die betroffenen den übrigen Parteien stellen und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweck- dienlichen zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung und Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Parteien statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. a) Was Artikel 1714 anbetrifft, so leisten ihm die betreffenden Parteien dem Ge- mischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Im Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare Lösung zu finden. 3. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Ge- mischte Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm die notifizierten Angelegenheit unterbreitet wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betreffende Partei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat zu begeg- nen. b) Was Artikel 19, 20, 21, 22 sowie Artikel 5 A. Buchstabe b) (ii) von Anhang II anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss in die Lage, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den von der betreffenden Partei no- tifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von dreissig Tagen, nachdem die Angelegenheit gefasstdem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann die betreffende Partei die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der betroffene Vertragsstaat Lage zu begegnen. 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.1 14 Wörter gemäss Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 3. Juli 2006, für die Schweiz in Kraft seit 5. Juli 2010 (AS 2010 4529). c) Was Artikel 16 anbetrifft, so kann die betreffende Partei nach Abschluss der Konsultationen im Gemischten Ausschuss oder nach Ablauf eines Zeit- raumes von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen treffendrei Monaten, vom Zeitpunkt der Notifikation an gerechnet, ge- eignete Massnahmen ergreifen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung Anwen- dung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am we- nigsten wenigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei Israel gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Landes oder von einem EFTA-Land gegen eine Handlung oder Unter- lassung der Türkei Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Land Staat auswirken. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta- tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug sobald als möglich zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann der die betroffene Vertragsstaat Partei in den Fällen gemäss Artikel 19–22 …15 19, 20, 21 und 22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung Wieder- herstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen Massnah- men werden ohne Verzug dem notifiziert und im Rahmen des Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann Ausschusses sollen sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführtstattfinden.

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