Vergütung der Serviceleistungen, Kostenerstattung. 3.1. Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche Vergütung für die Serviceleistungen jeweils jährlich im Voraus mit Vertragsbeginn fällig und innerhalb von 10 Werktagen ab Vertragsbeginn zu bezahlen. 3.2. Canon verpflichtet sich während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung keine Preiserhöhung vorzunehmen. Danach behält sich Canon das Recht vor, bei gestiegenen Gemein- und / oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die drei Monate (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesendet sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. 3.3. Sofern eine nutzungsabhängige Vergütung oder die Versorgung mit Verbrauchsmaterialien vereinbart ist, gelten die Regelungen des Abschnitts C (Miete von Hardware), Ziffern 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7, 3.8, 3.9, 3.10 und 3.11 entsprechend. 3.4. Sämtliche zur Durchführung der Serviceleistungen erforderlichen Ersatz- und Verschleißteile sind durch die vom Vertragspartner zu leistende Vergütung für die Serviceleistungen abgegolten, es sei denn, das betreffende Ersatz- oder Verschleißteil ist nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergüten. 3.5. Für Kosten oder Aufwendungen (insbesondere erhöhte Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), die Canon durch eine unsachgemäße Umsetzung oder einen Wechsel des Installationsorts entstehen, haftet der Vertragspartner und ist Canon zum Ersatz verpflichtet. 3.6. Die Kosten für Verbrauchsmaterial (bspw. Papier, Tinte und Toner) des Vertragspartners, das während eines Serviceeinsatzes (einschließlich erforderlicher Testdrucke) verbraucht wird, sind von Canon nicht zu ersetzen. 3.7. Besondere Serviceleistungen im Sinne der nachfolgenden Ziff. 5 werden gemäß Ziff. 5.2 gesondert in Rechnung gestellt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung der Serviceleistungen, Kostenerstattung. 3.1. 3.1 Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche Vergütung für die Serviceleistungen jeweils jährlich quartalsweise im Voraus mit Vertragsbeginn fällig und innerhalb von 10 Werktagen ab Vertragsbeginn zu bezahlen.
3.23.2 Eine Rückvergütung nicht verbrauchter Leistungen findet nicht statt, es sei denn, dem Auftraggeber steht nach diesen Bedingungen oder gesetzlich ein entsprechender Anspruch zu.
3.3 Werden unsere nach dem Supportvertrag zu erbringenden Leistungen während der Laufzeit dieses Vertrages erweitert, z. B. die Nutzungsrechte des Auftraggebers an Software erweitert, weitere Hardware oder Software aufgenommen, so wird die Vergütung angepasst. Canon Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Erweiterungen unsere bei Erweiterung gültigen Preise.
3.4 Ersatzteile, Material (z. X. Xxxxx, Stecker, Speichermedien, Verbrauchsmaterial, wie etwa Papier, Toner und Druckköpfe), Zubehör und andere Lieferungen erfolgen gegen gesonderte Vergütung zu unseren Listenpreisen, hilfsweise unseren üblichen Preisen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wird vereinbart, dass Ersatzteile ohne Berechnung geliefert werden, so ist eine Obergrenze festzulegen.
3.5 HKC verpflichtet sich während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung keine Preiserhöhung vorzunehmen. Danach behält sich Canon HKC das Recht vor, bei gestiegenen Gemein- und / oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die drei Monate (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesendet sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.
3.3. Sofern eine nutzungsabhängige Vergütung oder die Versorgung mit Verbrauchsmaterialien vereinbart ist, gelten die Regelungen des Abschnitts C (Miete von Hardware), Ziffern 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7, 3.8, 3.9, 3.10 und 3.11 entsprechend.
3.4. 3.6 Sämtliche zur Durchführung der Serviceleistungen erforderlichen Ersatz- und Verschleißteile sind durch die vom Vertragspartner zu leistende Vergütung für die Serviceleistungen abgegolten, es sei denn, das betreffende Ersatz- oder Verschleißteil ist nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergüten.
3.5. Für Kosten oder Aufwendungen (insbesondere erhöhte Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), die Canon durch eine unsachgemäße Umsetzung oder einen Wechsel des Installationsorts entstehen, haftet der Vertragspartner und ist Canon zum Ersatz verpflichtet.
