Verhalten des Arbeitnehmers. 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbei- tern in korrekter Weise zu verhalten und die ihm übertragenen Arbeiten nach Weisung seiner Vorgesetzten gewissenhaft auszuführen. 2. Alle Arbeitnehmer haben sich bei ihren dienstlichen Verrichtungen im gleichen Tätigkeitsbereich gegenseitig Hilfe zu leisten. 3. Der Arbeitnehmer hat im Betrieb oder auf dessen Areal gefundene Gegen- stände unverzüglich dem Arbeitgeber abzuliefern. 4. Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen werden ge- mäss Instruktionen richtig angewendet. 5. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während und nach Ende des Arbeitsverhält- nisses Verschwiegenheit über seine Tätigkeit und insbesondere über Betriebs- geheimnisse zu üben, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. 6. Bei Krankheit und Unfall oder anderweitiger Verhinderung an der Arbeitsleis- tung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bis Arbeitsbeginn zu benachrichti- gen (in begründeten Fällen ist dies bis spätestens Mittags des gleichen Tages möglich), ansonsten gilt es als unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz.
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Verhalten des Arbeitnehmers. 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbei- tern in korrekter Weise zu verhalten und die ihm übertragenen Arbeiten nach Weisung seiner Vorgesetzten gewissenhaft auszuführen.
2. Alle Arbeitnehmer haben sich bei ihren dienstlichen Verrichtungen im gleichen Tätigkeitsbereich gegenseitig Hilfe zu leisten.
3. Der Arbeitnehmer hat im Betrieb oder auf dessen Areal gefundene Gegen- stände unverzüglich dem Arbeitgeber abzuliefern.
4. Der Die Arbeitnehmer unterstützt unterstützen den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen werden ge- mäss gemäss Instruktionen richtig angewendet.
5. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während und nach Ende des Arbeitsverhält- nisses Verschwiegenheit über seine Tätigkeit und insbesondere über Betriebs- geheimnisse zu üben, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
6. Bei Krankheit und Unfall oder anderweitiger Verhinderung an der Arbeitsleis- tung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bis Arbeitsbeginn zu benachrichti- gen (in begründeten Fällen ist dies bis spätestens Mittags des gleichen Tages möglich), ansonsten gilt es als unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatzgen.
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Verhalten des Arbeitnehmers. 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbei- tern in korrekter Weise zu verhalten und die ihm übertragenen Arbeiten nach Weisung seiner Vorgesetzten gewissenhaft auszuführen.
2. Alle Arbeitnehmer haben sich bei ihren dienstlichen Verrichtungen im gleichen Tätigkeitsbereich gegenseitig Hilfe zu leisten.
3. Der Arbeitnehmer hat im Betrieb oder auf dessen Areal gefundene Gegen- stände unverzüglich dem Arbeitgeber abzuliefern.
4. Der Die Arbeitnehmer unterstützt unterstützen den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen werden ge- mäss gemäss Instruktionen richtig angewendet.
5. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während und nach Ende des Arbeitsverhält- nisses Verschwiegenheit über seine Tätigkeit und insbesondere über Betriebs- geheimnisse zu üben, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
6. Bei Krankheit und Unfall oder anderweitiger Verhinderung an der Arbeitsleis- tung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bis Arbeitsbeginn zu benachrichti- gen (in begründeten Fällen ist dies bis spätestens Mittags des gleichen Tages möglich), ansonsten gilt es als unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz.
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Verhalten des Arbeitnehmers. 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbei- tern Mitarbeitern in korrekter Weise zu verhalten und die ihm übertragenen Arbeiten nach Weisung seiner Vorgesetzten gewissenhaft auszuführen.
2. Alle Arbeitnehmer haben sich bei ihren dienstlichen Verrichtungen im gleichen Tätigkeitsbereich gegenseitig Hilfe zu leisten.
3. Der Arbeitnehmer hat im Betrieb oder auf dessen Areal gefundene Gegen- stände Gegenstände unverzüglich dem Arbeitgeber abzuliefern.
4. Der Die Arbeitnehmer unterstützt unterstützen den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen werden ge- mäss gemäss Instruktionen richtig angewendet.
5. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während und nach Ende des Arbeitsverhält- nisses Arbeitsverhältnisses Verschwiegenheit über seine Tätigkeit und insbesondere über Betriebs- geheimnisse Betriebsgeheimnisse zu üben, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
6. Bei Krankheit und Unfall oder anderweitiger Verhinderung an der Arbeitsleis- tung Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Regel bis Arbeitsbeginn zu benachrichti- gen (in begründeten Fällen ist dies bis spätestens Mittags des gleichen Tages möglich)benachrichtigen, ansonsten gilt es als unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz.
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Verhalten des Arbeitnehmers. 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbei- tern in korrekter Weise zu verhalten und die ihm übertragenen Arbeiten nach Weisung seiner Vorgesetzten gewissenhaft auszuführen.
2. Alle Arbeitnehmer haben sich bei ihren dienstlichen Verrichtungen im gleichen Tätigkeitsbereich gegenseitig Hilfe zu leisten.
3. Der Arbeitnehmer hat im Betrieb oder auf dessen Areal gefundene Gegen- stände unverzüglich dem Arbeitgeber abzuliefern.
4. Der Die Arbeitnehmer unterstützt unterstützen den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen werden ge- mäss gemäss Instruktionen richtig angewendet.
5. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während und nach Ende des Arbeitsverhält- nisses Verschwiegenheit über seine Tätigkeit und insbesondere über Betriebs- geheimnisse zu üben, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
6. Bei Krankheit und Unfall oder anderweitiger Verhinderung an der Arbeitsleis- tung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Regel bis Arbeitsbeginn zu benachrichti- gen benachrichtigen (in begründeten Fällen ist dies bis spätestens Mittags des gleichen glei- chen Tages möglich), ansonsten gilt es als unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz.
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