Verfügbarkeit und Ausfallentschädigung. Als Verfügbarkeit für die nach diesem Term Sheet bereitgestellten Glasfasersysteme bzw. Strecken wird folgendes vereinbart: 10.2.1 Die ermittelte durchschnittliche kalenderjährliche Verfügbarkeit aller von dem Leistungsgeber nach diesem Term Sheet betriebenen Strecken beträgt mindestens 99 %. Als Strecke in diesem Sinne gilt für die Systeme BK-VL und Sat-ZF jede einzelne mittels des entsprechenden Glasfasersystems betriebene Punkt-zu-Punkt Verbindung zwischen den Endeinrichtungen. Bei DIMOSAURUS bezeichnet der Begriff “Strecke” das jeweilige System. Bei OPAL bezeichnet der Ausdruck Strecke jeweils die Versorgung eines Übergabepunkts. 10.2.2 Die kalenderjährliche Verfügbarkeit jeder einzelnen Strecke beträgt 98,5 %. 10.2.3 Geplante Arbeiten (insbesondere Abschaltungen im Sinne von Ziffer 10.4), die mit dem Leistungsnehmer abgestimmt sind, gehen nicht in die Verfügbarkeit ein. 10.2.4 Werden die Werte gemäß Ziffer 10.2.1 oder 10.2.2 hinsichtlich der Verfügbarkeit unterschritten oder treten bei einem Glasfasersystem in einem Kalenderjahr mehr als 10 gemeldete Störungen mit einer Störungsdauer von jeweils mehr als 15 Minuten auf, wird der Leistungsgeber unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die genannte Verfügbarkeit dauerhaft sicherzustellen. Die Definition der Störung im Sinne dieses Term Sheets ergibt sich aus Anlage 4. Die Verpflichtungen nach Ziffern 10.2.1 sowie 10.3 bleiben unberührt. 10.2.5 Wird die vereinbarte Verfügbarkeit gemäß Ziffer 10.2.2 unterschritten, erstattet der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer für das betreffende Kalenderjahr die entsprechende, für die betreffende Strecke zu zahlende Vergütung. 10.2.6 Beträgt die Verfügbarkeit für die einzelnen mittels der Systeme BK-VL und Sat-ZF betriebenen Strecken weniger als 99,5 %, erstattet der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer je 0,1 %-Punkt, um den die Verfügbarkeit von 99,5 % unterschritten wird, 10 % der für die jeweilige Strecke und Kalenderjahr gezahlten Vergütung. 10.2.7 Der Erstattungsanspruch wird zu Beginn des Folgejahres ausgeglichen. Erstattungen nach der Ziffer 10.3.3 sind auf den Erstattungsanspruch anzurechnen. 10.2.8 Eine über die Ausfallentschädigung hinausgehende Haftung des Leistungsgebers besteht nur dann, wenn zusätzlich zu den gesetzlichen und sonstigen vertraglichen Haftungsvoraussetzungen die durchschnittliche kalenderjährliche Verfügbarkeit derjenigen Strecke, wegen deren Störung der Leistungsnehmer Schadensersatz geltend macht, in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als 97 % beträgt. Sie besteht nur in bezug auf solche Schäden, die durch Störungen verursacht werden, die in dem jeweiligen Kalenderjahr nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die in Ziffer 10.2.2 vereinbarte Verfügbarkeit unterschritten wurde.
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Verfügbarkeit und Ausfallentschädigung. Als Verfügbarkeit für die nach diesem Term Sheet bereitgestellten Glasfasersysteme bzw. Strecken wird folgendes vereinbart:
10.2.1 Die ermittelte durchschnittliche kalenderjährliche Verfügbarkeit aller von dem Leistungsgeber nach diesem Term Sheet betriebenen Strecken beträgt mindestens 99 %. Als Strecke in diesem Sinne gilt für die Systeme das System BK-VL und Sat-ZF jede einzelne mittels des entsprechenden Glasfasersystems betriebene Punkt-zu-Punkt Verbindung zwischen den Endeinrichtungen. Bei DIMOSAURUS DIAMANT bezeichnet der Begriff “Strecke” das jeweilige System. Bei OPAL bezeichnet der Ausdruck Strecke jeweils die Versorgung eines Übergabepunkts.
