Vergütung der Bank und Interessenkonflikte Musterklauseln

Vergütung der Bank und Interessenkonflikte. Die Bank kann die Vermittlung von Anlagen in von ihr emittierte, verwal- tete, entwickelte und/oder kontrollierte Instrumente empfehlen oder dieser zustimmen. Das Institut kann auch von Finanzprodukten und -dienstleistungen Dritter im Rahmen spezifischer Handelsvereinbarungen Gebrauch machen, die unabhängig von der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sind und die Gewährung von Entschädigungen und Vergütungen oder Retrozessionen vorsehen. Diese Anreize sind beispielsweise an die Vertriebstätigkeit oder die Produktforschung gebunden. Insbesondere wenn der Kunde autonom handelt (reine Auftragsausführung) oder sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese Zahlungen als zusätz- liche Vergütung für die Bank angesehen werden, und daher keine Ansprüche darauf zu erheben. Die Anreize, welche die Bank von Dritten erhält, können jährlich bis zu 0.9% des verwalteten Vermögens betragen. Wünscht der Kunde zusätzliche Informationen, kann er sich an seinen Berater wenden. Ver- zichtet er darauf, kann er sich nicht auf unzureichende Informationen berufen. Der Kunde versteht und akzeptiert, dass der Erhalt von Anreizen von Dritten zu Interessenkonflikten führen kann. Die Bank wird sich, insbesondere bei Beratungsmandaten, nach besten Kräften bemühen, Konflikte zu vermeiden oder, wenn sie unvermeidlich sind, sicherzu- stellen, dass sie sich nicht zum Nachteil des Kunden auswirken.
Vergütung der Bank und Interessenkonflikte. Die Bank kann die Vermittlung von Anlagen in von ihr emittierte, verwal- tete, entwickelte und/oder kontrollierte Instrumente empfehlen oder dieser zustimmen. Das Institut kann auch von Finanzprodukten und -dienstleistungen Dritter im Rahmen spezifischer Handelsvereinbarungen Gebrauch machen, die unabhängig von der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sind und die Gewährung von Entschädigungen und Vergütungen oder Retrozessionen vorsehen. Diese Anreize sind beispielsweise an die Vertriebstätigkeit oder die Produktforschung gebunden. Insbesondere wenn der Kunde autonom handelt (reine Auftragsausführung) oder sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese Zahlungen als zusätz- liche Vergütung für die Bank angesehen werden, und daher keine Ansprüche darauf zu erheben. Die Grössenordnung dieser Anreize kann je nach Art des Produkts und dem gewählten Beratungssystem variieren: Bei Anlagefonds kann die Bank in der Regel eine Vertriebsentschädigung erhalten, die proportional zur Verwaltungsgebühr des betreffenden Fonds (in der Regel zwischen 0% und 85%) oder zum vertriebenen Volumen (bis zu einem Maximum von 3%) festgelegt wird. Bei strukturierten Produkten kann die vom Emittenten an die Bank für ihre Unterstützung bei der Strukturierung des Produkts ausgezahlte Vergütung in einem Rabatt auf den Ausgabepreis, in einer Erstattung eines Teils des Ausgabepreises oder in sonstigen Strukturierungsgebühren bestehen, die sich in der Regel auf zwischen 0% und 2% des Ausgabepreises des be- treffenden strukturierten Produkts belaufen. Wünscht der Kunde zusätzliche Informationen, kann er sich an seinen Berater wenden. Verzichtet er darauf, kann er sich nicht auf unzureichende Informationen berufen. Der Kunde versteht und akzeptiert, dass der Erhalt von Anreizen von Dritten zu Interessenkonflikten führen kann. Die Bank wird sich, insbesondere bei Beratungsmandaten, nach besten Kräften bemühen, Konflikte zu vermeiden oder, wenn sie unvermeidlich sind, sicherzustellen, dass sie sich nicht zum Nachteil des Kunden auswirken.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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