3.6. 3.7 Die Kosten für Verbrauchsmaterial (bspw. Papier, Tinte und Toner) des Vertragspartners, das während eines Serviceeinsatzes (einschließlich erforderlicher Testdrucke) verbraucht wird, sind von Canon HKC nicht zu ersetzen.
3.7. 3.8 Besondere Serviceleistungen im Sinne der nachfolgenden Ziff. 5 werden gemäß Ziff. 5.2 gesondert in Rechnung gestellt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung der Serviceleistungen, Kostenerstattung. 3.1. Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche Vergütung für die Serviceleistungen jeweils jährlich im Voraus mit Vertragsbeginn fällig und innerhalb von 10 Werktagen ab Vertragsbeginn zu bezahlen.
3.2. Canon TDG verpflichtet sich während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung keine Preiserhöhung vorzunehmen. Danach behält sich Canon TDG das Recht vor, bei gestiegenen Gemein- und / oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die drei Monate (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesendet sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.
3.3. Sofern eine nutzungsabhängige Vergütung oder die Versorgung mit Verbrauchsmaterialien vereinbart ist, gelten die Regelungen des Abschnitts C (Miete von Hardware), Ziffern 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7, 3.8, 3.9, 3.10 und 3.11 entsprechend.
3.4. Sämtliche zur Durchführung der Serviceleistungen erforderlichen Ersatz- und Verschleißteile sind durch die vom Vertragspartner zu leistende Vergütung für die Serviceleistungen abgegolten, es sei denn, das betreffende Ersatz- oder Verschleißteil ist nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergüten.
3.5. Für Kosten oder Aufwendungen (insbesondere erhöhte Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), die Canon TDG durch eine unsachgemäße Umsetzung oder einen Wechsel des Installationsorts entstehen, haftet der Vertragspartner und ist Canon TDG zum Ersatz verpflichtet.
3.6. Die Kosten für Verbrauchsmaterial (bspw. Papier, Tinte und Toner) des Vertragspartners, das während eines Serviceeinsatzes (einschließlich erforderlicher Testdrucke) verbraucht wird, sind von Canon TDG nicht zu ersetzen.
3.7. Besondere Serviceleistungen im Sinne der nachfolgenden Ziff. 5 werden gemäß Ziff. 5.2 gesondert in Rechnung gestellt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung der Serviceleistungen, Kostenerstattung. 3.1. Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche Vergütung für die Serviceleistungen jeweils jährlich im Voraus mit Vertragsbeginn fällig und erstmalig innerhalb von 10 Werktagen ab Vertragsbeginn zu bezahlen.
3.2. Canon TDG verpflichtet sich während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung des Vertragsscheins keine Preiserhöhung vorzunehmen. Danach behält sich Canon TDG das Recht vor, bei gestiegenen Gemein- und / und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die drei Monate (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesendet sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % Prozent nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle Fall einer Preiserhöhung von mehr als 5 % Prozent pro Vertragsjahr Vertragsjahr, ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.
3.3. Sofern eine nutzungsabhängige Vergütung oder Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Vertragspartner im Falle eines Vor-Ort-Services gemäß Ziff. 1.4 die Versorgung mit Verbrauchsmaterialien vereinbart ist, gelten die Regelungen des Abschnitts C (Miete von Hardware), Ziffern 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7, 3.8, 3.9, 3.10 und 3.11 entsprechend.
3.4. Sämtliche zur Durchführung Kosten der Serviceleistungen erforderlichen Ersatz- und Verschleißteile sind durch die vom Vertragspartner zu leistende Vergütung für die Serviceleistungen abgegolten, es sei denn, das betreffende Ersatz- oder Verschleißteil ist nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergüten.
3.5Anfahrt in Rechnung gestellt. Für Kosten oder Aufwendungen (insbesondere erhöhte Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), die Canon TDG durch eine unsachgemäße Umsetzung oder einen Wechsel des Installationsorts Entfernung der Hardware, auf der die vertragsgegenständliche Software installiert ist, entstehen, haftet der Vertragspartner und ist Canon TDG gegebenenfalls zum Ersatz verpflichtet.