10.2.2 Die kalenderjährliche Verfügbarkeit jeder einzelnen Strecke beträgt 98,5 %.
10.2.3 Geplante Arbeiten (insbesondere Abschaltungen im Sinne von Ziffer 10.4), die mit dem Leistungsnehmer abgestimmt sind, gehen nicht in die Verfügbarkeit ein.
10.2.4 Werden die Werte gemäß Ziffer 10.2.1 oder 10.2.2 hinsichtlich der Verfügbarkeit unterschritten oder treten bei einem Glasfasersystem in einem Kalenderjahr mehr als 10 gemeldete Störungen mit einer Störungsdauer von jeweils mehr als 15 Minuten auf, wird der Leistungsgeber unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die genannte Verfügbarkeit dauerhaft sicherzustellen. Die Definition der Störung im Sinne dieses Term Sheets ergibt sich aus Anlage 4. Die Verpflichtungen nach Ziffern 10.2.1 sowie 10.3 bleiben unberührt.
10.2.5 Wird die vereinbarte Verfügbarkeit gemäß Ziffer 10.2.2 unterschritten, erstattet der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer für das betreffende Kalenderjahr die entsprechende, für die betreffende Strecke zu zahlende Vergütung.
10.2.6 Beträgt die Verfügbarkeit für die einzelnen mittels der Systeme BK-VL und SatVL-ZF Systeme betriebenen Strecken weniger als 99,5 %, erstattet der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer je 0,1 %-Punkt, um den die Verfügbarkeit von 99,5 % unterschritten wird, 10 % der für die jeweilige Strecke und Kalenderjahr gezahlten Vergütung.
10.2.7 Der Erstattungsanspruch wird zu Beginn des Folgejahres ausgeglichen. Erstattungen nach der Ziffer 10.3.3 sind auf den Erstattungsanspruch anzurechnen.
10.2.8 Eine über die Ausfallentschädigung hinausgehende Haftung des Leistungsgebers besteht nur dann, wenn zusätzlich zu den gesetzlichen und sonstigen vertraglichen Haftungsvoraussetzungen die durchschnittliche kalenderjährliche Verfügbarkeit derjenigen Strecke, wegen deren Störung der Leistungsnehmer Schadensersatz geltend macht, in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als 97 % beträgt. Sie besteht nur in bezug auf solche Schäden, die durch Störungen verursacht werden, die in dem jeweiligen Kalenderjahr nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die in Ziffer 10.2.2 vereinbarte Verfügbarkeit unterschritten wurde.
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Verfügbarkeit und Ausfallentschädigung. Als Verfügbarkeit für die nach diesem Term Sheet bereitgestellten Glasfasersysteme bzw. Strecken wird folgendes vereinbart:
10.2.1 Die ermittelte durchschnittliche kalenderjährliche Verfügbarkeit aller von dem Leistungsgeber nach diesem Term Sheet betriebenen Strecken beträgt mindestens 99 %. Als Strecke in diesem Sinne gilt für die Systeme BK-VL und Sat-ZF jede einzelne mittels des entsprechenden Glasfasersystems betriebene Punkt-zu-Punkt Verbindung zwischen den Endeinrichtungen. Bei DIMOSAURUS DIAMANT bezeichnet der Begriff “Strecke” das jeweilige System. Bei OPAL bezeichnet der Ausdruck Strecke jeweils die Versorgung eines Übergabepunkts.
10.2.2 Die kalenderjährliche Verfügbarkeit jeder einzelnen Strecke beträgt 98,5 %.
10.2.3 Geplante Arbeiten (insbesondere Abschaltungen im Sinne von Ziffer 10.4), die mit dem Leistungsnehmer abgestimmt sind, gehen nicht in die Verfügbarkeit ein.
