Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports. 17.6.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegeben oder aus einem anderen Grunde nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen. 17.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines Versicherungsfalls verkauft werden müssen. 17.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb), Gütertransportversicherung
Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports. 17.6.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport Trans- port aufgegeben oder aus einem anderen Grunde nicht vollendet, ohne dass daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der Versicherer verlangen, dass daß unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung Verstei- gerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert weiterbe- fördert werden können. Verlangt der Versicherer den VerkaufVer- kauf, so muss muß dieser unverzüglich erfolgen.
17.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs Ver- kaufs den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines Versicherungsfalls verkauft werden wer- den müssen.
17.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt zuge- stimmt hat.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000
Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports. 17.6.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung Versi- cherung der Transport aufgegeben oder aus einem anderen Grunde nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei wird, so kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen.
17.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen zwi- schen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das gleiche Gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls verkauft werden müssen.
17.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.der
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Samples: Transportversicherung
Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports. 17.6.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegeben auf- gegeben oder aus einem anderen Grunde nicht vollendet, ohne dass das der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher öf- fentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige unverhält- nismäßige Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert weiter- befördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen.
17.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines ei- nes Versicherungsfalls verkauft werden müssen.
17.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleistenvorzu- leisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports. 17.6.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegeben oder aus einem anderen Grunde nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher öffentli- cher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige unverhältnis- mäßige Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert weiterbe- fördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen.
17.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied Unter- schied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangenverlan- gen. Das gleiche Gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls verkauft werden müssen.
17.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
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Samples: Güterversicherung
Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports. 17.6.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegeben aufgege- ben oder aus einem anderen Grunde nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige unver- hältnismäßige Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen.
17.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied Unter- schied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangenverlan- gen. Das gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines Versicherungsfalls verkauft werden müssen.
17.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen
Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports. 17.6.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegeben auf- gegeben oder aus einem anderen Grunde nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige unverhält- nismäßige Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert weiter- befördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen.
17.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines ei- nes Versicherungsfalls verkauft werden müssen.
17.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleistenvorzu- leisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports. 17.6.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung Versi- cherung der Transport aufgegeben oder aus einem anderen Grunde nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei wird, so kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen.
17.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen zwi- schen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das gleiche Gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls verkauft werden müssen.
17.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
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Samples: Transportversicherung