Verfallsregelungen bei Ausscheiden Musterklauseln

Verfallsregelungen bei Ausscheiden. Bei Beendigung des Anstellungsvertrags verfallen für die Zeit nach dem Ausscheiden sämtliche Aktien- optionen, die noch nicht zugeteilt wurden. Sofern der Vertrag des Geschäftsführenden Direktors min- destens zwei Jahre fortgeführt wurde, läuft das Aktienoptionsprogramm im Beendigungsfall für die bereits zugeteilten Aktienoptionen entsprechend der ursprünglichen Konditionen und Bedingungen weiter, sofern und soweit (A) die Aktienoptionen nicht gemäß der Regelung im vorstehenden Satz an- teilig verfallen und (B) die Zuteilung der Aktienoptionen mindestens 12 Monate vor der Beendigung des Anstellungsvertrages erfolgte, und kann im Rahmen der Regelungen des Aktienoptionsprogramms ausgeübt werden, wenn nicht der Geschäftsführende Direktor (i) sein Amt ohne wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB niederlegt, (ii) eine Vertragsverlängerung zu im Wesentlichen vergleichbaren Kon- ditionen ablehnt oder bei Vorliegen eines vom Geschäftsführenden Direktor zu vertretenden wichtigen Grundes im Sinne von § 84 Abs. 3 AktG kein Angebot zu einer solchen Vertragsverlängerung erhält, (iii) aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund im Sinne von § 84 Abs. 3 AktG abberufen wird, oder (iv) sein Anstellungsvertrag durch die Gesellschaft wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gekündigt wird. Die für die Vorjahre und pro rata temporis für das Jahr des Ausscheidens zugeteilten Aktienoptionen können ebenso bei Eintritt in den Ruhestand und im Fall eines Ausschei- dens aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit oder Invalidität oder im Todesfall im Rahmen der Re- gelungen des Aktienoptionsprogramms weiterhin ausgeübt werden. Bei Beendigung des Anstellungsvertrags bzw. einer Abberufung als geschäftsführender Direktor aus einem durch den Geschäftsführenden Direktor zu vertretenden wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 84 Abs. 3 AktG verfallen noch nicht ausgeübte Aktienoptionen, deren Wartefrist noch nicht abgelaufen ist, mit dem Tag des Ausscheidens als Geschäftsführender Direktor ersatzlos.
Verfallsregelungen bei Ausscheiden. Bei Beendigung des DienstvertragsAnstellungsvertrags verfallen für die Zeit nach dem Ausscheiden sämtliche Aktienoptionen, die noch nicht zugeteilt wurden. Sofern der Vertrag des Geschäftsführen- den DirektorDirektors mindestens zwei Jahre fortgeführt wurde, läuft das Aktienoptionsprogramm im Beendigungsfall für die bereits zugeteilten Aktienoptionen entsprechend der ursprünglichen Konditio- nen und Bedingungen weiter, sofern und soweit (A) die Aktienoptionen nicht gemäß der Regelung im vorstehenden Satz anteilig verfallen und (B) die Zuteilung der Aktienoptionen mindestens 12 Monate vor der Beendigung des DienstvertragesAnstellungsvertrages erfolgte, und kann im Rahmen der Re- gelungen des Aktienoptionsprogramms ausgeübt werden, wenn nicht der Geschäftsführende Direktor

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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