Verhältnis zur Feuerversicherung. Für die Entschädigung von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges gilt: a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; bb) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- nung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand oder Explosion entstehen.
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Samples: Maschinenversicherung
Verhältnis zur Feuerversicherung. Für die Entschädigung von Schäden durch Brand, Explosion, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges Luftfahr- zeuges gilt:
a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden Schäden
aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Ab- sturz Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
bb) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- nung Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand oder Explosion entstehen.
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Verhältnis zur Feuerversicherung. Für die Entschädigung von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges gilt:
a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
bb) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- nung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand oder Explosion entstehen.Schäden
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Samples: Versicherung Von Biogasanlagen
Verhältnis zur Feuerversicherung. Für die Entschädigung von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges Luftfahrzeugs gilt:
a) a. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
bb) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- nung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand oder Explosion entstehen.Schäden
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Samples: Versicherungsbedingungen
Verhältnis zur Feuerversicherung. Für die Entschädigung von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges gilt:
a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
bb) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- nung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand oder Explosion entstehen.Schäden
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Verhältnis zur Feuerversicherung. Für die Entschädigung von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges gilt:
a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Ab- sturz Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
bb) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- nung Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand oder Explosion entstehen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung