Qualitative Ziele Musterklauseln

Qualitative Ziele. Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittel- versorgung sollen die Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie zur wirtschaftlichen Verordnung von Arzneimitteln beachtet werden. Vertragsärzte sollten  Arzneimittel vorrangig nur unter ihrer Wirkstoffbezeichnung verordnen, oder  preisgünstige Generika bevorzugen und  aut idem zulassen, ausgenommen in medizinisch begründeten Sonderfällen (Unterstützung von Rabattverträgen). Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen, zweckmäßigen und angemes- senen Arzneimittelversorgung vereinbaren die Vertragspartner weitere qualitative Ziele:  Abbau von Fehl-, Über- und Unterversorgung insbesondere im Bereich der systemisch anzuwendenden Antibiotika/Reserveantibiotika, Antiasthmatika, Protonenpumpeninhibi- toren, der Arzneimittel zur Therapie von HIV-Infektionen, Migränetherapeutika sowie Verbandmittel zur modernen Wundversorgung.  Reduktion des Verordnungsvolumens von Protonenpumpeninhibitoren je GKV-Ver- sicherten; die jährlichen Verordnungen von Protonenpumpen-inhibitoren für GKV-Ver- sicherte (Kennwert: DDD [PPI] je 1.000 GKV-Versicherte) im Bereich der KV Nordrhein sollen mindestens auf das Niveau des GKV-Bundesdurchschnitts gesenkt werden.1  Prüfung des indikationsgerechten Einsatzes bzw. der Notwendigkeit der Verordnungen von Arzneimitteln bei Dauer- oder Krankenhausentlass-medikation.  Leitliniengerechter Einsatz der Arzneimittel zur Behandlung der Multiplen Sklerose2 insbesondere der zuletzt eingeführten Wirkstoffe oder Wirkprinzipien.  Vorrangige Berücksichtigung verfügbarer, preisgünstiger Biosimilars bei der Verordnung, sofern der Einsatz von Biologicals therapeutisch notwendig und angezeigt ist.  Einsatz der direkten/neuen, oralen Antikoagulantien gemäß den Empfehlungen der AKdÄ. 1 2021; KV Nordrhein: DDD [PPI] je 1.000 GKV-Versicherte 49.993; GKV gesamt: DDD [PPI] je 1.000 GKV- Versicherte 47.735; Quelle GAmSI)
Qualitative Ziele. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen, zweckmäßigen und angemes- senen Arzneimittelversorgung vereinbaren die Vertragspartner weitere qualitative Ziele: • Abbau von Fehl-, Über- und Unterversorgung insbesondere im Bereich der der systemisch anzuwendenden Antibiotika/Reserveantibiotika, Antiasthmatika, Protonen- pumpeninhibitoren, der Arzneimittel zur Therapie von HIV-Infektionen, Migränetherapeutika sowie Verbandmittel zur modernen Wundversorgung. • Reduktion des Verordnungsvolumens von Protonenpumpeninhibitoren je GKV-Ver- sicherten; die jährlichen Verordnungen von Protonenpumpen-inhibitoren für GKV-Ver- sicherte (Kennwert: DDD [PPI] je 1.000 GKV-Versicherte) im Bereich der KV Nordrhein sollen mindestens auf das Niveau des GKV-Bundesdurchschnitts gesenkt werden.1 • Prüfung des indikationsgerechten Einsatzes bzw. der Notwendigkeit der Verordnungen von Arzneimitteln bei Dauer- oder Krankenhausentlass-medikation. • Leitliniengerechter Einsatz der Arzneimittel zur Behandlung der Multiplen Sklerose2 insbesondere der zuletzt eingeführten Wirkstoffe oder Wirkprinzipien. • Vorrangige Berücksichtigung verfügbarer, preisgünstiger Biosimilars bei der Verordnung, sofern der Einsatz von Biologicals therapeutisch notwendig und angezeigt ist. • Einsatz der direkten/neuen, oralen Antikoagulantien gemäß den Empfehlungen der AKdÄ. • Einsatz von Mitteln zur Hyposensibilisierung: Einsatz von zugelassenen Therapie- allergenen bei Neueinstellungen, sofern zugelassene Therapieallergene in gleicher Darreichungsform zur Verfügung stehen • Verordnung von in ihrer Verordnung fachärztlich vorbehaltenen Arzneimitteln nur im Ausnahmefall durch Ärzte anderer Fachrichtungen (soweit eine Versorgung der Patienten im Einzelfall nicht anders sicherzustellen ist) • Beachtung der Ergebnisse der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V bei der Verordnung und Therapieentscheidung; die Verordnung eines Arzneimittels, welches ein Verfahren zur Nutzenbewertung nach § 35a SGB V durchlaufen hat, kann insbesondere vor der Festlegung eines Erstattungsbetrages nach § 130b SGB V als unwirtschaftlich gelten. Die Vertragspartner werden regelmäßig über die Ergebnisse der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V und die wirtschaftliche Verordnungsweise neuer Arzneimittel informieren. Die KV Nordrhein wird eine Aufstellung der aktuellen Ergebnisse der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V auf der Homepage der KV Nordrhein einstellen. • Eine Vereinbarung eines Erstattungspreises nach § 130b SGB V oder die Ge...