10.2.4 Werden die Werte gemäß Ziffer 10.2.1 oder 10.2.2 hinsichtlich der Verfügbarkeit unterschritten oder treten bei einem Glasfasersystem in einem Kalenderjahr mehr als 10 gemeldete Störungen mit einer Störungsdauer Störungsdauer von jeweils mehr als 15 Minuten auf, wird der Leistungsgeber unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die genannte Verfügbarkeit dauerhaft sicherzustellen. Die Definition der Störung im Sinne dieses Term Sheets ergibt sich aus Anlage 4. Die Verpflichtungen nach Ziffern 10.2.1 sowie 10.3 bleiben unberührt.
10.2.5 Wird die vereinbarte Verfügbarkeit gemäß Ziffer 10.2.2 unterschritten, erstattet der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer für das betreffende Kalenderjahr die entsprechende, für die betreffende Strecke zu zahlende Vergütung.
10.2.6 Beträgt die Verfügbarkeit für die einzelnen mittels der Systeme BK-VL und Sat-ZF betriebenen Strecken weniger als 99,5 %, erstattet der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer je 0,1 %-Punkt, um den die Verfügbarkeit von 99,5 % unterschritten wird, 10 % der für die jeweilige Strecke und Kalenderjahr gezahlten Vergütung.
10.2.7 Der Erstattungsanspruch wird zu Beginn des Folgejahres ausgeglichen. Erstattungen nach der Ziffer 10.3.3 sind auf den Erstattungsanspruch anzurechnen.
10.2.8 Eine über die Ausfallentschädigung hinausgehende Haftung des Leistungsgebers besteht nur dann, wenn zusätzlich zu den gesetzlichen und sonstigen vertraglichen Haftungsvoraussetzungen die durchschnittliche kalenderjährliche Verfügbarkeit derjenigen Strecke, wegen deren Störung der Leistungsnehmer Schadensersatz geltend macht, in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als 97 % beträgt. Sie besteht nur in bezug auf solche Schäden, die durch Störungen verursacht werden, die in dem jeweiligen Kalenderjahr nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die in Ziffer 10.2.2 vereinbarte Verfügbarkeit unterschritten wurde.
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Verfügbarkeit und Ausfallentschädigung. Als Verfügbarkeit für die nach diesem Term Sheet bereitgestellten Glasfasersysteme bzw. Strecken wird folgendes vereinbart:
10.2.1 Die ermittelte durchschnittliche kalenderjährliche Verfügbarkeit aller von dem Leistungsgeber nach diesem Term Sheet betriebenen Strecken beträgt mindestens 99 %. Als Strecke in diesem Sinne gilt für die Systeme BK-VL und Sat-ZF jede einzelne mittels des entsprechenden Glasfasersystems betriebene Punkt-zu-Punkt Verbindung zwischen den Endeinrichtungen. Bei DIMOSAURUS bezeichnet der Begriff “Strecke” das jeweilige System. Bei OPAL bezeichnet der Ausdruck Strecke jeweils die Versorgung eines Übergabepunkts.
10.2.2 Die kalenderjährliche Verfügbarkeit jeder einzelnen Strecke beträgt 98,5 %.
10.2.3 Geplante Arbeiten (insbesondere Abschaltungen im Sinne von Ziffer 10.4), die mit dem Leistungsnehmer abgestimmt sind, gehen nicht in die Verfügbarkeit ein.
10.2.4 Werden die Werte gemäß Ziffer 10.2.1 oder 10.2.2 hinsichtlich der Verfügbarkeit unterschritten oder treten bei einem Glasfasersystem in einem Kalenderjahr mehr als 10 gemeldete Störungen mit einer Störungsdauer Störungsdauer von jeweils mehr als 15 Minuten auf, wird der Leistungsgeber unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die genannte Verfügbarkeit dauerhaft sicherzustellen. Die Definition der Störung im Sinne dieses Term Sheets ergibt sich aus Anlage 4. Die Verpflichtungen nach Ziffern 10.2.1 sowie 10.3 bleiben unberührt.
