Vergütung der Serviceleistungen, Kostenerstattung. 3.1. Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche Vergütung für die Serviceleistungen jeweils jährlich im Voraus mit Vertragsbeginn fällig und erstmalig innerhalb von 10 Werktagen ab Vertragsbeginn zu bezahlen. 3.2. Canon verpflichtet sich während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten des Vertragsscheins keine Preiserhöhung vorzunehmen. Danach behält sich Canon das Recht vor, bei gestiegenen Gemein- und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die drei Monate (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesendet sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 Prozent nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Fall einer Preiserhöhung von mehr als 5 Prozent pro Vertragsjahr, ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Vertragspartner im Falle eines Vor-Ort-Services gemäß Ziff. 1.4 die Kosten der Anfahrt in Rechnung gestellt. Für Kosten oder Aufwendungen (insbesondere erhöhte Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), die Canon durch eine Entfernung der Hardware, auf der die vertragsgegenständliche Software installiert ist, entstehen, haftet der Vertragspartner und ist Canon gegebenenfalls zum Ersatz verpflichtet. 3.3. Soweit eine Fernwartung (Remote Diagnose) vereinbart ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die von Canon spezifizierten Kommunikationsverbindungen auf eigene Kosten einzurichten und zu betreiben. Zudem ist Canon auf Anfrage ein sicherer Fernzugriff auf die in der Systemumgebung des Vertragspartners installierte Software zu gestatten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung der Serviceleistungen, Kostenerstattung. 3.1. Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche Vergütung für die Serviceleistungen jeweils jährlich im Voraus mit Vertragsbeginn fällig und erstmalig innerhalb von 10 Werktagen ab Vertragsbeginn zu bezahlen.
3.2. Canon verpflichtet sich während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten des Vertragsscheins keine Preiserhöhung vorzunehmen. Danach behält sich Canon das Recht vor, bei gestiegenen Gemein- und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die drei Monate ein Monat (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesendet sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 Prozent 10% nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Fall einer Preiserhöhung von mehr als 5 Prozent 10% pro Vertragsjahr, ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Vertragspartner im Falle eines Vor-Ort-Ort- Services gemäß Ziff. 1.4 die Kosten der Anfahrt in Rechnung gestellt. Für Kosten oder Aufwendungen (insbesondere erhöhte Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), die Canon durch eine Entfernung der Hardware, auf der die vertragsgegenständliche Software installiert ist, entstehen, haftet der Vertragspartner und ist Canon gegebenenfalls zum Ersatz verpflichtet.
3.3. Soweit eine Fernwartung (Remote Diagnose) vereinbart ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die von Canon spezifizierten Kommunikationsverbindungen auf eigene Kosten einzurichten und zu betreiben. Zudem ist Canon auf Anfrage ein sicherer Fernzugriff auf die in der Systemumgebung des Vertragspartners installierte Software zu gestatten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung der Serviceleistungen, Kostenerstattung. 3.1. 3.1 Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche Vergütung für die Serviceleistungen jeweils jährlich quartalsweise im Voraus mit Vertragsbeginn fällig und erstmalig innerhalb von 10 Werktagen ab Vertragsbeginn zu bezahlen.
3.2. Canon 3.2 HKC verpflichtet sich während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten des Vertragsscheins Vertragsangebots keine Preiserhöhung vorzunehmen. Danach behält sich Canon HKC das Recht vor, bei gestiegenen Gemein- und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die drei Monate (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesendet sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 Prozent nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Fall einer Preiserhöhung von mehr als 5 Prozent pro Vertragsjahr, ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Vertragspartner im Falle eines Vor-Ort-Ort- Services gemäß Ziff. 1.4 die Kosten der Anfahrt in Rechnung gestellt. Für Kosten oder Aufwendungen (insbesondere erhöhte Transport-, Transport- ,Wege-, Arbeits- und Materialkosten), die Canon HKC durch eine Entfernung der Hardware, auf der die vertragsgegenständliche Software installiert ist, entstehen, haftet der Vertragspartner und ist Canon HKC gegebenenfalls zum Ersatz verpflichtet.
3.3. 3.3 Soweit eine Fernwartung (Remote Diagnose) vereinbart ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die von Canon HKC spezifizierten Kommunikationsverbindungen auf eigene Kosten einzurichten und zu betreiben. Zudem ist Canon HKC auf Anfrage ein sicherer Fernzugriff auf die in der Systemumgebung des Vertragspartners installierte Software zu gestatten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen