Vergütung von Praktika Musterklauseln

Vergütung von Praktika. 6.3.1 Ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt gilt als integrierender Bestandteil des Ausbildungsprogramms. Die Ausrichtung des reduzierten Tarifs erfolgt ab dem vierten Monat des praktischen Teils im ersten Arbeitsmarkt und gilt bis zur vollständigen Beendigung dieses Praktikums. Seitens IV erfolgen keine Zahlungen an die Praktikumsbetriebe.