10.2.5 Wird die vereinbarte Verfügbarkeit gemäß Ziffer 10.2.2 unterschritten, erstattet der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer für das betreffende Kalenderjahr die entsprechende, für die betreffende Strecke zu zahlende Vergütung.
10.2.6 Beträgt die Verfügbarkeit für die einzelnen mittels der Systeme BK-VL und Sat-ZF betriebenen Strecken weniger als 99,5 %, erstattet der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer je 0,1 %-Punkt, um den die Verfügbarkeit von 99,5 % unterschritten wird, 10 % der für die jeweilige Strecke und Kalenderjahr gezahlten Vergütung.
10.2.7 Der Erstattungsanspruch wird zu Beginn des Folgejahres ausgeglichen. Erstattungen nach der Ziffer 10.3.3 sind auf den Erstattungsanspruch anzurechnen.
10.2.8 Eine über die Ausfallentschädigung hinausgehende Haftung des Leistungsgebers besteht nur dann, wenn zusätzlich zu den gesetzlichen und sonstigen vertraglichen Haftungsvoraussetzungen die durchschnittliche kalenderjährliche Verfügbarkeit derjenigen Strecke, wegen deren Störung der Leistungsnehmer Schadensersatz geltend macht, in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als 97 % beträgt. Sie besteht nur in bezug auf solche Schäden, die durch Störungen verursacht werden, die in dem jeweiligen Kalenderjahr nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die in Ziffer 10.2.2 vereinbarte Verfügbarkeit unterschritten wurde.
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10.2.1 Die ermittelte durchschnittliche kalenderjährliche Verfügbarkeit aller von dem Leistungsgeber nach diesem Term Sheet betriebenen Strecken beträgt mindestens 99 %. Als Strecke in diesem Sinne gilt für die Systeme BK-VL und SatVL-ZF Systeme jede einzelne mittels des entsprechenden Glasfasersystems betriebene Punkt-zu-Punkt Verbindung zwischen den Endeinrichtungen. Bei DIMOSAURUS bezeichnet der Begriff “Strecke” das jeweilige System. Bei OPAL bezeichnet der Ausdruck Strecke jeweils die Versorgung eines Übergabepunkts.
10.2.2 Die kalenderjährliche Verfügbarkeit jeder einzelnen Strecke beträgt 98,5 %.
10.2.3 Geplante Arbeiten (insbesondere Abschaltungen im Sinne von Ziffer 10.4), die mit dem Leistungsnehmer abgestimmt sind, gehen nicht in die Verfügbarkeit ein.
10.2.4 Werden die Werte gemäß Ziffer 10.2.1 oder 10.2.2 hinsichtlich der Verfügbarkeit unterschritten oder treten bei einem Glasfasersystem in einem Kalenderjahr mehr als 10 gemeldete Störungen mit einer Störungsdauer von jeweils mehr als 15 Minuten auf, wird der Leistungsgeber unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die genannte Verfügbarkeit dauerhaft sicherzustellen. Die Definition der Störung im Sinne dieses Term Sheets ergibt sich aus Anlage 4. Die Verpflichtungen nach Ziffern 10.2.1 sowie 10.3 bleiben unberührt.
10.2.5 Wird die vereinbarte Verfügbarkeit gemäß Ziffer 10.2.2 unterschritten, erstattet der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer für das betreffende Kalenderjahr die entsprechende, für die betreffende Strecke zu zahlende Vergütung.
10.2.6 Beträgt die Verfügbarkeit für die einzelnen mittels der Systeme BK-VL und SatVL-ZF Systeme betriebenen Strecken weniger als 99,5 %, erstattet der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer je 0,1 %-Punkt, um den die Verfügbarkeit von 99,5 % unterschritten wird, 10 % der für die jeweilige Strecke und Kalenderjahr gezahlten Vergütung.
10.2.7 Der Erstattungsanspruch wird zu Beginn des Folgejahres ausgeglichen. Erstattungen nach der Ziffer 10.3.3 sind auf den Erstattungsanspruch anzurechnen.
