Verkehr und Mobilität Musterklauseln

Verkehr und Mobilität. Verkehr und Mobilität sind die Antriebsräder einer prosperierenden Metropole Berlin. Im Bereich der Entwicklung und des weiteren Ausbaus des Zukunftsfeldes Elektromobilität wollen wir das Ver− ständnis der Menschen für saubere Antriebsarten schärfen und den Bedarf an Kleinwagen mit die− sen Antriebsformen wecken. Zusätzliche Anreize für die Nutzung von elektrobetriebenen Fahrzeu− gen wollen wir in die Diskussion einbeziehen. Berlin gehört zu den führenden Standorten der Informations− und Kommunikations−technologien in Deutschland. Über 35.000 Menschen sind in diesem Bereich beschäftigt. Zudem weist die Branche überdurchschnittliche Wachstumsraten auf. Im Einklang mit der Berliner Wachstums− und Kompe− tenzfeldstrategie wird die Koalition weitere wichtige Impulse setzen, um die Informations− und Kommunikationsindustrie zu stärken und weiterzuentwickeln. Die IKT−Branche wird Teil des „Ma− sterplans Industrie“. Über eine ganzheitliche IT−Strategie der Verwaltung, nachfragewirksame Be− schaffung, Ansiedlungsanstrengungen und die Förderung der IT−Gründerkultur werden wir Berlin zum Silicon Valley Europas entwickeln. Die Koalition setzt sich für eine weitere Entwicklung der Tourismuswirtschaft ein. In den vergange− nen Jahren wurde der Tourismus zu einem der wichtigsten Wirtschaftsfaktoren Berlins. An diesem Erfolgskurs will die Koalition festhalten, den Standort weiter ausbauen und neben quantitativen Zie− len auch qualitative Ziele stärker berücksichtigen. Wir streben bis 2020 eine Erhöhung der Über− nachtungen auf insgesamt 30 Millionen an. Hierzu gehört für uns auch, dass das Tourismusgewerbe mehr als bisher gute Arbeitsbedingungen durch qualifizierte Ausbildung der Arbeitskräfte, durch existenzsichernde Einkommen und die Beachtung der Arbeitnehmerrechte entwickelt. Im Sinne ei− ner Offensivstrategie sollten faire und soziale Arbeitsbedingungen und Tariftreue sowie die strikte Anwendung der Sozialversicherungspflicht die Schaffung und Entwicklung attraktiver und leistungs− fähiger Arbeit sicherstellen und damit eine Voraussetzung für eine positive wirtschaftliche Entwick− lung der Branche sein. Wir wollen den Runden Tisch Tourismus beim Regierenden Bürgermeister fortsetzen. Die Koalition setzt sich für eine weitere Stärkung der Kreativwirtschaft in der Region Berlin− Brandenburg ein. Die erfolgreiche Ansiedlung von Unternehmen der Kreativwirtschaft, u. a. aus den Bereichen Medien, Musik, Film, digitale Wirtschaft und Kulturberufe, in den letzten Jahren hat v...
