Anwendungsgrundsätze Musterklauseln

Anwendungsgrundsätze. 2.1 Robotic Process Automation (RPA) bezeichnet die Automation von sich wiederholenden, regelbasierten Prozessen, vor allem in den Bereichen Service und Verwaltung, die normalerweise zuvor Beschäftigte erledigt haben. Dazu wird – unter Verwendung der Anwendungsoberfläche bestehender IT-Systeme – der Bedienablauf des Mitarbeiters auf einem virtuellen Arbeitsplatz bei der Bedienung von Rechnern und Anwendungen durch einen sog. Softwareroboter simuliert. 2.2 Diese Vereinbarung regelt den Einsatz von RPA für folgende Zwecke: • Abbildung und Automatisierung von wiederkehrenden, regelbasierten Bedienabläufen, • Abbildung von systemübergreifendem Datenaustausch, • Testautomatisierung. Kennzeichnend für diese Einsatzzwecke ist die Aufnahme/Erhebung manueller Bedienabläufe und deren Reproduktion (Simulation) durch einen Softwareroboter, vergleichbar einem Makroprozessor. 2.3 Jeder Softwareroboter erhält einen eigenständigen Roboter-Account, in dem Gegenstand und Berechtigungen für einen automatisierten Datenaustausch mit den jeweils benötigten Systemen festgelegt werden. Dies ist auch deshalb sinnvoll, um nachvollziehen zu können, welche Tätigkeit von einem Mitarbeiter und welche von einem Softwareroboter ausgeführt wurde. Ein Softwareroboter muss als solcher erkennbar sein. Das bedeutet, dass identifizierende Angaben nicht einer natürlichen Person nachempfunden sein dürfen. 2.4 Der Einsatz von RPA zu anderen als den oben genannten Zwecken, als auch auf höherem Niveau, wie z. B. „lernende Systeme“/KI, Interaktion mit Mitarbeitern oder Entscheidungen, bedarf der gesonderten Vereinbarung mit dem Konzernbetriebsrat. 2.5 Ohne Zustimmung des Konzernbetriebsrates dürfen einem Softwareroboter keine Aufgaben übertragen werden, die Entscheidungen gegenüber Mitarbeitern treffen, wie z. B. Genehmigung/Ablehnung von Urlaubsanträgen. 2.6 Sofern der geplante Einsatz von RPA konkrete Konsequenzen für Mitarbeiter hat, z. B. hinsichtlich der Aufgaben, der Art der Tätigkeit, der Verantwortung, der Arbeitszeit oder der Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes, ist der zuständige Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten. Sobald vorhanden, soll ihm dargelegt werden: • welche Abläufe zukünftig durch RPA abgebildet werden, • welcher Zeitanteil an xxxxxxxxx Arbeit dadurch entfällt, • welche Aufgaben dem betroffenen Mitarbeiter anstelle der automatisierten Abläufe zugewiesen werden, • ob Mitarbeiterdaten von der Automatisierung der Abläufe betroffen sind. 2.7 Soweit erforderlich, sind ...
Anwendungsgrundsätze. Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse sind so auszubilden, dass die Verarbeitungsbedingungen der für den Einbau vorgesehenen Stoffe und Stoffsysteme eingehalten werden können. Die Bestimmungen des Arbeitsschutzes sind einzuhalten. Dabei hat der Auftragnehmer alle für den Arbeits- schutz erforderlichen Konstruktionen und ausführungstechnischen Maßnahmen mit den zuständigen Aufsichts- behörden abzustimmen.
Anwendungsgrundsätze. Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse sind so auszubilden, dass die Verarbeitungsbedingun- gen der für den Einbau vorgesehenen Stoffe und Stoffsysteme eingehalten werden können. Die Bestimmungen des Arbeitsschutzes sind einzuhalten. Dabei hat der Auftragnehmer alle für den Ar- beitsschutz erforderlichen Konstruktionen und ausführungstechnischen Maßnahmen mit den zuständi- gen Aufsichtsbehörden abzustimmen.
Anwendungsgrundsätze 

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  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.