Qualitative Ziele. 3.1. Hochschulpolitische Zielvorgaben für alle Hochschulen 3.1.1. Systematische Qualitätsverbesserung in der Lehre insbesondere mit dem Ziel der Erhöhung der Studienerfolgsquote, bei Erhaltung des Leis- tungsniveaus der Absolventen 3.1.2. Anstrengungen zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis 3.1.3. Maßnahmen zur Gleichstellung in Wissenschaft und Kunst und Verstär- kung der wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchsförderung von Frauen mit einem laufenden Monitoring der Ergebnisse insbesonde- re bezüglich der Berufung von Frauen auf Professuren Ziel: Maßnahmen:
Qualitative Ziele. 3.1. Hochschulpolitische Zielvorgaben für alle Hochschulen 3.1.1. Systematische Qualitätsverbesserung in der Lehre insbesondere mit dem Ziel der Erhöhung der Studienerfolgsquote, bei Erhaltung des Leis- tungsniveaus der Absolventen a) Quantitativ: • Einführung von Online Self-Assessments (OSAs) – ein Bachelor-Studiengang pro Jahr • Angebot von Förderkursen nach interner Bedarfsmeldung • Studierendenbefragungen (intern) alle 2 Jahre • Einführung eines Feedback-Managements zur kontinuierlichen Identifikation von Optimierungspotentialen und deren Umsetzung b) Qualitativ: • Bewertung der Maßnahmen zur Steigerung der Studienerfolgsquote in den Stu- dierendenbefragungen • Bewertung des Leistungsniveaus aus dem Bayerischen Absolventenpanel
Qualitative Ziele. 3.1. Hochschulpolitische Zielvorgaben für alle Hochschulen 3.1.1. Systematische Qualitätsverbesserung in der Lehre
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  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

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  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 17.1. Datenverarbeitung durch bioMérieux als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO Betr. Kundendaten Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verarbeitet bioMérieux als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO die zur Vertragsanbahnung, -durchführung und -beendigung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden bzw. von dessen Mitarbeitern. bioMérieux verarbeitet diese Daten ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO. Weitergehende Informationen über die Datenverarbeitung können den Datenschutzhinweisen für Kunden entnommen werden, die dem Kunden zusammen mit dem Vertrag und diesen AGB zur Verfügung gestellt werden. 17.2. Datenverarbeitung durch bioMérieux als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO – Betr. Kunden- und Patientendaten Im Rahmen von Serviceleistungen am Gerät oder einer Fernwartung besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Mitarbeiter von bioMérieux Patientendaten unverschlüsselt einsehen können - im Regelfall tritt dies nicht ein. Sofern der Kunde ein Risiko sieht, dass Patientendaten für bioMérieux einsehbar werden können, dann wird bioMérieux sofort als Auftragsdatenverarbeiter wie im Folgenden beschrieben und in der Auftragsform „Datenverarbeitung im Auftrag“ fixiert tätig; diese Auftragsform ist dann von den Parteien ergänzend zu unterzeichnen. Sofern bioMérieux innerhalb der zum Kunden bestehenden Vertragsbeziehung, z. B. im Rahmen der Leistungsbeziehung, Wahrnehmung von Garantien, Wartungen oder Qualitätskontrollen verkaufter Systeme als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO personenbezogene Daten des Kunden bzw. von den Patienten des Kunden verarbeitet, werden die Parteien die nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. bioMérieux wird die im Auftrag zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich nach den für Auftragsverarbeiter geltenden Vorschriften der DSGVO verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung durch bioMérieux, insbesondere die Rechte und Pflichten der Parteien werden in der abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe des Art. 28 DSGVO geregelt.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Qualität 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.