Verfahren in Fällen der Verteidigung und Freistellung Musterklauseln

Verfahren in Fällen der Verteidigung und Freistellung. Jede Partei, die eine Verteidigung oder Freistellung gemäß diesem Abschnitt 11 beantragt (die „Freigestellte Partei“), muss der Partei, von der sie eine solche Freistellung oder Verteidigung verlangt (die „Freistellende Partei“), Folgendes zur Verfügung stellen: (a) unverzügliche schriftliche Benachrichtigung über Ansprüche Dritter, (b) alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung der Ansprüche Dritter und (c) angemessene Informationen, Zusammenarbeit und Unterstützung in Verbindung mit der Verteidigung und Beilegung der Ansprüche Dritter. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen durch die Freigestellte Partei entbindet die Freistellende Partei nicht von ihren Verteidigungs- oder Freistellungsverpflichtungen gemäß diesem Abschnitt (Freistellung), es sei denn, die Freistellende Partei wird durch diese Nichteinhaltung benachteiligt. Die Freigestellte Partei hat das Recht, auf eigene Kosten an der Verteidigung gegen Ansprüche Dritter, einschließlich der damit verbundenen Vergleichsverhandlungen, teilzunehmen aber (nicht diese zu steuern). Die Freistellende Partei darf ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Freigestellten Partei (welche die Zustimmung nicht unbillig verweigern, einschränken oder verzögern darf) keinen Vergleich schließen, es sei denn, ein solcher Vergleich beinhaltet zugunsten der Freigestellten Partei eine vollständige Freistellung von allen Ansprüchen Dritter und Klagen jeglicher Anspruchsteller in Bezug auf Ansprüche Dritter, erfordert kein Eingeständnis eines Verschuldens, einer Haftung oder Schuld durch die freigestellte Partei und erfordert keine andere Handlung der Freigestellten Partei als die Zahlung eines Geldbetrags, der von der Freistellenden Partei vollständig erstattet wird.

Related to Verfahren in Fällen der Verteidigung und Freistellung

  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.