Verkehr und Mobilität. Wir wollen die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gleichermaßen fördern und viele Wege auch ohne Auto sicher, schnell und bequem machen. Zum Beispiel durch den weiteren Ausbau von Fahr- radwegen. Die von Schülerinnen und Schülern stark frequentierte Route Neurothweg-Kennedys- traße-Schulstraße soll zu einer weiteren Fahrradstraße ausgebaut werden. Wir wollen in Straßen eine Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h dort einfordern, wo die Verkehrssicherheit zu verbessern und die Anwohner vor überhöhten Lärm- und Abgaswerten zu schützen sind. Wir wollen zusätzliche Fahrradboxen an allen Haltepunkten der Dreieichbahn schaffen. Ein zukunftsfähiges „on-demand“ Konzept zur sinnvollen Ergänzung des ÖPNV in Dreieich streben wir an. Wir fordern, dass der „Hopper“ nur eingeführt wird, wenn es eine ehrliche Kostenplanung gibt und daraus keine Konkurrenz zu den Stadtbussen unserer Verkehrsbetriebe entsteht. Wir unterstützen die Verlängerung der Straßenbahn im ersten Bauabschnitt bis zur Ulmenstraße mit einem tragfähigem Finanzierungskonzept. Wir setzen uns für eine Elektrifizierung und einen so weit wie möglich zweigleisigen Ausbau der Dreieichbahn, sowie einen Mittelbahnsteig als gemeinsamen Halt mit der Regionaltangente West (RTW) in Buchschlag ein. Wir werden die Deutsche Bahn AG und RTW-Planungsgesellschaft nicht aus Ihrer Verantwortung für die notwendigen Parkplätze am Bahnhof Buchschlag entlassen. Der Bau eines Parkdecks er- scheint uns hier als die sinnvollste Maßnahme. Der Gesamtverkehrsplan der Stadt Dreieich muss zur gleichberechtigten Entwicklung aller Verkehrs- teilnehmer dringend fertig gestellt werden. Die Stadt setzt sich weiterhin für die Anordnung von Tempo 80 auf der A661 im Stadtgebiet ein. Wir fordern vom Bund, den Bau einer Solarpaneelwand als Modellprojekt zum Lärmschutz an der A661. Wir werden das Anwohnerparken in ausgewählten Gebieten prüfen, die besondere Notwendigkeit sehen wir in Breitensee, Hirschsprung und am Bahnhof Buchschlag. Bereits begonnene Verbesserungen von Verkehrssituationen und zur Sicherheit aller Verkehrsteil- nehmer, wie z.B. an der Kreuzung Koberstädter Straße/Waldstraße/An der Trift, werden wir priori- tär fortführen.
Verkehr und Mobilität. Mobilität ist für die Zukunft Bickenbachs von zentraler Bedeutung, sie ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Lebens. Den fließenden und ruhenden Verkehr in Bickenbach so zu gestalten, dass es zu einer spürbaren Reduktion von Verkehr kommt, braucht neue, andere Mobilitätsangebote, und eine quantitative und qualitative Ausweitung des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV). Folgende Ziele sind in diesem Bereich vereinbart: • Stärkung eines zeitgemäßen ÖPNV, u.a. durch Wiedereinrichtung einer Busdirektverbindung nach Bensheim • Anbindung Bickenbachs an überregionale Radwege und Förderung des gemeindlichen Radverkehrs • Förderung von E-Mobilitätsangeboten • Stärkung alternativer Mobilitätskonzepte wie Anruf-Sammel-Taxis und Mitfahrbänke, Car- und Bike-Sharing • Neuordnung des ruhenden Verkehrs in ausgewählten Bereichen • Errichtung einer Wasserstofftankstelle im Gewerbegebiet
Verkehr und Mobilität. Wir wollen eine Verkehrswende in Richtung Umweltverbund, basierend auf den STEK Verkehr im Umweltszenario. Der öffentliche Nahverkehr ist für uns dabei das zentrale Element. Im Einzelnen planen wir folgende Maßnahmen: ⮚ Wir setzen uns beim Land für den Ausbau der Regionalbahn-Angebote und die Reaktivierung der Stammbahn ein. ⮚ Für den Potsdamer Norden wollen wir den raschen Ausbau für Tram, Bus und Rad und die Anbindung bis zum Bahnhof Marquardt; den Bahnhof wollen wir in diesem Zuge ausbauen. ⮚ Wir wollen für den ÖPNV wichtige Tangentiallinien prüfen und einrichten. ⮚ Für Potsdam wollen wir ein Konzept der autoarmen Stadt vorantreiben. Für das Gebiet der zweiten barocken Stadterweiterung wollen wir autofrei werden. Die Umsetzung dazu erfolgt bis 2024 schrittweise und mit Bürgerbeteiligung. ⮚ Wir prüfen, wie ein kostenloses U18-Ticket realisiert werden kann. ⮚ Um die seit drei Jahrzehnten laufenden Diskussionen zur sogenannten Havel- spange fachlich begründet abzuschließen, wird die von der vorherigen Stadtver- ordnetenversammlung beschlossene Prüfung zum 3. Havelübergang und die Umgehungsstraße schnellstmöglich beendet. Wenn das Prüfergebnis die fehlende Finanzierbarkeit, naturschutzrechtliche oder umweltverträgliche Hindernisse und eine fehlende Entlastungswirkung für den Innenstadtverkehr bestätigt, werden wir keine weiteren Prüfungen mehr vornehmen und uns endgültig von diesem Projekt verabschieden.

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  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.