3.63.3. Die Soweit eine Fernwartung (Remote Diagnose) vereinbart ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die von TDG/Canon spezifizierten Kommunikationsverbindungen auf eigene Kosten für Verbrauchsmaterial (bspweinzurichten und zu betreiben. Papier, Tinte und Toner) Zudem ist TDG/Canon auf Anfrage ein sicherer Fernzugriff auf die in der Systemumgebung des Vertragspartners, das während eines Serviceeinsatzes (einschließlich erforderlicher Testdrucke) verbraucht wird, sind von Canon nicht Vertragspartners installierte Software zu ersetzengestatten.
3.7. Besondere Serviceleistungen im Sinne der nachfolgenden Ziff. 5 werden gemäß Ziff. 5.2 gesondert in Rechnung gestellt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung der Serviceleistungen, Kostenerstattung. 3.1. Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche Vergütung für die Serviceleistungen jeweils jährlich im Voraus mit Vertragsbeginn fällig und innerhalb von 10 Werktagen ab Vertragsbeginn zu bezahlen.
3.2. Canon verpflichtet sich während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung keine Preiserhöhung vorzunehmen. Danach behält sich Canon das Recht vor, bei gestiegenen Gemein- und / oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die drei Monate ein Monat (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesendet sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 10% nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 10% pro Vertragsjahr ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.
3.3. Sofern eine nutzungsabhängige Vergütung oder die Versorgung mit Verbrauchsmaterialien vereinbart ist, gelten die Regelungen des Abschnitts C (Miete von Hardware), Ziffern 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7, 3.8, 3.9, 3.10 und 3.11 entsprechend.
3.4. Sämtliche zur Durchführung der Serviceleistungen erforderlichen Ersatz- und Verschleißteile sind durch die vom Vertragspartner zu leistende Vergütung für die Serviceleistungen abgegolten, es sei denn, das betreffende Ersatz- oder Verschleißteil ist nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergüten.
3.5. Für Kosten oder Aufwendungen (insbesondere erhöhte Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), die Canon durch eine unsachgemäße Umsetzung oder einen Wechsel des Installationsorts entstehen, haftet der Vertragspartner und ist Canon zum Ersatz verpflichtet.
3.6. Die Kosten für Verbrauchsmaterial (bspw. Papier, Tinte und Toner) des Vertragspartners, das während eines Serviceeinsatzes (einschließlich erforderlicher Testdrucke) verbraucht wird, sind von Canon nicht zu ersetzen.
3.7. Besondere Serviceleistungen im Sinne der nachfolgenden Ziff. 5 werden gemäß Ziff. 5.2 gesondert in Rechnung gestellt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung der Serviceleistungen, Kostenerstattung. 3.1. Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche Vergütung für die Serviceleistungen jeweils jährlich im Voraus mit Vertragsbeginn fällig und innerhalb von 10 Werktagen ab Vertragsbeginn zu bezahlen.
3.2. Canon verpflichtet sich während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung keine Preiserhöhung vorzunehmen. Danach behält sich Canon das Recht vor, bei gestiegenen Gemein- und / oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die drei Monate (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesendet sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.
3.3. Sofern eine nutzungsabhängige Vergütung oder die Versorgung mit Verbrauchsmaterialien vereinbart ist, gelten die Regelungen des Abschnitts C (Miete von Hardware), Ziffern 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7, 3.8, 3.9, 3.10 und 3.11 entsprechend.
3.4. Sämtliche zur Durchführung der Serviceleistungen erforderlichen Ersatz- und Verschleißteile sind durch die vom Vertragspartner zu leistende Vergütung für die Serviceleistungen abgegolten, es sei denn, das betreffende Ersatz- oder Verschleißteil ist nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergüten.
3.5. Für Kosten oder Aufwendungen (insbesondere erhöhte Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), die Canon durch eine unsachgemäße Umsetzung oder einen Wechsel des Installationsorts entstehen, haftet der Vertragspartner und ist Canon zum Ersatz verpflichtet.
3.6. Die Kosten für Verbrauchsmaterial (bspw. Papier, Tinte und Toner) des Vertragspartners, das während eines Serviceeinsatzes (einschließlich erforderlicher Testdrucke) verbraucht wird, sind von Canon nicht zu ersetzen.
3.7. Besondere Serviceleistungen im Sinne der nachfolgenden Ziff. 5 werden gemäß Ziff. 5.2 gesondert in Rechnung gestellt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen