Verladung Musterklauseln

Verladung. 1. Bei der Verladung erfolgen die für Menge und Qualität maßgebliche Gewichtsfeststellung und die Probeentnahme. Der Käufer hat das Recht, hierbei anwesend zu sein oder sich durch einen Kontrolleur vertreten zu lassen. Er kann auch verlangen, dass auf seine Kosten die Probeentnahme oder die Erteilung eines Wiegeattestes durch einen sachverständigen Dritten erfolgt. Erscheint der Käufer/Kontrolleur zu dem vom Verkäufer als Verladebeginn angegebenen Zeitpunkt nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, mit der Verladung zu beginnen. Erscheint der Käufer/Kontrolleur trotz der Ankündigung zu kommen, nicht rechtzeitig zum Verladetermin und verschiebt der Verkäufer deshalb den Beginn der Verladung bis zum Eintreffen des Käufers/Kontrolleurs, so hat der Käufer dem Verkäufer die Kosten der verspäteten Verladung zu erstatten. 2. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für die Nichtverladung mit zugesagtem Schiff, falls die Reederei andere Dispositionen für das betreffende Schiff getroffen hat. 3. Erfolgt der Verkauf „FOB…“ oder „ab unserem Werk..." oder „frei LKW/Waggon…" seitens des Verkäufers (siehe Verkäufers Kontraktbestätigung), ist der Käufer allein dafür verantwortlich, dass ein für das Transportgut uneingeschränkt geeignetes Transportmittel (LKW, Schiff etc.) gestellt wird. Das Transportmittel gilt nur dann als geeignet, wenn es bei der Beladung, während des gesamten Transports und bei der Entladung alle Anforderungen erfüllt, die nach den gesetzlichen oder sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere der zuständigen Berufsgenossenschaft einzuhalten oder zu beachten sind. Der Verkäufer ist berechtigt, ein offenkundig nicht geeignet erscheinendes Transportmittel zurückzuweisen; in diesem Fall trägt der Käufer die Kosten, die für die ersatzweise Beschaffung eines geeigneten Transportmittels entstehen. 4. Bei Eisenbahnsendungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Anzeige an den Käufer die Verladung an dessen eigene Adresse vorzunehmen, sofern nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist. 5. Wird die Ware im Auftrage des Käufers durch einen Dritten (z. B. Spediteur Transport- oder Frachtführer) abgenommen, so sind die an „Order“ ausgestellten oder/und in blanko generierten Konnossemente oder Ladescheine dem Verkäufer auf Verlangen auszuhändigen. 6. Wird die Ware durch vom Käufer gestellte Fahrzeuge abgenommen, so haben diese in der vom Verkäufer angegebenen Arbeitszeit so schnell zu empfangen, wie es die Betriebsverhältnisse des Verkäufers erforderlich machen...
Verladung. 1. Der Käufer hat das Recht, bei der Verladung zum Zwecke der Gewichts- feststellung oder der Probeentnahme anwesend zu sein oder sich ver- treten zu lassen. 2. Die Xxxx des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers durch den Verkäufer nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung. 3. Die Ware reist grundsätzlich unversichert auf Kosten und Gefahr des Käufers, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. 4. Wird die Ware durch vom Käufer gestellte Fahrzeuge abgenommen, so haben diese in der vom Verkäufer angegebenen Arbeitszeit so schnell zu empfangen, wie es die Betriebsverhältnisse der Fabrik erforderlich machen, ggf. auch in der zweiten oder dritten Arbeitsschicht, ohne dass der Verkäufer für etwaige dem Käufer durch Überarbeit etc. entstehende Extrakosten aufzukommen hat. Ist eine den Betriebserfordernissen ent- sprechende Empfangnahme mit eigener Mannschaft des Käufers nicht möglich, so bemüht sich der Verkäufer, berufsmäßige Arbeitskräfte zu Käufers Lasten zu stellen. Die Beladung von Wasserfahrzeugen erfolgt nach Platzusancen. 5. Wird die Ware im Auftrage des Käufers durch einen Dritten (Spediteur, Transport- oder Frachtführer) abgenommen, so sind die an „Order” aus- gestellten oder / und in Blanco girierten Konnossemente oder Ladeschei- ne dem Verkäufer auf Verlangen auszuhändigen. 6. Bei Eisenbahnsendungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Anzeige an den Käufer die Verladung an seine eigene Adresse vorzunehmen. 7. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für die Nichtverladung mit zugesag- tem Schiff, falls die Reederei andere Dispositionen für das Schiff getroffen hat. 8. Die Verladung der Ware erfolgt während der vom Verkäufer angegebenen Zeit. Kosten, die durch witterungsbedingte Verzögerungen bei der Verladung entstehen (z.B. Liegegelder, Wagenstandsgelder und dgl.), sowie Waggon/Behälter-, Wagen- und Gleisanschlussgebühren und die Anfuhrkosten für Stückgüter gehen, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, zu Lasten des Käufers. 9. Erfolgt der Verkauf „FOB...,” oder „ab unserem Werk...” oder „frei LKW/Waggon...” seitens des Verkäufers (siehe Verkäufers Kontraktbe- stätigung), ist der Käufer allein dafür verantwortlich, dass bei vereinbarter Verladung von Schroten ein für dieses Transportgut uneingeschränkt geeignetes Transportmittel (LKW, Schiff etc.) gestellt wird. Das Transport- mittel gilt nur dann als geeignet, wenn es bei der Beladung, während des gesamten Transports und bei der Entladung...
Verladung. Eine ordentliche, sichere und platzsparende Verladung und die geeignete Ladungsabsicherung ist zwingend sicherzustel- len.
Verladung. Übernimmt der Auftragnehmer das Verladen von konventionell angelieferten Ladungsgütern, so gilt hinsichtlich jeder Ladungseinheit deren Verladung als Übergabe an den Verfügungsberechtigten der Transportmittel, für den der Auftragnehmer den Gewahrsam an der jeweiligen Ladungseinheit hält bis zum Absetzen an Bord des den Transport ausführenden Schiffes oder auf einen anderen Verkehrsträger.
Verladung. 4.1.1. Verladung und Versand sind sachgemäß vorzunehmen. 4.1.2. Der Verkäufer haftet mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet Abschnitt 3 auch für Schäden, die infolge unsachgemäßer Verladung oder unsachgemäßen Versands entstehen; ausgenommen bei Verkauf ab Werk. 4.1.3. Der Verkäufer muß nach erfolgter Verladung dem Käufer den Abgang der Sendung unter Angabe des Kennzeichens des Lastkraftwagens, der Waggonnummer, der AWB-Nummer (air way bill-Nr.) oder des Schiffnamens anzeigen.