10.2.8 Eine über die Ausfallentschädigung hinausgehende Haftung des Leistungsgebers besteht nur dann, wenn zusätzlich zu den gesetzlichen und sonstigen vertraglichen Haftungsvoraussetzungen die durchschnittliche kalenderjährliche Verfügbarkeit derjenigen Strecke, wegen deren Störung der Leistungsnehmer Schadensersatz geltend macht, in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als 97 % beträgt. Sie besteht nur in bezug auf solche Schäden, die durch Störungen verursacht werden, die in dem jeweiligen Kalenderjahr nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die in Ziffer 10.2.2 vereinbarte Verfügbarkeit unterschritten wurde.
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Verfügbarkeit und Ausfallentschädigung. Als Verfügbarkeit für die nach diesem Term Sheet bereitgestellten Glasfasersysteme bzw. Strecken wird folgendes vereinbart:
10.2.1 Die ermittelte durchschnittliche kalenderjährliche Verfügbarkeit aller von dem Leistungsgeber nach diesem Term Sheet betriebenen Strecken beträgt mindestens 99 %. Als Strecke in diesem Sinne gilt für die Systeme das System BK-VL und Sat-ZF jede einzelne mittels des entsprechenden Glasfasersystems betriebene Punkt-zu-Punkt Verbindung zwischen den Endeinrichtungen. Bei DIMOSAURUS bezeichnet der Begriff “Strecke” das jeweilige System. Bei OPAL bezeichnet der Ausdruck Strecke jeweils die Versorgung eines Übergabepunkts.
10.2.2 Die kalenderjährliche Verfügbarkeit jeder einzelnen Strecke beträgt 98,5 %.
10.2.3 Geplante Arbeiten (insbesondere Abschaltungen im Sinne von Ziffer 10.4), die mit dem Leistungsnehmer abgestimmt sind, gehen nicht in die Verfügbarkeit ein.
10.2.4 Werden die Werte gemäß Ziffer 10.2.1 oder 10.2.2 hinsichtlich der Verfügbarkeit unterschritten oder treten bei einem Glasfasersystem in einem Kalenderjahr mehr als 10 gemeldete Störungen mit einer Störungsdauer Störungsdauer von jeweils mehr als 15 Minuten auf, wird der Leistungsgeber unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die genannte Verfügbarkeit dauerhaft sicherzustellen. Die Definition der Störung im Sinne dieses Term Sheets ergibt sich aus Anlage 4. Die Verpflichtungen nach Ziffern 10.2.1 sowie 10.3 bleiben unberührt.
10.2.5 Wird die vereinbarte Verfügbarkeit gemäß Ziffer 10.2.2 unterschritten, erstattet der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer für das betreffende Kalenderjahr die entsprechende, für die betreffende Strecke zu zahlende Vergütung.
10.2.6 Beträgt die Verfügbarkeit für die einzelnen mittels der Systeme des Systems BK-VL und Sat-ZF betriebenen Strecken weniger als 99,5 %, erstattet der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer je 0,1 %-Punkt, um den die Verfügbarkeit von 99,5 % unterschritten wird, 10 % der für die jeweilige Strecke und Kalenderjahr gezahlten Vergütung.
10.2.7 Der Erstattungsanspruch wird zu Beginn des Folgejahres ausgeglichen. Erstattungen nach der Ziffer 10.3.3 sind auf den Erstattungsanspruch anzurechnen.
10.2.8 Eine über die Ausfallentschädigung hinausgehende Haftung des Leistungsgebers besteht nur dann, wenn zusätzlich zu den gesetzlichen und sonstigen vertraglichen Haftungsvoraussetzungen die durchschnittliche kalenderjährliche Verfügbarkeit derjenigen Strecke, wegen deren Störung der Leistungsnehmer Schadensersatz geltend macht, in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als 97 % beträgt. Sie besteht nur in bezug auf solche Schäden, die durch Störungen verursacht werden, die in dem jeweiligen Kalenderjahr nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die in Ziffer 10.2.2 vereinbarte Verfügbarkeit unterschritten wurde.
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