Related to Verladung

  • Anmeldung Die Messegesellschaft bietet Messen sowohl im physisch-digitalen Format („hybride Messe“, die sowohl aus einer Präsenzveranstaltung wie auch aus digitalen Angeboten besteht,) als auch Messen im „rein virtuellen“ Format (, das ausschließlich aus digitalen Angeboten besteht,) an. Die Anmeldung erfolgt unter Nutzung des zur Verfügung gestellten elektronischen Weges (Online Anmeldung – OA) in der dafür vorgesehe- nen Art und Weise unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahmebedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien. Die Anmeldung kann ggf. auf dafür vorgesehenen Formularen notwendig sein. Diese sind unter Anerkennung dieser Teilnahme- bedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahme- bedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben zu senden an Messe Düsseldorf GmbH Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx. Die Exponate sind durch Kennziffern aus dem Warenverzeichnis, bei Anlagen und Maschinen insbesondere im Rahmen hybrider Messen auch mit Gewicht und Höhe, genau anzugeben. Zur genauen Darstellung sind auf Verlangen der Messegesellschaft Prospekte und Produktionsbeschreibungen einzureichen. In der Anmeldung aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die bei hybriden Messen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens der Messegesellschaft. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang und ggf. dem Eingang des Garantiebetrages bei der Messegesellschaft vollzogen und bindend bis zur Mitteilung über die Zulassung oder endgültige Nichtzulassung. Der Eingang der Anmeldung und ggf. des Verrechnungsschecks werden bestätigt. Es wird ausdrücklich auf die Datenschutzbestimmungen der Messe Düsseldorf hingewiesen (s. xxx.xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx). Nach diesem Termin eingehende Anmeldungen werden evtl. auf die Warteliste gesetzt, sofern die jeweiligen Bereiche überbucht sein sollten. Die vom Anmelder anzugebende USt-ID-Nr. (für Anmelder aus der EU) bzw. der Nachweis der Unternehmerbescheinigung (für Anmelder aus Nicht-EU-Ländern) dient der umsatzsteuerlichen Zuordnung des Anmelders. Der Anmelder versichert, die Richtigkeit bzw. Gültigkeit der USt-ID-Nr. bzw. der Unternehmerbescheinigung und die Zuordnung zu seinem unternehmerischen Bereich. Er ist verpflichtet, evtl. Änderungen diesbezüglich der Messegesellschaft umgehend mitzu- teilen. Die USt-ID-Nr. bzw. Unternehmerbescheinigung verwendet der Anmelder für seine Teilnahme an der Veranstaltung, sie kommt auch für alle weiteren Geschäfte zwischen dem Anmelder und der Messe- gesellschaft zur Anwendung.

  • Entsorgung Der Aussteller ist für die Reinigung und Abfallentsorgung seines Messestandes verantwortlich. Er ist verpflichtet und verantwortlich für die sortenreine Trennung der anfallenden Abfälle nach Wert- und Reststoffen. Am Abend eines jeden Auf- und Abbautages müssen sämtliche Abfälle aus den Hallen entfernt werden, oder in den vorgeschriebenen Be- hältnissen der Messe Stuttgart zur Entsorgung bereitgestellt sein, die vom Servicepartner der LMS fachgerecht entsorgt werden. Wir verweisen hier ausdrücklich auf die Abfallrichtlinien der Messe Stuttgart (LMS) im Stuttgart Messe Service-Por- tal (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in den Serviceunterlagen.

  • Zweckbindung Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen Zweck(e), sofern keine weiteren Weisungen des Datenexporteurs bestehen.

  • Versorgung 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist. (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben. (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen. (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt. (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.

  • Weiterbildung 1. Arbeitnehmer haben beim Antritt zu einer Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 BAG (Berufsausbildungsgesetz) Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von einem Arbeitstag, sofern die Lehrabschlussprüfung an zwei Kalendertagen (Teilprüfungen) abgelegt wird, im Ausmaß von zwei Arbeitstagen. Ausbildungsmaßnahmen für Pflege- und Betreuungsberufe 2. Soweit für Pflege- und Betreuungsberufe zur Aufrechterhaltung der Berufsausübungsberechtigung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, besteht nach einer Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten für deren Besuch, Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit von 8 Stunden pro Arbeitsjahr unter Fortzahlung des Entgeltes.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Verwendung Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betr. sachgemäße Verwendung und zusätzliche Belastung sind strikt einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten, insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt.

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Anwendung 1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden. 3. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferant ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung. 4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.